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Geschäftsnummer: AN.2015.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Bestattungswesen


Bestattungswesen. [Nach § 55 Abs. 4 des zürcherischen Gesundheitsgesetzes ist bei Kremationen die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit. Gestützt auf diese Bestimmung sieht § 29 Abs. 3 der am 20. Mai 2015 vom Regierungsrat neu erlassenen Bestattungsverordnung (BesV) ein Verbot für das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen vor.] Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (E. 1.1). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur virtuellen Betroffenheit (E. 2). Rechtliche Grundlagen des Bestattungswesens (E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin 1, die zahlreiche Friedwälder im Kanton Zürich betreibt, ist von der Regelung von § 29 Abs. 3 BesV nicht - auch nicht bloss virtuell - betroffen, da anlässlich der Beisetzungszeremonie die Angehörigen der verstorbenen Person im Einzelfall - und nicht sie selber - die Asche ausbringen; von Gewerbsmässigkeit des Ausbringens der Asche oder von Urnen kann mit Bezug auf ihr Angebot nicht gesprochen werden (E. 4.1). Das Interesse des Beschwerdeführers 2 an der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung ist lediglich ein mittelbares, indem er geltend macht, dass das ihm zugesicherte Recht zur Einbringung der Asche unter dem bereits von ihm gekauften Friedbaum nicht mehr möglich wäre. Das wäre aber nur der Fall, wenn die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als nicht gesetzeskonform betrachtet werden müsste. Daraus ergibt sich indessen keine, auch keine virtuelle direkte Betroffenheit (E. 4.2). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3, die der Beschwerdeführerin 1 ein Waldstück zur Gestaltung als Friedwald zur Verfügung stellte. Auch ihr Interesse an der Aufhebung von § 29 Abs. 3 BesV ist ein lediglich von demjenigen der Beschwerdeführerin 1 abgeleitetes und damit mittelbares. Sie ist von der angefochtenen Bestimmung der Bestattungsverordnung daher nicht - auch nicht bloss virtuell - betroffen (E. 4.3). Nichteintreten. (siehe auch AN.2015.00006)
 
Stichworte:
ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE
BESTATTUNGSWESEN
FRIEDHOF
FRIEDWALD
GEWERBSMÄSSIGKEIT
KREMATION
KREMATIONSASCHE
MITTELBARES INTERESSE
NICHTEINTRETEN
SCHICKLICHES BEGRÄBNIS
SCHICKLICHKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
URNENBESTATTUNG
VIRTUELLE BETROFFENHEIT
WALDBESTATTUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 BV
§ 55 Abs. I GesundheitsG
§ 55 Abs. II GesundheitsG
§ 55 Abs. IV GesundheitsG
§ 19 Abs. I lit. d VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 38a Abs. I VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

AN.2015.00007

 

 

Beschluss

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 28. Januar 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A GmbH,

 

2.    B,

 

3.    Korporation C, vertreten durch B, 

 

alle vertreten durch RA D, 

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bestattungswesen,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 20. Mai 2015 eine neue Bestattungsverordnung (BesV), welche die bisherige vom 7. März 1963 ersetzte, die sich teilweise als nicht mehr zeitgemäss, wenig systematisch, unnötig detailreich und gegen übergeordnetes Recht verstossend erwies (Medienmitteilung des Regierungsrates vom 3. Juni 2015, www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2015/bestattungsverordnung). Am 5. Juni 2015 wurde im kantonalen Amtsblatt der Beschluss des Regierungsrates publiziert, wonach neben Anpassungen der Kantonalen Zivilstandsverordnung (Dispositiv-Ziffer II) die Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 erlassen und die Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 aufgehoben wurde (Dispositiv-Ziffern I und III). Die neue Verordnung sollte auf 1. Januar 2016 in Kraft treten, die bisherige auf dieses Datum hin aufgehoben werden (Dispositiv-Ziffer IV).

