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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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AN.2017.00002
Urteil
vom 22. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco
Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinde Wallisellen,
vertreten durch den
Gemeinderat Wallisellen,
dieser
vertreten durch RA B,
2. Schulgemeinde Wallisellen,
vertreten durch die
Schulpflege Wallisellen,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Verordnungen über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen
an Gemeindeversammlungen,
hat sich ergeben:
I.
Am 7. Juni 2016 fand in Wallisellen eine gemeinsame
Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde statt. Dabei
setzten die Stimmberechtigen unter anderem die Verordnung über die Zulässigkeit
von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen fest.
II.
A erhob am 12. Juni 2016 "Stimmrechtsrekurs"
beim Bezirksrat Bülach, welcher das Rechtsmittel als Stimmrechtsrekurs,
Gemeindebeschwerde sowie Aufsichtsanzeige entgegennahm und mit Beschluss vom
29. März 2017 auf den Stimmrechtsrekurs nicht eintrat
(Dispositiv-Ziff. I), die Gemeindebeschwerde abwies, soweit er darauf
eintrat (Dispositiv-Ziff. II), und der Aufsichtsanzeige keine Folge gab
(Dispositiv-Ziff. III); die Verfahrenskosten betreffend Stimmrechtsrekurs
und Gemeindebeschwerde von "pauschal Fr. 600.-" auferlegte der
Bezirksrat in Dispositiv-Ziff. IV A, diejenigen für das
aufsichtsrechtliche Verfahren nahm er auf die Staatskasse.
III.
A führte am 4./5. April 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids
und die Rückweisung an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat Bülach verzichtete
am 19. April 2017 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf
eine Vernehmlassung. Am 22./24. April 2017 reichte A weitere Unterlagen
ein. Der Gemeinderat Wallisellen liess am 28. April 2017 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge
schliessen. Hierzu äusserte sich A am 22./23. Mai 2017. Die Schulgemeinde
Wallisellen verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.
Mit Urteil vom 28. Juni 2017 trennte das
Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Stimmrechtsrekurs und dasjenige
betreffend Gemeindebeschwerde, eröffnete für Letzteres das vorliegende
Verfahren, korrigierte die Nebenfolgeregelung im Rekursentscheid und wies die
Stimmrechtsbeschwerde im Übrigen ab (VB.2017.00234).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Gemeindebeschwerden gegen von einer Gemeindeversammlung
erlassene Verordnungen nach § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. d, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 19a, 19b Abs. 1 und
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in
Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss
öffentliches Recht betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus
(Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt
gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom
5. April 2016 (ABl 2016-04-15 [Nr. 15]; vgl. auch www.vgr.zh.ch >
Organisation > Weitere Zuständigkeiten).
1.2 Als
Stimmberechtigter der Gemeinde Wallisellen ist der Beschwerdeführer zur
Gemeindebeschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 Ingress GG); die
erweiterte Beschwerdelegitimation gilt auch für den Weiterzug von
Gemeindebeschwerdeentscheiden ans Verwaltungsgericht (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21
