{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2020-00002_2021-03-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221176&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bfde64b7ed6c1c8aa62849d721e02f6a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" AN.2020.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.03.2021  AN.2020.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.03.2021  AN.2020.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.03.2021  AN.2020.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einf\u00fchrungsverordnung zur Verordnung \u00fcber die Einschr\u00e4nkung der Zulassung von Leistungserbringern zur T\u00e4tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung | Kantonale Verordnung zum \u00c4rzte-Zulassungsstopp. Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts bei abstrakten Normenkontrollen (E. 1.2). In der Regel stellen Rechtssetzungsakte keine Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann aber dann angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechts\u00e4nderung in schwerwiegender Weise in ihren gest\u00fctzt auf die bisherige gesetzliche Regelung get\u00e4tigten Dispositionen getroffen werden und keine M\u00f6glichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes u.U. ein Anspruch auf eine angemessene \u00dcbergangsregelung. Namentlich trifft dies zu, wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird oder sich der Gesetzgeber \u00fcber fr\u00fchere eigene Zusicherungen hinwegsetzt, welche den Privaten zu nicht wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machenden Dispositionen veranlasst haben (E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (E. 2.3). Gem\u00e4ss Art. 49 Abs. 1 BV geht das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vor. Dieser verfassungsm\u00e4ssige Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts steht der Annahme oder Anwendung kantonaler Regeln im Weg, die bundesrechtliche Vorschriften vereiteln oder namentlich durch ihren Zweck oder durch die von ihnen eingesetzten Mittel deren Sinn und Geist widersprechen oder die in Bereiche eingreifen, die der Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt hat (E. 4.2). Die kantonale Verordnung widerspricht Art. 55a KVG nicht (E. 4.3 ff.). Die Zulassung oder Nichtzulassung als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenversicherung st\u00fctzt sich auf Art. 55a KVG als gesetzliche Grundlage und ergeht in einem Bereich, der auf Verfassungs- und Gesetzesstufe relativ weitgehend der Wirtschaftsfreiheit entzogen ist. Durch die Nichtzulassung als Leistungserbringer wird faktisch allerdings auch die privatwirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Arztes ber\u00fchrt. In einer solchen Beschr\u00e4nkung oder Erschwerung der Berufsaus\u00fcbung kann ausnahmsweise einGrundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit gleich beeintr\u00e4chtigen wie die Einschr\u00e4nkung einer rechtlichen Befugnis (E. 5.2). Da der Zulassungsstopp zwar kein rechtliches Verbot der selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung, wohl aber eine weitgehende faktische Beeintr\u00e4chtigung einer solchen darstellt, f\u00e4llt er in den Anwendungsbereich von Art. 95 Abs. 2 Satz 2 BV (E. 5.4). Art. 55a Abs. 3 KVG weist den Entscheid \u00fcber die Zulassung neuer Leistungserbringer (gleich wie f\u00fcr Spit\u00e4ler) mit Blick auf die regional unterschiedlichen Bed\u00fcrfnisse den Kantonen zu, was die bundesr\u00e4tliche Zulassungsverordnung mit ihren H\u00f6chstzahlen vorgabenkonform umsetzt. Dies bedingt jedoch zwangsl\u00e4ufig, dass dem Zulassungsentscheid nur eine auf den betreffenden Kanton beschr\u00e4nkte Wirkung zukommen kann, ansonsten der gesetzgeberische Wille, die Zulassung jeweils den einzelnen Kantonen vorzubehalten, zum Vornherein illusorisch w\u00fcrde. W\u00fcrde der Kanton Z\u00fcrich Bewerber einzig deshalb anders (bevorzugt) behandeln, weil sie bisher in einem anderen Kanton niedergelassen gewesen sind, w\u00fcrde er potenziell denjenigen gegen\u00fcber rechtsungleich handeln, welche direkt im Kanton Z\u00fcrich um Zulassung nachsuchen (E.5.4). Art. 55a KVG kann zwar eine indirekte Diskriminierung darstellen, diese w\u00e4re jedoch aufgrund der Sicherstellung der \u00f6ffentlichen Gesundheit gerechtfertigt (E. 6.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:59", "Checksum": "dfa1f14615e6aed0bcb6c8eb92ac2a70"}