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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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AN.2017.00001
Urteil
vom 22. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco
Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Bassersdorf,
vertreten durch den
Gemeinderat Bassersdorf,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Vereinsunterstützungsverordnung vom 16. März 2017,
hat sich ergeben:
I.
Am 16. März 2017 beriet die Gemeindeversammlung der
Gemeinde Bassersdorf den Antrag des Gemeinderats betreffend Erlass einer
(totalrevidierten) Vereinsunterstützungsverordnung. Dabei soll der Antrag eines
Stimmberechtigten angenommen worden sein, wonach neben Vereinen mit
gewinnorientiertem, kommerziellem, religiösem oder ethnischem Zweck auch solche
mit politischem Zweck von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen seien.
II.
Mit Gemeindebeschwerde vom 18. März 2017 beantragte A
dem Bezirksrat Bülach, den Ausschluss von Unterstützungsleistungen für Vereine
mit politischem Zweck aufzuheben. Der Bezirksrat wies die Gemeindebeschwerde
mit Beschluss vom 10. Mai 2017 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten
von "pauschal Fr. 600.-".
III.
A führte am 11./12. Juni 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und seine Gemeindebeschwerde gutzuheissen. Der Bezirksrat Bülach am
21./22. Juni 2017 unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids und
die Gemeinde Bassersdorf am 26./28. Juni 2017 unter Verweis auf ihre
Vorbringen im Rekursverfahren verzichten auf Vernehmlassung bzw.
Beschwerdeantwort. A machte am 13./14. und 21./22. August 2017 weitere
Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Gemeindebeschwerden gegen von einer Gemeindeversammlung
erlassene Verordnungen nach § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. d, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 19a, 19b Abs. 1 und 2
lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in
Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss
öffentliches Recht betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus
(Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt
gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom
5. April 2016 (ABl 2016-04-15 [Nr. 15]; vgl. auch www.vgr.zh.ch
> Organisation > Weitere Zuständigkeiten).
1.2 Als
Stimmberechtigter der Gemeinde Bassersdorf ist der Beschwerdeführer zur
Gemeindebeschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 Ingress GG); die
erweiterte Beschwerdelegitimation gilt auch für den Weiterzug von
Gemeindebeschwerdeentscheiden ans Verwaltungsgericht (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21
N. 92).
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann nur die
Vereinsunterstützungsverordnung sein. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auch
Rügen im Zusammenhang mit dem Gang der Gemeindeversammlung vorbringt, ist
darauf deshalb nicht einzugehen.
3.
Die Rechtsmittelinstanzen prüfen die
Eintretensvoraussetzungen von Amts wegen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 53 mit Hinweisen). Dazu zählt unter anderem die Frage, ob überhaupt ein
Anfechtungsobjekt vorliege (vgl. § 19 Abs. 1 VRG).
Weder die angefochtene Verordnung noch der
Gemeindeversammlungsbeschluss zu deren Annahme befinden sich in den Akten. Einzig
ein vom Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht eingereichter "Auszug
aus dem Protokoll der Politischen Gemeindeversammlung", bei dem es sich
indes nicht um ein offizielles Dokument handelt, sowie eine vom
Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichte Informationsbroschüre lassen
erahnen, was die Gemeindeversammlung der Beschwerdegegnerin am 16. März
2017 beschlossen haben könnte. Damit ist nicht erstellt, ob die
Gemeindeversammlung den vom Beschwerdeführer behaupteten Beschluss überhaupt
getroffen hat. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, ob die fragliche
Verordnung im Sinn von § 10 Abs. 2 VRG veröffentlicht wurde, was
Voraussetzung für deren Überprüfung im Rahmen eines abstrakten
Normenkontrollverfahrens ist. Damit ist unklar, ob die
Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt waren. Die
Angelegenheit ist deshalb zur eingehenden Prüfung dieser Frage an den
Bezirksrat zurückzuweisen.