B. Die A GmbH hat gemäss dem Handelsregister-Auszug des Kantons E neben anderem die Organisation und Durchführung von Naturbestattungen sowie den Handel mit Waren aller Art zum Zweck. Sie betreibt gewerbsmässig zahlreiche Friedwälder im Kanton Zürich und verfügt über mittlerweile gegen 70 Standorte, an denen ein Baum für den Todesfall gekauft werden kann. Die Asche des oder der Verstorbenen wird in den Wurzelbereich eines Baumes oder Strauches eingebracht. Der Baum nimmt die Asche als Nährstoff auf, wird so zu einem Sinnbild für das Fortbestehen des Lebens und ist zudem eine sehr persönliche Erinnerung an die verstorbene Person.

Die Korporation C (fortan Holzkorporation) schloss am 31. Mai 2005 mit der A GmbH eine Nutzungs-/Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarung über das Grundstück F (Parzelle Nr. 01) in G, auf dem ein Friedwald realisiert werden sollte. Die Holzkorporation hat für ungehinderte Zugänglichkeit zu den zur Verfügung gestellten Bäumen zu sorgen, diese zu pflegen und wird dafür pro Baum entschädigt.

B ist Aktuar der Holzkorporation und hat für sich selber einen Friedbaum erworben, damit im Falle seines Versterbens seine Asche zur Wurzel seines Baumes gegeben werden kann. Mittels einer Personaldienstbarkeit ist gesichert, dass er das Recht hat, seine Asche einzubringen.

II.  

Gegen den am 5. Juni 2015 publizierten Beschluss des Regierungsrates liessen die A GmbH, die Holzkorporation und B am 6. Juli 2015 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, § 29 Abs. 3 der Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 (fortan BesV) sei aufzuheben, und § 48 lit. a BesV sei aufzuheben, soweit Widerhandlungen gegen § 29 Abs. 3 BesV unter Strafe (Busse) gestellt würden. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. § 29 Abs. 3 BesV verbietet das "gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen", und § 48 lit. a BesV stellt Widerhandlungen dagegen – und gegen andere Bestimmungen der BesV – unter Strafe (Busse). In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 liess der Regierungsrat, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, Nichteintreten, allenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen. In der Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und erweiterten diese um einen Eventualantrag, wonach die Friedwälder bzw. die Anbieter von Waldbestattungen ausdrücklich von § 29 Abs. 3 BesV auszunehmen seien. In der Duplik liess der Regierungsrat darauf hinweisen, dass der erst in der Replik gestellte Eventualantrag verspätet sei. Im Übrigen werde das Verhalten der Beschwerdeführenden von den angefochtenen Bestimmungen nicht erfasst. Bereits am 15. September 2015 hatte der Regierungsrat die Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 mit Ausnahme der Bestimmungen § 29 Abs. 3 und § 48 lit. a BesV auf 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Angefochten ist vorliegend eine Verordnung des Regierungsrats, welche das Bestattungswesen regelt. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

1.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. d VRG können mit Rekurs Erlasse angefochten werden, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze. Mit Bezug auf die Verordnungen des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte liegt die Zuständigkeit jedoch allein beim Verwaltungsgericht als einem obersten Gericht des Kantons, womit die Möglichkeit eines vorgeschalteten Rekurses entfällt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 69; § 42 lit. b Ziff. 3 VRG; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 11, 19; vgl. Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht). Mit der Beschwerde gegen einen Erlass des Regierungsrats kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 20 Abs. 2 VRG analog; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 76). Prüfungsmassstab bilden damit insbesondere das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht und das gesamte Bundesrecht. Ausgeschlossen ist dagegen die Ermessenskontrolle (Donatsch, § 20 N. 94 f.).

2.  

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdegegner bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden, indem die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht gewerbsmässig handelten und deshalb von § 29 Abs. 3 BesV gar nicht erfasst würden. Aber auch die Beschwerdeführerin 1 werde von der angefochtenen Bestimmung nicht erfasst, weil Friedwälder, wie sie sie führe, nicht unter die angefochtene Bestimmung fielen. Zunächst ist daher die Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen.

2.1 Die wichtigste Besonderheit der Legitimation zur Anfechtung von Erlassen besteht darin, dass keine aktuelle Betroffenheit durch den Erlass vorausgesetzt wird, sondern dass auch eine virtuelle Betroffenheit genügt. Gemäss der in jüngerer Zeit verwendeten Standardformulierung des Bundesgerichts ist zur Anfechtung eines Erlasses legitimiert, wer durch diesen aktuell oder virtuell besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dabei genügt für die Annahme eines virtuellen Berührtseins, dass die betreffende Person von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (BGE 137 I 77 E. 1.4; VGr, 20. September 2012, AN.2012.00003, E. 2.5.1; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. A., Bern 2015, Art. 89 N. 112).