N. 92).
1.3 Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 4./5. April 2017 zwar
die vollständige Aufhebung des Rekursentscheids, begründet diesen Antrag aber
nur hinsichtlich des Stimmrechtsrekurses. Eine summarische Begr .dung bezüglich
Gemeindebeschwerde lässt sich erst der Eingabe vom 22./24. April 2017
entnehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist (mit Verweis auf Alain Griffel,
VRG-Kommentar, § 23 N. 23) der Auffassung, diese Ergänzung könne nicht mehr
berücksichtigt werden, weil weder Antrag noch Begründung nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist noch erweitert werden dürften. Damit verkennt sie indes, dass
die Beschwerdefrist für den Weiterzug einer Gemeindebeschwerde – im Unterschied
zur Beschwerde im Stimmrechtssachen – 30 Tage beträgt (§ 53
Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG). Diese Frist lief am 24. April
2017 noch. Soweit die Eingabe vom 22./24. April 2017 zur Begründung der
Gemeindebeschwerde dient, ist sie demnach zu berücksichtigen. Damit erweist
sich die Beschwerde als hinreichend begründet.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist nur der Rekursentscheid
über den Beschluss der Gemeindeversammlung betreffend Annahme der Verordnung
über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen der
Politischen Gemeinde bzw. der gleichlautenden Verordnung über die Zulässigkeit
von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen der Schulgemeinde.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich einzig, dass der
Bezirksrat zu Unrecht davon ausgegangen sei, in der Verordnung werde eine
Stelle angegeben, bei der ein Löschungsbegehren eingereicht werden könne. Die
vom Bezirksrat genannte Gemeindeschreiberin sei in derjenigen Fassung, auf die
der Beschwerdeführer sich beziehe, noch nicht erwähnt worden. Massgebend ist
indes einzig diejenige Version der Verordnung, welche von der
Gemeindeversammlung verabschiedet wurde. Die Gemeindeversammlung setzte auf
Antrag des Gemeinderats bzw. der Schulpflege Ziff. 8 Abs. 2
Satz 3 der Verordnungen mit folgendem Wortlaut fest: "Solche Begehren
können bis längstens 24 Stunden nach Beendigung der Gemeindeversammlung
dem/der Gemeindeschreiber/in mitgeteilt werden." Demnach wird in den
Verordnungen eine Stelle genannt, bei der das Löschungsbegehren eingereicht
werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Auch wenn sich der Beschwerde diesbezüglich keine rechtsgenügenden
Rügen entnehmen lassen, bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht zum
Schluss kommt, die in Ziff. 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnungen
vorgesehene Frist für ein Löschungsbegehren sei mit dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) vereinbar. Wohl
sind Löschungsbegehren gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSG
bzw. Art. 28 f. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) im Gegensatz zum
Löschungsbegehren nach Ziff. 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnungen an
keine Frist gebunden. Letzteres regelt aber einen anderen Sachverhalt. Die in
den Verordnungen vorgesehene Frist von 24 Stunden ist als Wartefrist zu
verstehen, während der die bereits vorhandenen Aufnahmen noch nicht
veröffentlicht werden dürfen. Betroffene können durch ein Löschungsbegehren
während dieser Frist somit verhindern, dass ihre Voten überhaupt ausgestrahlt
werden. Damit wird das Recht, die Löschung von Filmaufnahmen später immer noch
gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSG zu verhindern, indes
nicht beschnitten. Im Sinn des vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der
Gemeindeversammlung gestellten Antrags ist demnach eine spätere Löschung der
Filmaufnahmen weiterhin möglich.
3.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten,
soweit sie sein Rechtsmittel als Gemeindebeschwerde entgegengenommen hatte.
Verfahren betreffend eine Gemeindebeschwerde sind grundsätzlich kostenpflichtig
(VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3
mit Hinweisen). Hier liegt indes insofern eine Besonderheit vor, als der
angefochtene Erlass Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung von
Gemeindeversammlungen enthält und damit das Stimmrecht betrifft. Es handelt
sich somit um eine Stimmrechtssache im Sinn von § 13 Abs. 4 VRG,
weshalb das Verfahren kostenlos ist, soweit das Rechtsmittel nicht
offensichtlich aussichtslos ist. Das trifft auf den Rekurs des
Beschwerdeführers nicht zu, weil die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an
Gemeindeversammlungen jedenfalls nicht offensichtlich ist. Demnach ist die
Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen.
Das Verwaltungsgericht kam im
Urteil VB.2017.00234 vom 28. Juni 2017 zum Schluss, die Kosten von
insgesamt Fr. 600.- seien zur Hälfte dem Stimmrechtsrekurs und zur anderen
Hälfte der Gemeindebeschwerde zuzurechnen; die Kostenauflage korrigierte sie
insofern, als sie für den Stimmrechtsrekurs Fr. 150.- dem Beschwerdeführer
auferlegte und Fr. 150.- auf die Staatskasse nahm (E. 3 und
Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1). Streitgegenstand bilden hier demnach nur
noch die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-, welche vollumfänglich
auf die Staatskasse zu nehmen sind.
4.
4.1 Nach dem
vorgängig unter 3 Ausgeführten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin 1 ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen
steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten
von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die
Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der
Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV
im Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 29. März 2017 werden die
Rekurskosten auf die Staatskasse genommen, soweit sie nicht mit verwaltungsgerichtlichem
Urteil VB.2017.00234 vom 28. Juni 2017 dem Beschwerdeführer im Umfang von
Fr. 150.- belassen worden sind.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…