{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2015-00004_2015-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215819&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c2d0c182f3d57ceea0d6361e8439d75"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" AN.2015.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2015  AN.2015.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2015  AN.2015.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2015  AN.2015.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauverfahrensverordnung | Bauverfahrensverordnung. [Der Regierungsrat beschloss eine \u00c4nderung verschiedener Bestimmungen der Bauverfahrensverordnung (BVV). Neu sollen in Bauzonen Bauten und Anlagen, deren Gesamth\u00f6he nicht mehr als 2,5 m betr\u00e4gt und die eine Bodenfl\u00e4che von h\u00f6chstens 6 m2 \u00fcberlagern, keiner baurechtlichen Bewilligung mehr bed\u00fcrfen, es sei denn in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien. Ebenso nahm der Regierungsrat die Neufassung von Ziff. 1.2.4 des Anhangs BVV in Aussicht, wonach nun f\u00fcr Bauten und Anlagen in besonderer Lage ausserhalb der Bauzonen in Erholungszonen, wenn das Vorhaben nicht dem Zonenzweck entspricht, die Fachstelle des der Baudirektion zugeh\u00f6rigen Amts f\u00fcr Raumentwicklung (ARE) beantragende und das ARE die zum Entscheid zust\u00e4ndige Stelle sein soll. Der Beschwerdef\u00fchrer 1 ist Eigent\u00fcmer einer in der Erholungszone liegenden Liegenschaft, und die Beschwerdef\u00fchrerin 2 kommt als k\u00fcnftige Bauherrin bzw. Eigent\u00fcmerin infrage. In dieser Stellung machen sie insbesondere geltend, die angefochtenen \u00c4nderungen seien rechtsverletzend, weil in rev\u00a7 1 BVV neu zwischen Bauzonen und anderen Zonen unterschieden werde.] Legitimation der Beschwerdef\u00fchrenden: Es ist nicht davon auszugehen, dass sie durch die ge\u00e4nderten Bestimmungen schlechter gestellt werden, wird doch nur festgehalten, was bisher zwecks Einhaltung der bundesrechtlichen bzw. kantonalen Gesetzesvorgaben schon praktiziert wurde. So war schon bisher eine einzelfallweise kantonale \u00dcberpr\u00fcfung bez\u00fcglich ausserhalb der Bauzone liegender, nicht zonenkonformer Vorhaben erforderlich. Unabh\u00e4ngig davon ist ihre Legitimation jedoch hinsichtlich der ger\u00fcgten Nichteinhaltung der gesetzlichen Erfordernisse seitens des Beschwerdegegners und somit der Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips, aber auch der Verletzung der Gemeindeautonomie, zu bejahen. Insofern ist daher auf die Beschwerde einzutreten, allerdings nur,soweit es um pers\u00f6nliche Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden geht. So k\u00f6nnen nicht die einzelnen Tatbest\u00e4nde gem\u00e4ss rev\u00a7 1 BVV als solche, welche eine Ausweitung bewilligungsfreier Vorhaben in Bauzonen beinhalten und vorliegend nicht weiter ger\u00fcgt werden, auf ihre Verfassungsm\u00e4ssigkeit hin gepr\u00fcft werden (E. 1.2 ff.). Die Unterscheidung zwischen \"Bauzonen\" und \"anderen Zonen\" gem\u00e4ss rev\u00a7 1 BVV beinhaltet lediglich eine in \u00dcbereinstimmung mit \u00fcbergeordnetem aktuellem Recht erfolgte Pr\u00e4zisierung bzw. Klarstellung und keine Versch\u00e4rfung der Rechtslage (E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die infrage stehende Bestimmung des Anhangs BVV die bundes- und kantonalrechtlichen Zust\u00e4ndigkeitsordnungen im von den Beschwerdef\u00fchrenden geltend gemachten Sinn verletzen soll, da die nun festgeschriebene kantonale Zust\u00e4ndigkeit bundesrechtlich verlangt ist und in der Praxis schon bisher so ber\u00fccksichtigt wurde (E. 5.4).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:23", "Checksum": "3447c5c0e8b5f197232ac77882de0d3c"}