2.2 Allerdings bezieht sich diese besondere Erleichterung der Legitimationsvoraussetzungen nur auf die Betroffenheit durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses. Ein aktuelles Interesse ist dagegen insoweit erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen Aufhebung der Beschwerde führenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss. Dies bedeutet vor allem, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen muss (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 33).

2.3 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der virtuellen Betroffenheit in Fällen der abstrakten Normenkontrolle befasst. Im Urteil vom 19. Juli 2010 bejahte es die Legitimation eines Beschwerdeführers, der sich gegen die Abänderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Landschaft wandte, wonach eine Lebensgemeinschaft bereits nach zwei (und nicht erst nach fünf Jahren) als gefestigt gelte. Der Beschwerdeführer wohnte im Kanton Basel Landschaft, war geschieden und lebte in einer gefestigten Lebensgemeinschaft, weshalb seine virtuelle Betroffenheit damit ausgewiesen war (BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 3.2). – Im Urteil vom 16. Juni 2010 ging es um eine Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und den Verein X über die organisierte Suizidhilfe. Dagegen wandten sich mehrere natürliche Personen und machten geltend, nach der Vereinbarung sei nicht ausgeschlossen, dass dem Suizidwunsch einer psychisch kranken oder dementen Person Rechnung getragen werde. Das festgelegte Verfahren könne nicht mit Sicherheit verhindern, dass in solchen Fällen fälschlicherweise eine Therapiemöglichkeit verneint werde. Sollten sie je einmal in die Situation geraten, aus psychischem Leiden heraus oder bei Demenz Suizid begehen zu wollen, bestünde die Gefahr, dass ihre Urteilsfähigkeit bejaht werden könnte und infolgedessen ihr Leben nicht ausreichend geschützt wäre. Das Bundesgericht erkannte die virtuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer darin, dass eine, wenn auch geringe, Möglichkeit bestehe, dass sie in Zukunft einmal von der Vereinbarung betroffen sein könnten (1C_438/2009, E. 1.3). – Im Urteil vom 26. Oktober 2011 erklärte das Bundesgericht, dass die Abweichung von der Legitimationsordnung bei Verfügungen nur darin bestehe, dass die Betroffenheit (bei der abstrakten Normenkontrolle) nicht aktuell schon vorliegen müsse. In Bezug auf die Intensität der verlangten aktuellen bzw. virtuellen Betroffenheit bestehe indessen kein Unterschied zwischen Erlassen und Verfügungen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache berechtige daher nicht zur Beschwerde (2C_457/2011, E. 3.1, 4.2 f.). – Im Urteil vom 27. November 2008 verneinte das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden, die sich gegen das neue St. Galler Finanzausgleichsgesetz gewandt hatten. Einerseits waren sie nicht Adressaten des angefochtenen Gesetzes, anderseits regelte dieses allein die Beiträge, welche der Kanton unter dem Titel des Finanzausgleichs an die politischen Gemeinden zu leisten hatte, ohne dabei irgendwelche Rechte oder Pflichten der einzelnen Bürger zu begründen. Bloss indirekte Auswirkungen (wie etwa die Ausge­staltung der Steuerfüsse in den Gemeinden in Abhängigkeit vom Finanzausgleich) vermöchten die Beschwerdebefugnis der betroffenen Steuerzahler nicht zu begründen (BGE 135 I 43 E. 1.4). – Im Entscheid vom 25. September 2009 ging es um eine Änderung des bernischen (kantonalen) Steuergesetzes. Das Bundesgericht anerkannte die virtuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers darin, dass dieser Wohnsitz im Kanton Bern hatte, dort steuerpflichtig, dem bernischen Steuertarif unterworfen und von diesem als unteilbares Ganzes betroffen war. Grundsätzlich seien die im betroffenen Kanton Steuerpflichtigen, das heisst diejenigen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, zur Anfechtung eines kantonalen Steuererlasses legitimiert (BGE 136 I 49 E. 2.1 f.). – Im Urteil vom 2. Februar 2011 ging es um die Wählbarkeit der Handelsrichter im Kanton Zürich. Art. 40 der kantonalen Verfassung liess dafür genügen, dass Bewerbende in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt waren. Hingegen erfüllten die Beschwerdeführer nicht die in § 36 Abs. 3 des Gerichtorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für die Wählbarkeit zum Handelsrichter, da sie nicht Inhaber eines Unternehmens oder in leitender Stellung in einem solchen tätig waren oder während mindestens zehn Jahren eine solche Stellung bekleidet hatten. Damit waren sie von der Wahl zum Handelsrichter ausgeschlossen. Insofern erkannte das Bundesgericht eine virtuelle Betroffenheit und hob § 36 Abs. 3 GOG auf (BGE 137 I 77).

