{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2020-00001_2021-03-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221175&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3c31b17d21be14e69559ff8578b78348"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" AN.2020.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.03.2021  AN.2020.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.03.2021  AN.2020.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.03.2021  AN.2020.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einf\u00fchrungsverordnung zur Verordnung \u00fcber die Einschr\u00e4nkung der Zulassung von Leistungserbringern zur T\u00e4tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung | Kantonale Verordnung zum \u00c4rzte-Zulassungsstopp. Rein kassatorische Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts bei abstrakten Normenkontrollen (E. 1.2). Der unmittelbar anwendbare bundesrechtliche Zulassungsstopp bedarf keiner zus\u00e4tzlichen formellgesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene (E. 2). Nur grobe bzw. erhebliche Verfahrensfehler beim Zustandekommen eines Erlasses k\u00f6nnen zu dessen Aufhebung f\u00fchren; die Verletzung des Vernehmlassungsrechts ist kein grober Fehler (E. 3). Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie: Mit der angefochtenen Verordnung wird den Betroffenen keine rechtliche Befugnis entzogen. Allerdings wird durch die Einschr\u00e4nkung der Zulassung von Leistungserbringern zur T\u00e4tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung faktisch die privatwirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Arztes ber\u00fchrt. Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr den in der EV VEZL festgelegten Zulassungsstopp und den damit einhergehenden Folgen (u. a. erschwerter Verkauf einer Praxis) findet sich in Art. 55a KVG. Aufgrund von Art. 190 BV ist diese bundesgesetzliche Regelung f\u00fcr das Verwaltungsgericht verbindlich (E. 4). In der Regel stellen Rechtsetzungsakte keine Vertrauensgrundlage dar; Verneinung eines ausnahmsweisen Anspruchs auf eine angemessene \u00dcbergangsregelung aus Vetrauensschutz (E. 5.2 f.). Mit der angefochtenen Verordnung soll verhindert werden, dass mit einem sich abzeichnenden Inkrafttreten des neuen Art. 55a KVG erneut viele Gesuche eingereicht werden. Bei der \u00c4nderung des KVG h\u00e4tte besonders der Kanton Z\u00fcrich eine starke Zunahme an neuen Gesuchen zu bef\u00fcrchten. Eine allzu offene \u00dcbergangsregelung w\u00fcrde den Zweck der Verhinderung vieler neuer Gesuche vereiteln. Zwar w\u00e4re eine \u00dcbergangsregelung nur f\u00fcr bestimmte H\u00e4rtef\u00e4lle denkbar gewesen; in solchen F\u00e4llen ist jedoch eine einzelfallbezogene Pr\u00fcfung m\u00f6glich, weshalb sich das Fehlen einer \u00dcbergangsregelung noch nicht als gesetzeswidrig erweist (E. 5.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:57", "Checksum": "bdf63a81e6eb6b56a0ca7f6fb49cab18"}