{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.05.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2019-00002_29-05-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219274&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "39dff5001cc8eb4e44393dc1bb5e8099"}, "Num": [" AN.2019.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.29.0  AN.2019.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.29.0  AN.2019.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.29.0  AN.2019.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elternbeitragsreglement (Bestellung einer gemeinsamen Vertretung) | [Im Oktober 2018 erliess der Beschwerdegegner ein neues Elternbeitragsreglement. Hiergegen gelangten der Beschwerdef\u00fchrer und rund 30 weitere Personen an die Vorinstanz, welche die Verfahren vereinigte und den Rekurrierenden eine gemeinsame amtliche Vertreterin nach \u00a7 6a VRG bestellte.] Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestellung einer amtlichen Vertreterin f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer richtet, ist darauf einzutreten (E. 1.3). Sind an einem verwaltungsrechtlichen Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbeh\u00f6rde sie gest\u00fctzt auf \u00a7 6a Abs. 1 VRG verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, kann die Verwaltungsbeh\u00f6rde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen (\u00a7 6a Abs. 2 VRG). Ob die Beh\u00f6rde von der Befugnis Gebrauch macht, von den Parteien die Bestellung einer gemeinsamen Vertretung zu verlangen, hat diese unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde zu entscheiden und sich dabei am Zweck der gemeinsamen Vertretung zu orientieren, n\u00e4mlich der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (zum Ganzen E. 2.1 f.). Hier ist von der Einsetzung einer gemeinsamen amtlichen Vertretung keine massgebliche Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten bzw. jedenfalls nicht eine bedeutend st\u00e4rkere als die mit der Bezeichnung eines gemeinsamen Zustelldomizils zu erzielende. Das Interesse der Vorinstanz an der Vereinfachung und Beschleunigung des Rekursverfahrens vermag dasjenige der betroffenen Rekurrierenden an der Wahrung ihrer Parteiautonomie daher nicht aufzuwiegen (E. 2.3). Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:03", "Checksum": "1db4d01b26a4c4d35db72057cf7a6db0"}