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Postfach 8090 Zürich Telefon 043 257 50 30
Auszug aus dem Protokoll
AN.2020.00011 In Sachen
1. A,
2. B, 3. C, 4. D, 5. E, 6. F, 7. G, 8. H, 9. I, 10. J, 11. K, 12. L, 13. M,
Zustelladresse: A (Bf 1), Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Der Abteilungspräsident (Rudolf Bodmer) erwägt:
1. 1.1 Am 24. August 2020 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, es werde eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassen. Diese Verordnung trete am 27. August 2020 in Kraft und gelte bis 30. September 2020 (Dispositiv-Ziffer II). Die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die Verordnung und Dispositivziffer II wurde auf 10 Tage abgekürzt (Dispositiv-Ziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer IV).
1.2 Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2020 sowie sinngemäss gegen die erlassene Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19). Sie beantragten dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Regierungsratsbeschlusses sei superprovisorisch wiederherzustellen und dem Regierungsrat sei superprovisorisch zu untersagen, die Massnahmen umzusetzen. Am 26. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine weitere Eingabe zu den Akten.
2. 2.1 Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und erlässt die hierzu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen (§ 18 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Dazu gehört auch die Behandlung des Antrags der Beschwerdeführenden auf Erlass superprovisorischer Massnahmen bzw. superprovisorischer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 24 f.). 2.2 Gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zu. Aus besonderen Gründen kann die Rekursinstanz indes eine gegenteilige Anordnung treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Da die aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt, müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Es muss ein schwerer Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist (Kiener, § 25 N. 25 ff. sowie § 55 N. 16). Über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und ohne zusätzliche, zumeist zeitraubende Beweiserhebungen. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei Gefahr im Verzug kann die Gehörsgewährung auch erst nachträglich erfolgen; superprovisorische Anordnungen sind mithin möglich (Kiener, § 25 N. 35 f. mit Verweis auf § 6 N. 30). 2.3 Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die "nötigen" Massnahmen. Zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen deshalb eine Notwendigkeit und damit besondere Gründe vorliegen. Nötig erweist sich eine Massnahme, wenn sie dringlich ist, das heisst, wenn die Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Zudem muss die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels dienen, mithin darauf gerichtet sein, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen, wobei tatsächliche, insbesondere auch wirtschaftliche Interessen genügen. Hierzu hat die Massnahme geeignet und in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich zu sein. Schliesslich muss eine Interessenabwägung den Ausschlag zugunsten des einstweiligen Rechtsschutzes geben. Insbesondere muss die Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens (Hauptsachenprognose) darf bei der Interessenabwägung lediglich dann berücksichtigt werden, wenn die Prozessaussichten eindeutig sind; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich dagegen Zurückhaltung auf. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen glaubhaft gemacht werden. Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme und des vorläufigen Charakters der Anordnung entscheidet die Behörde in einem einfachen und raschen Verfahren mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Die Anordnung beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge des Gesuchstellers (Kiener, § 6 N. 16 f., 22, 31). Vor dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme sind die Betroffenen grundsätzlich anzuhören; auf eine vorgängige Anhörung darf nur ausnahmsweise verzichtet werden. Eine superprovisorische Massnahme rechtfertigt sich daher nur bei Gefahr im Verzug, das heisst, wenn andernfalls gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind. Dies darf nicht leichthin angenommen werden (Kiener, § 6 N. 30). 3. 3.1 Der Regierungsrat begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Dringlichkeit der Massnahmen. In den letzten Wochen seien die Zahlen der Neuinfizierten wieder angestiegen, sodass weitere Massnahmen zu ergreifen seien. Ziel sämtlicher Massnahmen, die zu ergreifen seien, sei es in erster Linie, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, schwere Krankheitsverläufe und gar Todesfälle, aber auch den Kollaps des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Massnahmen sollen die Verbreitung des Coronavirus eindämmen und dadurch Neuinfektionen verringern. Die zu ergreifenden Massnahmen sollen den Fortgang des gesellschaftlichen Lebens mit moderaten Einschränkungen ermöglichen und die Wirtschaft so wenig wie möglich beeinträchtigen. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen zusammengefasst ein, es liege weder eine Epidemie noch eine Pandemie mit Einzugsgebiet Schweiz vor. Ohne jede Dringlichkeit seien Massnahmen angeordnet worden, welche wesentliche Grundrechte tangierten und das Gewerbe massiv belasteten. Jeder Tag, an welchem diese Massnahmen gälten, führe zu unwiederbringlichen Verlusten und zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit, namentlich in der Gastronomie und im Detailhandel. Die kurzfristige Anordnung der Massnahmen stelle ausserdem für all jene Menschen eine Herausforderung dar, die bisher mangels Nutzung des öffentlichen Verkehrs noch nie eine Maske benötigt hätten oder aber aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen könnten. Im Vergleich zu den kaum mehr vorkommenden Erkrankungen und Todesfällen seien die Massnahmen unverhältnismässig. 3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich bei Covid-19 um eine weltweite Pandemie, von der auch die Schweiz betroffen ist (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien.html, besucht am 26. August 2020). Dass die Zahl von Hospitalisierungen und Todesfällen in der Schweiz derzeit eher tief – allerdings im Steigen begriffen – zu sein scheint, ändert nichts daran, dass nach wie vor eine Epidemie vorliegt. Soweit im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung ohne Vorliegen der Akten ersichtlich, ist die Zahl der Neuinfektionen im Kanton Zürich in den letzten Wochen wieder markant angestiegen (vgl. https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html?keyword=covid19#/home, besucht am 26. August 2020). Die vom Beschwerdegegner angeordneten Massnahmen sind nach derzeitigem Wissensstand dazu geeignet, die Covid-19-Epidemie wirksam zu bekämpfen, namentlich Neuansteckungen zu verhindern (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/so-schuetzen-wir-uns.html, besucht am 26. August 2020). Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass die angeordneten Massnahmen einstweilen keine Rechtswirkung entfalten würden. Dadurch drohte insofern ein schwerer Nachteil, als das Risiko von Neuinfektionen und damit auch das Risiko von schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen wieder anstiege. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient massgeblich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und damit einem hochwertigen Rechtsgut. Demgegenüber wiegt der Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit für die Beschwerdeführenden nicht schwer: Einerseits gilt die mit der angefochtenen Verordnung angeordnete Pflicht zur Tragung einer Gesichtsmaske nur in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten und ist damit örtlich stark begrenzt. Andererseits gelten die angeordneten Massnahmen nur bis am 30. September 2020 und sind damit auch zeitlich beschränkt. Schliesslich erschöpfen sich die von den Beschwerdeführenden zur Untermauerung der Dringlichkeit angeführten Vorbringen in nicht weiter substanziierten Allgemeinplätzen, woran auch die nachgereichte Eingabe vom 26. August 2020 nichts ändert. Unter diesen Umständen erscheint die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht verhältnismässig. Vielmehr erweist es sich als gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner die Möglichkeit einzuräumen, sich zum entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden zu äussern. Das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen. Aus den gleichen Gründen ist von der superprovisorischen Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abzusehen. 4. Der Beschwerdegegner hat die Frist zur Beschwerdeerhebung auf 10 Tage abgekürzt, weshalb auch die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort entsprechend abzukürzen ist (§ 58 Satz 2 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 Satz 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist deshalb eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um eine Beschwerdeantwort einzureichen und zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen. 5. Die vorliegende Verfügung stellt hinsichtlich des abgewiesenen Gesuchs um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. superprovisorischer Anordnung vorsorglicher Massnahmen einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden kann (Kiener, § 25 N. 48 und § 6 N. 36). Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdegegner läuft eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine doppelt ausgefertigte Beschwerdeantwort einzureichen und um insbesondere zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort und Stellungnahme angenommen würde.
Der Beschwerdegegner hat dem Verwaltungsgericht seine mit einem Verzeichnis versehenen Akten auch dann einzureichen, wenn er auf eine Beschwerdeantwort und Stellungnahme verzichtet.
3. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
4. Mitteilung an …
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