{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2020-00003_2020-07-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220440&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5e3252a76f9cc9f4555af3b668c810d7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" AN.2020.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.07.2020  AN.2020.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.07.2020  AN.2020.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.07.2020  AN.2020.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) vom 27. Januar 2020 | Es erscheint fraglich, ob bzw. inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer, welcher einen Verstoss gegen Art. 38 KV r\u00fcgt, durch den angefochtenen Erlass dereinst unmittelbar in schutzw\u00fcrdigen Interessen betroffen sein k\u00f6nnte, was Voraussetzung f\u00fcr die Bejahung seiner Beschwerdelegitimation bildete. Die Frage kann allerdings offenbleiben, da sich die Beschwerde bei materieller Behandlung ohnehin als unbegr\u00fcndet erweist und deshalb abzuweisen ist (zum Ganzen E. 1). Gem\u00e4ss Art. 38 KV sind \u00aballe wichtigen Rechtss\u00e4tze des kantonalen Rechts\u00bb in der Form des Gesetzes zu erlassen (Abs. 1), w\u00e4hrend sich die Verordnungskompetenz auf weniger wichtige Rechtss\u00e4tze zu beschr\u00e4nken hat (Abs. 2). Hier legt das Kantonsratsgesetz selbst den Grundsatz der Leistungsgew\u00e4hrung und die Art der Leistungen fest, an den Beschwerdegegner als Verordnungsgeber delegiert werden bloss die betragsm\u00e4ssige Festsetzung und die Modalit\u00e4ten der Auszahlung. Politisch mag eine Regelung auch dieser Punkte auf Gesetzesstufe w\u00fcnschbar erscheinen, in (verfassungs-)rechtlicher Hinsicht ist sie jedoch nicht geboten. Entgegen dem Daf\u00fcrhalten des Beschwerdef\u00fchrers ist die delegierte Materie n\u00e4mlich nicht nur genau umschrieben, sondern diese erscheint auch nicht als \u00abwichtig\u00bb im Sinn von Art. 38 Abs. 1 KV. Es kommt hinzu, dass sich mit Art. 50 Abs. 2 KV bereits in der Kantonsverfassung selbst eine Ober- und Untergrenze f\u00fcr die Entsch\u00e4digungen der Kantonsr\u00e4te verankert findet, an welcher sich der Verordnungsgeber bei der Regelung der delegierten Materie denn auch orientiert hat (zum Ganzen E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:39", "Checksum": "fac63c8eadc28703897db5877e9e282c"}