Für eine allfällige materielle Prüfung bleibt anzumerken,
dass sich die strittige Verordnungsbestimmung nur unter Beizug der Gesetzesmaterialien
beurteilen lässt – wozu neben der vom Beschwerdeführer eingereichten
Weisung des Gemeinderats insbesondere das Protokoll der Gemeindeversammlung
zählt. Der Bezirksrat forderte die Beschwerdegegnerin zwar mit Schreiben vom
21. März 2017 auf, die vollständigen Akten zu diesem Geschäft
einzureichen. Die Beschwerdegegnerin kam dem indes nicht nach, und der
Bezirksrat insistierte in der Folge auch nicht, um die Akten doch noch zu
erhalten. Aufgrund der Ausführungen in der Informationsbroschüre sowie
einzelner Bestimmungen des Verordnungsentwurfs mutet sodann wahrscheinlich an,
dass ein direkter Zusammenhang mit den von den Vereinen für die Benutzung
gemeindeeigener Räumlichkeiten erhobenen Gebühren in dem Sinn besteht, dass die
Vereinsunterstützungsverordnung im Wesentlichen bezweckt, einen Teil dieser
Gebühren wieder an die Vereine zurückzuerstatten, also eine indirekte Reduktion
der Gebühren zu bewirken. Die Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung könnten
deshalb für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitgegenständlichen
Verordnungsbestimmung relevant sein, weshalb diese ebenfalls beizuziehen und
gegebenenfalls Erläuterungen der Beschwerdegegnerin hierzu einzuholen sind.
Die Angelegenheit ist in diesem Sinn an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die
Rekurskosten zu Unrecht pauschal festgesetzt.
Für Bezirksräte richtet sich die Gebührenerhebung nach der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO,
LS 682; vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss §§ 5
und 7 GebührenO bestehen die Verfahrenskosten aus einer Staatsgebühr von
Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-, Schreibgebühren mit klar festgelegter Höhe
sowie Porto- und Barauslagen. Wo dies nicht anders bestimmt ist, soll die
Schreibgebühr nebst Porto- und Barauslagen zur Staatsgebühr hinzugerechnet
werden (§ 7 Abs. 4 GebührenO). Die Gebührenordnung unterscheidet
damit zwischen der Staatsgebühr, den Schreibgebühren sowie Porto- und
Barauslagen. Während bei der Festsetzung der Staatsgebühr ein
Ermessensspielraum besteht (vgl. VGr, 18. November 2010, VB.2010.00450,
E. 3.1), in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG), ist die Berechnung der
Schreibgebühren detailliert vorgeschrieben und vom Verwaltungsgericht mit
voller Kognition zu prüfen. Die von der Vorinstanz praktizierte Pauschalierung
der Gerichtsgebühr widerspricht der in der Gebührenordnung vorgesehenen
Differenzierung der einzelnen Gebühren und verhindert eine sachgemässe
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Sie erweist sich damit als
rechtswidrig, weshalb die Vorinstanz gehalten ist, im neuen Entscheid die
Staatsgebühr, die Schreibgebühr sowie Porto- und Barauslagen separat
auszuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf
die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 64 N. 5).
Die Gerichtskosten können nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts indes nicht nur der unterliegenden Partei, sondern – nach
Massgabe des Verursacherprinzips – ausnahmsweise auch Vorinstanzen auferlegt
werden, etwa wenn die Aufhebung eines Rekursentscheids auf einen
Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückgeht (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,
§ 13 N. 59 mit Hinweisen; vgl. etwa betreffend die gleiche Vorinstanz
VGr, 30. August 2016, VB.2016.00107, E. 7.1 f.).
Hier ist einerseits die Beschwerdegegnerin als unterliegend
zu betrachten und anderseits die Rückweisung auf einen Verfahrensfehler des
Bezirksrats Bülach zurückzuführen; die Beschwerdegegnerin hat zudem die Akten
trotz Aufforderung nicht eingereicht und damit ihre Mitwirkungspflicht
verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat Bülach zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu
1/3 aufzuerlegen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Bülach
vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen
an den Bezirksrat Bülach zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 1/3 und dem Bezirksrat Bülach
zu 2/3 auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an…