{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2016-00006_25-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217890&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7272942a3eac3670053ddb56b17c9801"}, "Num": [" AN.2016.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.25.0  AN.2016.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.25.0  AN.2016.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.25.0  AN.2016.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4nderung der EKZ-Verordnung | \u00c4nderung der EKZ-Verordnung. \u00dcber Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in F\u00fcnferbesetzung (E. 1.1). Die streitgegenst\u00e4ndliche Verordnungs\u00e4nderung wurde am 8. Juli 2016 im Amtsblatt des Kantons Z\u00fcrich publiziert. Die Verordnungs\u00e4nderung tritt indes nur \"unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat\" in Kraft. Dem Genehmigungsentscheid des Kantonsrats kommt vorliegend somit eine konstitutive Wirkung zu, weshalb erst dieser am 5. Dezember 2016 die Beschwerdefrist ausl\u00f6ste und die Beschwerde folglich rechtzeitig erhoben wurde (E. 1.2). Bei der Anfechtung eines Erlasses gen\u00fcgt eine bloss virtuelle Betroffenheit. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit muss sich daher zwar nicht aktuell verwirklichen, es wird dadurch aber nicht aufgehoben. Die unmittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass der Erlass auf eine Person direkt anwendbar ist oder werden k\u00f6nnte oder dass die Person zumindest durch auf ihn gest\u00fctzte potenzielle Rechtsanwendungsakte direkt betroffen werden k\u00f6nnte. Bloss mittelbare Belastungen verm\u00f6gen keine Beschwerdelegitimation zu begr\u00fcnden (E. 2.1). Die ge\u00e4nderten Verordnungsbestimmungen regeln allein die Gewinnaussch\u00fcttung, welche die EKZ an den Kanton zu leisten haben, ohne dabei irgendwelche Rechte oder Pflichten der einzelnen B\u00fcrger zu begr\u00fcnden. Sollte die Verordnungs\u00e4nderung negative Konsequenzen in finanzieller Hinsicht f\u00fcr Stromkunden wie den Beschwerdef\u00fchrer zeitigen, sind diese dadurch lediglich mittelbar betroffen und belastet. Die erw\u00e4hnten Legitimationsvoraussetzungen gelten ferner auch f\u00fcr die R\u00fcge einer Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips mittels Beschwerde. Die Gewaltenteilung gibt keinen generellen Anspruch auf Rechtsschutz gegen kompetenzwidrige staatliche Handlungen (E. 2.3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:44", "Checksum": "bd51f4443056270753d8642f118df64f"}