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Geschäftsnummer: AN.2017.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verordnungen über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen


Der Beschwerdeführer reichte noch innerhalb der Beschwerdefrist eine Begründung für seine Gemeindebeschwerde ein (E. 1.3).
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Ort und Frist für ein Löschungsbegehren sind unbegründet (E. 2).
Gemeindebeschwerden über Erlasse, welche das Stimmrecht betreffen, sind gestützt auf § 13 Abs. 4 VRG in der Regel kostenlos (E. 3).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
FILMAUFNAHMEN
GEMEINDEBESCHWERDE
GEMEINDEVERSAMMLUNG
KOSTENAUFLAGE
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. 1 DSG
§ 13 Abs. 4 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

AN.2017.00002

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 22. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.    

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Gemeinde Wallisellen,

vertreten durch den Gemeinderat Wallisellen,

      

       dieser vertreten durch RA B,

 

2.    Schulgemeinde Wallisellen,

vertreten durch die Schulpflege Wallisellen,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Verordnungen über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen
an Gemeindeversammlungen
,

hat sich ergeben:

I.  

Am 7. Juni 2016 fand in Wallisellen eine gemeinsame Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde statt. Dabei setzten die Stimmberechtigen unter anderem die Verordnung über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen fest.

II.  

A erhob am 12. Juni 2016 "Stimmrechtsrekurs" beim Bezirksrat Bülach, welcher das Rechtsmittel als Stimmrechtsrekurs, Gemeindebeschwerde sowie Aufsichtsanzeige entgegennahm und mit Beschluss vom 29. März 2017 auf den Stimmrechtsrekurs nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. I), die Gemeindebeschwerde abwies, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. II), und der Aufsichtsanzeige keine Folge gab (Dispositiv-Ziff. III); die Verfahrenskosten betreffend Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde von "pauschal Fr. 600.-" auferlegte der Bezirksrat in Dispositiv-Ziff. IV A, diejenigen für das aufsichtsrechtliche Verfahren nahm er auf die Staatskasse.

III.  

A führte am 4./5. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und die Rückweisung an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 19. April 2017 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung. Am 22./24. April 2017 reichte A weitere Unterlagen ein. Der Gemeinderat Wallisellen liess am 28. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge schliessen. Hierzu äusserte sich A am 22./23. Mai 2017. Die Schulgemeinde Wallisellen verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

Mit Urteil vom 28. Juni 2017 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Stimmrechtsrekurs und dasjenige betreffend Gemeindebeschwerde, eröffnete für Letzteres das vorliegende Verfahren, korrigierte die Nebenfolgeregelung im Rekursentscheid und wies die Stimmrechtsbeschwerde im Übrigen ab (VB.2017.00234).

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Gemeindebeschwerden gegen von einer Gemeindeversammlung erlassene Verordnungen nach § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. d, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss öffentliches Recht betrifft, setzt sich der Spruchkörper vollumfänglich aus (Ersatz-)Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammen. Die Besetzung erfolgt gemäss Ziff. 1.5 des Plenarbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 (ABl 2016-04-15 [Nr. 15]; vgl. auch www.vgr.zh.ch > Organisation > Weitere Zuständigkeiten).

1.2 Als Stimmberechtigter der Gemeinde Wallisellen ist der Beschwerdeführer zur Gemeindebeschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 Ingress GG); die erweiterte Beschwerdelegitimation gilt auch für den Weiterzug von Gemeindebeschwerdeentscheiden ans Verwaltungsgericht (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21 N. 92).

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 4./5. April 2017 zwar die vollständige Aufhebung des Rekursentscheids, begründet diesen Antrag aber nur hinsichtlich des Stimmrechtsrekurses. Eine summarische Begr.dung bezüglich Gemeindebeschwerde lässt sich erst der Eingabe vom 22./24. April 2017 entnehmen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist (mit Verweis auf Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 23 N. 23) der Auffassung, diese Ergänzung könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil weder Antrag noch Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch erweitert werden dürften. Damit verkennt sie indes, dass die Beschwerdefrist für den Weiterzug einer Gemeindebeschwerde – im Unterschied zur Beschwerde im Stimmrechtssachen – 30 Tage beträgt (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG). Diese Frist lief am 24. April 2017 noch. Soweit die Eingabe vom 22./24. April 2017 zur Begründung der Gemeindebeschwerde dient, ist sie demnach zu berücksichtigen. Damit erweist sich die Beschwerde als hinreichend begründet.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist nur der Rekursentscheid über den Beschluss der Gemeindeversammlung betreffend Annahme der Verordnung über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen der Politischen Gemeinde bzw. der gleichlautenden Verordnung über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen der Schulgemeinde.

Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich einzig, dass der Bezirksrat zu Unrecht davon ausgegangen sei, in der Verordnung werde eine Stelle angegeben, bei der ein Löschungsbegehren eingereicht werden könne. Die vom Bezirksrat genannte Gemeindeschreiberin sei in derjenigen Fassung, auf die der Beschwerdeführer sich beziehe, noch nicht erwähnt worden. Massgebend ist indes einzig diejenige Version der Verordnung, welche von der Gemeindeversammlung verabschiedet wurde. Die Gemeindeversammlung setzte auf Antrag des Gemeinderats bzw. der Schulpflege Ziff. 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnungen mit folgendem Wortlaut fest: "Solche Begehren können bis längstens 24 Stunden nach Beendigung der Gemeindeversammlung dem/der Gemeindeschreiber/in mitgeteilt werden." Demnach wird in den Verordnungen eine Stelle genannt, bei der das Löschungsbegehren eingereicht werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

Auch wenn sich der Beschwerde diesbezüglich keine rechtsgenügenden Rügen entnehmen lassen, bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommt, die in Ziff. 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnungen vorgesehene Frist für ein Löschungsbegehren sei mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) vereinbar. Wohl sind Löschungsbegehren gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSG bzw. Art. 28 f. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) im Gegensatz zum Löschungsbegehren nach Ziff. 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnungen an keine Frist gebunden. Letzteres regelt aber einen anderen Sachverhalt. Die in den Verordnungen vorgesehene Frist von 24 Stunden ist als Wartefrist zu verstehen, während der die bereits vorhandenen Aufnahmen noch nicht veröffentlicht werden dürfen. Betroffene können durch ein Löschungsbegehren während dieser Frist somit verhindern, dass ihre Voten überhaupt ausgestrahlt werden. Damit wird das Recht, die Löschung von Filmaufnahmen später immer noch gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSG zu verhindern, indes nicht beschnitten. Im Sinn des vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Gemeindeversammlung gestellten Antrags ist demnach eine spätere Löschung der Filmaufnahmen weiterhin möglich.

3.  

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten, soweit sie sein Rechtsmittel als Gemeindebeschwerde entgegengenommen hatte. Verfahren betreffend eine Gemeindebeschwerde sind grundsätzlich kostenpflichtig (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3 mit Hinweisen). Hier liegt indes insofern eine Besonderheit vor, als der angefochtene Erlass Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung von Gemeindeversammlungen enthält und damit das Stimmrecht betrifft. Es handelt sich somit um eine Stimmrechtssache im Sinn von § 13 Abs. 4 VRG, weshalb das Verfahren kostenlos ist, soweit das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das trifft auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht zu, weil die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen an Gemeindeversammlungen jedenfalls nicht offensichtlich ist. Demnach ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen.

Das Verwaltungsgericht kam im Urteil VB.2017.00234 vom 28. Juni 2017 zum Schluss, die Kosten von insgesamt Fr. 600.- seien zur Hälfte dem Stimmrechtsrekurs und zur anderen Hälfte der Gemeindebeschwerde zuzurechnen; die Kostenauflage korrigierte sie insofern, als sie für den Stimmrechtsrekurs Fr. 150.- dem Beschwerdeführer auferlegte und Fr. 150.- auf die Staatskasse nahm (E. 3 und Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1). Streitgegenstand bilden hier demnach nur noch die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-, welche vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.

4.  

4.1 Nach dem vorgängig unter 3 Ausgeführten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von Dis­positiv-Ziff. IV im Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 29. März 2017 werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen, soweit sie nicht mit verwaltungsgerichtlichem Urteil VB.2017.00234 vom 28. Juni 2017 dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 150.- belassen worden sind.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…