{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.01.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2015-00007_28-01-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216004&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "010e18c3677fb097ecd85a8939d85846"}, "Num": [" AN.2015.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.28.0  AN.2015.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.28.0  AN.2015.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.28.0  AN.2015.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestattungswesen | Bestattungswesen. [Nach \u00a7 55 Abs. 4 des z\u00fcrcherischen Gesundheitsgesetzes ist bei Kremationen die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angeh\u00f6rigen der verstorbenen Person verf\u00fcgen dar\u00fcber im Rahmen der Schicklichkeit. Gest\u00fctzt auf diese Bestimmung sieht \u00a7 29 Abs. 3 der am 20. Mai 2015 vom Regierungsrat neu erlassenen Bestattungsverordnung (BesV) ein Verbot f\u00fcr das gewerbsm\u00e4ssige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedh\u00f6fen vor.] \u00dcber Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in F\u00fcnferbesetzung (E. 1.1). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur virtuellen Betroffenheit (E. 2). Rechtliche Grundlagen des Bestattungswesens (E. 3.1 f.). Die Beschwerdef\u00fchrerin 1, die zahlreiche Friedw\u00e4lder im Kanton Z\u00fcrich betreibt, ist von der Regelung von \u00a7 29 Abs. 3 BesV nicht - auch nicht bloss virtuell - betroffen, da anl\u00e4sslich der Beisetzungszeremonie die Angeh\u00f6rigen der verstorbenen Person im Einzelfall - und nicht sie selber - die Asche ausbringen; von Gewerbsm\u00e4ssigkeit des Ausbringens der Asche oder von Urnen kann mit Bezug auf ihr Angebot nicht gesprochen werden (E. 4.1). Das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers 2 an der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung ist lediglich ein mittelbares, indem er geltend macht, dass das ihm zugesicherte Recht zur Einbringung der Asche unter dem bereits von ihm gekauften Friedbaum nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re. Das w\u00e4re aber nur der Fall, wenn die T\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin 1 als nicht gesetzeskonform betrachtet werden m\u00fcsste. Daraus ergibt sich indessen keine, auch keine virtuelle direkte Betroffenheit (E. 4.2). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrerin 3, die der Beschwerdef\u00fchrerin 1 ein Waldst\u00fcck zur Gestaltung als Friedwald zur Verf\u00fcgung stellte. Auch ihr Interesse an der Aufhebung von \u00a7 29 Abs. 3 BesV ist ein lediglich von demjenigen der Beschwerdef\u00fchrerin 1 abgeleitetes und damit mittelbares. Sie ist von der angefochtenen Bestimmung der Bestattungsverordnung daher nicht - auch nichtbloss virtuell - betroffen (E. 4.3).\r\rNichteintreten.\r\r(siehe auch AN.2015.00006)"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:10", "Checksum": "ecc89eea129d9d024619291d9849778e"}