{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2015-00002_2015-06-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215277&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "75291a87f49c12a804242c5c98e6fb36"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" AN.2015.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.06.2015  AN.2015.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.06.2015  AN.2015.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.06.2015  AN.2015.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchrenverordnung | Abstrakte Normenkontrolle: Erh\u00f6hung der kommunalen Wassertarife Das Verwaltungsgericht hat vorliegend keine Aufsichtsfunktion, weshalb auf die aufsichtsrechtlichen R\u00fcgen nicht einzutreten ist (E. 2). Die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers, welche nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Erlasses betrafen, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbeh\u00f6rden, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbez\u00fcglich abzuweisen ist (E. 3).  Bei Beschwerden gegen Erlasse gen\u00fcgt die minimale Wahrscheinlichkeit, von der angefochtenen Regelung fr\u00fcher oder sp\u00e4ter einmal unmittelbar ber\u00fchrt und dadurch in schutzw\u00fcrdigen Interessen betroffen sein zu k\u00f6nnen. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt jedoch das bisherige Verhalten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Geb\u00fchrenerhebung und macht sinngem\u00e4ss geltend, die Geb\u00fchren h\u00e4tten noch h\u00f6her angehoben werden m\u00fcssen. Er vermag dadurch jedoch kein unmittelbares Ber\u00fchrtsein zu begr\u00fcnden und legt auch die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde seiner Betroffenheit nicht dar. Seine R\u00fcgen entsprechen der Geltendmachung eines allgemeinen Interesses und im Fall des Obsiegens w\u00fcrde ihm kein praktischer Nutzen entstehen. Somit ist der Beschwerdef\u00fchrer mangels eines schutzw\u00fcrdigen pers\u00f6nlichen Interesses nicht zur Beschwerde legitimiert (E.4.1). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:57", "Checksum": "83c4b517d1ef962d9e95c2e6fcdae9a4"}