3.  

3.1 Zu den Kernbereichen des kantonalen Gesundheitswesens zählt neben anderem, das Bestattungswesen zu ordnen (Thomas Gächter, in Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [fortan Kommentar KV], Art. 113 N. 9). Der Kanton Zürich hat das Bestattungswesen in den §§ 55–57 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) geordnet. Nach § 55 Abs. 1 und 2 GesG hat die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte, stattzufinden. Grundsätzlich ist daher die Wohngemeinde für die Durchführung der Bestattung verantwortlich. Zulässige Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung (§§ 12 Abs. 1 und 13 BesV). Insofern besteht tatsächlich eine Monopolisierung des Bestattungswesens, wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt. Nach § 55 Abs. 4 GesG ist bei Kremationen die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit. § 56 GesG enthält die Kostenregelung für Bestattungen in und ausserhalb der Wohngemeinde, § 57 verpflichtet die Gemeinden, ausreichend Grabplätze für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung zu stellen.

3.2 Nach Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Die Menschenwürde stellt einen selbständigen Verfassungsgrundsatz dar. Das Recht auf schickliche Beerdigung ergibt sich unmittelbar aus der Menschenwürde (Philippe Mastronardi, in Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014 [fortan Kommentar BV], Art. 7 N. 15 und 48; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, § 42 Rz. 4250). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst die explizite Garantie der Menschenwürde in sich auch das Recht auf ein schickliches Begräbnis (BGE 125 I 300 E. 2a; BGE 123 I 112 E. 4b) ein. Aus Art. 7 BV lässt sich jedenfalls ein einklagbarer (Individual-)Anspruch auf ein schickliches Begräbnis ableiten. Art. 9 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV), wonach die Würde des Menschen unantastbar sei, übernimmt inhaltlich die bundesrechtliche Garantie (Giovanni Biaggini, Kommentar KV, Art. 9 N. 11 und 13).

3.3 Nach § 29 Abs. 1 BesV dürfen Urnen und Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn (a) die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau- und Umweltrechts eingehalten werden und (b) Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können. Nach Abs. 2 können die Gemeinden das Beisetzen von Urnen oder das Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken oder verbieten, wenn sich dies störend auswirkt. Für Flächen des Kantons, insbesondere öffentliche Gewässer, ist die Direktion zuständig. Die angefochtenen §§ 29 Abs. 3 und 48 lit. a BesV verbieten das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen unter Strafandrohung.

3.4 Grundlage der Bestimmung von § 29 BesV bildet § 55 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 GesG: Nach § 55 Abs. 1 GesG erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit. Jede verstorbene Person hat Anspruch auf ein schickliches Begräbnis (vorn E. 2.3). Ein Verstoss gegen die Schicklichkeit kann etwa darin liegen, dass die Beerdigung zur Unzeit erfolgt, das Glockengeläute verweigert wird oder ein Grabplatz in diskriminierender räumlicher Aussonderung bestimmt wird. Schicklichkeit bedeutet Gleichbehandlung, nicht in einem absoluten Sinn, aber im Sinn der Nichtdiskriminierung. Der Anspruch auf Schicklichkeit ist verletzt, wenn dem Toten das verweigert wird, was der herrschende Gebrauch zur Ehre der Toten fordert (BGE 125 I 300 E. 2a).

