{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2015-00005_05-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215719&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2144b163d461c8521cfb6fc4d769eae5"}, "Num": [" AN.2015.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.05.1  AN.2015.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.05.1  AN.2015.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.05.1  AN.2015.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber die universit\u00e4ren Medizinalberufe | Verordnung \u00fcber die universit\u00e4ren Medizinalberufe.  [Aufgrund der vom Regierungsrat beschlossenen \u00c4nderung sollen Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen ihrer Berufsaus\u00fcbung zur Anwendung verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel berechtigt sein. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sollen sie zudem befugt sein, ohne \u00e4rztliche Verschreibung an gesunden Personen ab 16 Jahren gewisse Impfungen vorzunehmen.] Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde (E. 2.1). Jeder Person und damit auch s\u00e4mtlichen Mitgliedern des beschwerdef\u00fchrenden Vereins ist es freigestellt, vom vorgesehenen Impfangebot der Apothekerinnen und Apotheker Gebrauch zu machen oder darauf zu verzichten. Damit ist nicht einzusehen, inwiefern die Mehrzahl seiner Mitglieder von der geplanten \u00c4nderung der Medizinalberufeverordnung unmittelbar oder auch nur virtuell betroffen sein k\u00f6nnten, zumal diesbez\u00fcglich substanziierte Ausf\u00fchrungen fehlen. Eine generelle Auseinandersetzung mit dem Thema \"Impfen\" und die Wahrnehmung rein \u00f6ffentlicher, allgemeiner Interessen, die der Beschwerdef\u00fchrer mit der Beschwerde anstreben will, vermag die Legitimation der einzelnen Mitglieder jedenfalls nicht zu begr\u00fcnden. Vielmehr entspricht die Beschwerde damit einer verp\u00f6nten Popularbeschwerde (E. 2.2). Nichteintreten. Zwischenentscheid (Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung vom 16. September 2015): Beiladung (Einbezug in das Verfahren). Grundlagen der Beiladung und Wirkungen (E. 2.1). Die um Einbezug Ersuchenden haben ein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens und sind deshalb als Mitbeteiligte in das Verfahren aufzunehmen (E. 2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:26", "Checksum": "eda187d36e49a99e604ed9d57e28def5"}