{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2020-00016_03-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220852&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c4964ebc2409f575031fa1014bfe0c1"}, "Num": [" AN.2020.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  AN.2020.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  AN.2020.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.03.1  AN.2020.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Covid-19-Epidemie | Verordnung \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Covid-19-Epidemie Der vom Beschwerdef\u00fchrer angefochtene \u00a7 4 V Covid-19 (Maskentragpflicht in Innenr\u00e4umen von Einkaufsl\u00e4den, Einkaufszentren und M\u00e4rkten) wurde mittlerweile aufgehoben. Da sich die in casu aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegend dynamischen Regelungsumfeld aber jederzeit unter gleichen oder \u00e4hnlichen Umst\u00e4nden erneut stellen k\u00f6nnten und eine rechtzeitige \u00dcberpr\u00fcfung schwerlich zu bewerkstelligen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen. Sodann hat der nicht im Kanton Z\u00fcrich wohnhafte Beschwerdef\u00fchrer hinreichend plausibel dargelegt, von der Maskentragpflicht betroffen zu sein (E. 1.2). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht durch den Beschwerdegegner und damit eine Verletzung seines rechtlichen Geh\u00f6rs r\u00fcgt, gilt dieser Anspruch nur in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbeh\u00f6rden, nicht jedoch \u2013 wie vorliegend \u2013 im Rechtsetzungsverfahren (E. 2). Aufgrund der steigenden Anzahl an Neuinfektionen im Kanton Z\u00fcrich waren die Voraussetzungen f\u00fcr ein T\u00e4tigwerden durch den Kanton gem\u00e4ss Epidemiengesetz und der bundesr\u00e4tlichen Verordnung \u00fcber Massnahmen in der besonderen Lage zur Bek\u00e4mpfung der Covid-19-Epidemie gegeben (E. 5). Durch die vom Regierungsrat angeordnete Maskentragpflicht wird das Recht auf pers\u00f6nliche Freiheit tangiert (E. 6.2). Ein solcher Grundrechtseingriff ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen hinzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt: Die Maskentragpflicht beruht auf Art. 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 und damit auf einer gen\u00fcgenden formell-gesetzlichen Grundlage (E. 6.3). Sie dient sodann der Bek\u00e4mpfung der Covid-19-Epidemie, mithin dem Schutz der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung, und liegt folglich im \u00f6ffentlichen Interesse (E. 6.4). Schliesslich erweist sich die Maskentragpflicht insgesamt als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.5). Dementsprechend ist der Grundrechtseingriff rechtm\u00e4ssig (E.6.6). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:16", "Checksum": "b3b62941bdbceb7a9ce122eadb156d47"}