{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2019-00003_26-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220037&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6de5dce8ee850d0c837f74f6af3ff47"}, "Num": [" AN.2019.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.26.0  AN.2019.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.26.0  AN.2019.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.26.0  AN.2019.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Regierungsratsbeschluss vom 3. April 2019 zum Neuerlass einer Verordnung \u00fcber die Aufnahme in die Maturit\u00e4tsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung, \u00fcber eine \u00c4nderung der Mittelschulverordnung, \u00fcber \u00c4nderungen und Aufhebungen verschiedener Reglement | [Abstrakte Normenkontrolle der Verordnungsbestimmungen, welche die Voraussetzungen der Aufnahme in die Gymnasien bzw. Maturit\u00e4tsschulen im Anschluss an die 6. Primarklasse oder die Sekundarstufe sowie nach dem Abschluss der beruflichen Grundbildung neu regeln] Das Gebot der Rechtsgleichheit wird grunds\u00e4tzlich nicht verletzt, wenn den Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern \u00f6ffentlicher Schulen im Aufnahmeverfahren f\u00fcr die Gymnasien bzw. die Maturit\u00e4tsschulen Erfahrungsnoten angerechnet werden, denjenigen von Privatschulen dagegen nicht (E. 3). Wenn Kandidierende mit Erfahrungsnote einen h\u00f6heren Gesamtdurchschnitt erreichen m\u00fcssen als solche ohne Erfahrungsnote, f\u00fchrt dies allerdings faktisch dazu, dass Letzteren eine fiktive Erfahrungsnote angerechnet wird. Die Absenkung der Aufnahmeh\u00fcrde f\u00fcr Kandidierende ohne Erfahrungsnote dient dazu, zwischen Kandidierenden mit und ohne Erfahrungsnote vergleichbare Verh\u00e4ltnisse herzustellen, und ist damit sachlich begr\u00fcndet; es liegt eine Schematisierung vor, welche im Sinn der Praktikabilit\u00e4t und der Rechtssicherheit des Aufnahmeverfahrens solange zul\u00e4ssig ist, als sie sich auch zuungunsten der Kandidierenden mit Erfahrungsnote, das heisst der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler aus der Volksschule, auswirken kann. Dies ist bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden Bestimmungen der Fall, werden Privatsch\u00fclerinnen und Privatsch\u00fcler gleicher (Volksschul-)Stufe, denen damit pauschal und unabh\u00e4ngig von den bisherigen schulischen Leistungen eine fiktive Erfahrungsnote von 4,75 bzw. 5,0 angerechnet wird, doch nicht schlechter behandelt als der Grossteil der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Volksschule, denen etwa der \u00dcbertritt ins Langgymnasium erfahrungsgem\u00e4ss trotz einer (knapp) ungen\u00fcgenden Aufnahmepr\u00fcfung nur dann m\u00f6glich ist, wenn ihr Erfahrungsnotendurchschnitt bei 5,25 oder h\u00f6her liegt (zum Ganzen E. 4.2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:56", "Checksum": "bf762525f83785843aaceb05be2f9e13"}