{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2015-00003_2016-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215961&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4984fb605bbb36ab37d4b7a54838d3dd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" AN.2015.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2016  AN.2015.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2016  AN.2015.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2016  AN.2015.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchrenverordnung | Abstrakte Normenkontrolle hinsichtlich der revidierten kommunalen Kanalisationsgeb\u00fchrenverordnung.  [Die Gemeinde f\u00fchrte erg\u00e4nzend zur ordentlichen Kl\u00e4rgeb\u00fchr einen Starkverschmutzerzuschlag ein, welcher sich aus einer Frachtgrundgeb\u00fchr mit Konzentrationskorrektur zuz\u00fcglich eines Spitzenfrachtzuschlags abz\u00fcglich einer Frachtkostengrenze berechnet. \u00dcber die Starkverschmutzerzuschl\u00e4ge sollen die Kl\u00e4rgeb\u00fchren k\u00fcnftig nicht nur nach der Quantit\u00e4t, sondern auch nach der Qualit\u00e4t des Abwassers verursachergerecht auferlegt und die betroffenen Betriebe zur Reduktion ihrer Gesamt- und Spitzenfrachten angehalten werden.] Die Ausgestaltung der Geb\u00fchrenverordnung samt Anhang verst\u00f6sst nicht gegen \u00fcbergeordnetes Recht. Wahrung des Kostendeckungsprinzips (E. 3.1). Kein Verstoss gegen das Verursacherprinzip: Da der Arbeitsaufwand und die Infrastruktur einer Abwasserreinigungsanlage nicht nur von der Menge, sondern auch von der Qualit\u00e4t der eingeleiteten Abw\u00e4sser abh\u00e4ngen, entspricht eine diesbez\u00fcgliche Differenzierung der Kl\u00e4rgeb\u00fchren grunds\u00e4tzlich dem Verursacherprinzip. Der Einbezug eines zeitlichen Faktors sowohl bei der Berechnung der Konzentrationskorrektur als auch beim Spitzenfrachtzuschlag ist nicht zu beanstanden (E. 3.2 f.). Wahrung des \u00c4quivalenzprinzips: Sowohl Konzentrationskorrektur als auch Spitzenfrachtzuschlag erweisen sich als grunds\u00e4tzlich ad\u00e4quate Mittel zur Steuerung der Schmutzfrachteinleitung und zur Vermeidung zus\u00e4tzlich notwendiger Investitionen aufseiten der Abwasserreinigungsanlage (E. 3.3). Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Es stehen verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Minimierung der Starkverschmutzerzuschl\u00e4ge zur Verf\u00fcgung (E. 3.4).  Kosten; Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung an die Gemeinde (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:40:29", "Checksum": "002012033f5965bc4f8ecc3de7ebf06b"}