{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.09.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2017-00003_06-09-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218518&W10_KEY=4467066&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fbe03f6804ee600aa1bd68968ff5cd09"}, "Num": [" AN.2017.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  AN.2017.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.06.0  AN.2017.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.06.0  AN.2017.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftbedingungen | Haftbedingungen (Hausordnung der JVA P\u00f6schwies). Die Hausordnung regelt in generell-abstrakter Weise die Rechte und Pflichten der Gefangenen im Anstaltsalltag der JVA P\u00f6schwies; es handelt sich dabei um einen Erlass. Da die Hausordnung zwar von einer der Direktion der Justiz und des Innern unterstellten Verwaltungseinheit, jedoch mit Genehmigung der Direktionsvorsteherin erlassen wurde, f\u00e4llt die Direktion gem\u00e4ss \u00a7 19b Abs. 4 VRG als Rekursinstanz ausser Betracht. Vielmehr erweist sich erstinstanzlich der Regierungsrat als f\u00fcr die Behandlung der vorliegenden Eingabe zust\u00e4ndig (E. 1.3). Fraglich ist, ob es f\u00fcr den rechtsg\u00fcltigen Erlass einer rechtssetzenden Bestimmung wie der Hausordnung gen\u00fcge, wenn diese nur den Direktbetroffenen bekannt gemacht wird, und - da die Hausordnung nicht publiziert wurde - ob es sich dabei um g\u00fcltig erlassenes Recht handelt oder ob es an einem Anfechtungsobjekt im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 lit. d VRG fehlt. Erlasse k\u00f6nnen erst nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung angefochten werden. Aus diesem Grund w\u00e4re die Eingabe des Beschwerdef\u00fchrers nicht versp\u00e4tet, sondern vielmehr verfr\u00fcht gewesen. Die Angelegenheit ist deshalb an den Regierungsrat zur Beurteilung zu \u00fcberweisen (E. 2). Die Kosten sind der Beschwerdegegnerin als Verursacherin des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (E. 3). Nichteintreten. \u00dcberweisung an den Regierungsrat."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:57:22", "Checksum": "15d4c9249488a5d2def1053ecf15dd4e"}