3.5 § 29 Abs. 1 BesV umschreibt, in welcher Weise die Angehörigen einer verstorbenen Person über die Leichenasche in einer Urne verfügen dürfen unter Wahrung der Schicklichkeit. So dürfen Urnen und Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen nur beigesetzt werden, wenn die Bestimmungen verschiedener Gesetze eingehalten werden, Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können. Es handelt sich dabei um eine Präzisierung der in § 55 Abs. 4 GesG enthaltenen Ausnahme, dass die Angehörigen über die in einer Urne gesammelte Leichenasche verfügen dürfen und diese nicht auf dem Friedhof beisetzen müssen, unter Wahrung der Schicklichkeit.

4.  

4.1 Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 findet ihre Grundlage in § 55 Abs. 4 GesG, wonach bei Kremationen die Leichenasche in einer Urne zu sammeln ist und die Angehörigen der verstorbenen Person darüber im Rahmen der Schicklichkeit verfügen dürfen. § 29 Abs. 3 BesV verbietet in diesem Zusammenhang lediglich das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen, losgelöst vom Einzelfall. Gemäss den Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin 1 findet die Beisetzungszeremonie im Familienkreis der verstorbenen Person beim ausgewählten Friedwald-Baum statt. Für die Beisetzung bereitet die Beschwerdeführerin 1 eine Öffnung zu den Baumwurzeln vor, in die die Angehörigen dann die Asche des Verstorbenen geben können. Auf Wunsch ist die Beschwerdeführerin 1 an diesem Akt vertreten. Schon allein aufgrund des Wortlauts von § 29 Abs. 3 BesV ist die Beschwerdeführerin 1 davon nicht betroffen, bringt doch nicht sie die Asche aus, sondern die Angehörigen der verstorbenen Person im Einzelfall, selbst wenn Vertreter der Beschwerdeführerin 1 anwesend wären.

§ 29 Abs. 3 BesV hat denn in erster Linie auch nicht das Ausbringen der Asche in die Wurzeln eines Baumes als solches im Auge, sondern insbesondere das gewerbsmässige und damit häufige Verteilen der Asche auf einer Oberfläche, das Ausstreuen in der Luft und das Versenken von Urnen in Gewässern. Vor allem soll die Asche längerfristig nicht als solche wahrgenommen werden können oder als solche im öffentlichen Raum erkennbar bleiben (etwa beim Ausstreuen auf Wanderwegen), was als störend empfunden werden könnte (vgl. die Begründung des Regierungsrats zur BesV [fortan Begründung], www.notes.zh.ch/appl/rrbzhch.nsf/0/C12574C2002FAA1FC1257E3C00548221, S. 37; § 29 Abs. 1 lit. b BesV), noch soll die Kremationsasche – etwa gar von mehreren Personen – häufig (gewerbsmässig) im öffentlichen Raum oder gar immer am selben Ort ausgestreut werden. Solches ist beim Vorgehen der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, unabhängig von der Anzahl Bestattungen in Friedwäldern. Entsprechend lässt der Beschwerdegegner darauf hinweisen, dass er mit der Bestattungsverordnung an der Zulässigkeit der Waldbestattungen, wie sie von der Beschwerdeführerin 1 betrieben werden, nichts ändern wollte, worauf die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung selber hinweisen. Das zeige sich schon daran, dass § 33 Abs. 1 lit. f BesV neu Wald für Aschenbeisetzungen als zulässige Grabfeldart bezeichne, was streng genommen jedoch nur für staatliche Friedhöfe gelte. Anderseits werden Waldbestattungen in den Erläuterungen zu § 29 BesV gerade als zulässige Bestattungsart genannt, wenn die forstrechtliche Bewilligung vorliegt (Begründung S. 37), wie das bei den Waldstücken der Beschwerdeführerin 1 der Fall ist (vorn I.B.).

Überdies besteht über diese Bewilligung eine gewisse Kontrolle über das Vorgehen der Beschwerdeführerin 1. Ihr Angebot ist sodann auf den Einzelfall bezogen, indem in der Regel die Angehörigen die Asche in das Wurzelwerk des Baumes geben. Die Beschwerdeführerin 1 stellt dafür lediglich die Infrastruktur zur Verfügung – im Wesentlichen den Baum und die Öffnung zu dessen Wurzeln. Schliesslich wird die Asche weder von der Beschwerdeführerin 1 noch von den Angehörigen ausgestreut auf Flächen oder Orten, die der Allgemeinheit leicht zugänglich sind, sondern sie wird in abseits gelegenen Teilen von Wäldern (Friedwäldern) durch die Angehörigen der verstorbenen Person in die Wurzeln eines Baums geschüttet. Von Gewerbsmässigkeit des Ausbringens der Asche oder von Urnen kann demnach mit Bezug auf das Angebot der Beschwerdeführerin 1 nicht gesprochen werden, womit sie von § 29 Abs. 3 BesV – und entsprechend von § 48 lit. a BesV – auch bloss virtuell nicht betroffen ist. Auf ihre Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

4.2 Aufgrund des Ausgeführten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ebenfalls nicht einzutreten. Sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung ist lediglich ein mittelbares, indem er geltend macht, dass das ihm zugesicherte Recht zur Einbringung der Asche unter dem bereits gekauften Baum nicht mehr möglich wäre. Das wäre aber nur der Fall, wenn die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als nicht gesetzeskonform betrachtet werden müsste. Daraus ergibt sich indessen keine, auch keine virtuelle direkte Betroffenheit durch den Inhalt der angefochtenen Bestimmung. Das Interesse des Beschwerdeführers 2 ist vielmehr von demjenigen der Beschwerdeführerin 1 abgeleitet und geht nicht über ein allgemeines öffentliches Interesse von Personen hinaus, die sich für eine Bestattung in einem Friedwald entscheiden. Wie der Beschwerdegegner zudem zu Recht ausführt, handelt der Beschwerdeführer 2 auch nicht gewerbsmässig, da es ihm einzig um seine eigene Waldbestattung geht. Er ist der Bestattungsverordnung mit Bezug auf § 29 Abs. 3 BesV überdies nicht unterworfen wie etwa eine steuerpflichtige Person dem Steuertarif (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.4). Der Beschwerdeführer 2 legt im Übrigen nicht dar, inwiefern er neben seinem Anspruch auf die Waldbestattung von § 29 Abs. 3 BesV berührt sein könnte. Anders als etwa im Fall der Handelsrichter im Kanton Zürich, wo sich Bewerbende lediglich auf ihr kantonales Stimmrecht als Wahlvoraussetzung berufen können, sind beim Beschwerdeführer 2 auch keine beruflichen oder anderen Veränderungen erkennbar, die ihn durch die angefochtene Bestimmung direkt betroffen machen könnten.

4.3 Dasselbe gilt mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3. Sie stellte zwar der Beschwerdeführerin 1 ein Waldstück in G zur Gestaltung als Friedwald zur Verfügung. Dass sie etwa gewerbsmässig grosse Teile ihres Waldes als Friedwald der Beschwerdeführerin 1 oder anderen Anbietern zur Verfügung stellen würde, macht sie nicht geltend. Selbst in diesem Fall wäre sie aber höchstens und nur mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar betroffen, wenn die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 generell wegen Gewerbsmässigkeit verboten würde und sie keine andere Möglichkeit hätte, Teile ihres Waldes als Friedwald zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sie anderen Organisationen Waldstücke als Friedwald anbieten könnte, die nicht unter § 29 Abs. 3 BesV fallen. Zudem hat die Beschwerdeführerin 3 mit dem Austragen der Asche nichts zu tun (dazu vorn I.B.). Auch ihr Interesse an der Aufhebung von § 29 Abs. 3 BesV ist damit insgesamt ein lediglich von demjenigen der Beschwerdeführerin 1 abgeleitetes und damit mittelbares. Sie ist von der angefochtenen Bestimmung der Bestattungsverordnung daher nicht (auch nicht bloss virtuell) betroffen, macht sie doch auch nicht etwa geltend, in absehbarer Zeit selber einen Friedwald in der Art wie die Beschwerdeführerin 1 zu betreiben, die über die reine Pflege des Baumbestandes hinausginge. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden daher nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), noch wurde eine solche vom Beschwerdegegner verlangt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 3'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an die Parteien …