{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2021-00002_2021-05-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221269&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "202c30a16ee11917bccb66925f7d184c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" AN.2021.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.05.2021  AN.2021.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.05.2021  AN.2021.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.05.2021  AN.2021.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorgaben Schutzkonzepte / Verf\u00fcgung der Bildungsdirektion vom 21. Januar 2021 (Rechtsverweigerung/-verz\u00f6gerung) | [Der Beschwerdef\u00fchrer erhob am 25. Januar 2021 beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verf\u00fcgung der Bildungsdirektion vom 21. Januar 2021 betreffend Maskentragpflicht an der Primarschule und verlangte in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Am 26. M\u00e4rz 2021 gelangte er wegen nach wie vor ausstehenden Entscheids \u00fcber die aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren mit Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 12. April 2021 ab.] Der Regierungsrat hat die als verz\u00f6gert ger\u00fcgte Anordnung nach Beschwerdeerhebung, aber vor dem Entscheid \u00fcber die Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde getroffen. Das mit der Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde verfolgte Ziel - die als s\u00e4umig ger\u00fcgte Beh\u00f6rde zu einer bef\u00f6rderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten - kann deshalb nicht mehr erreicht werden, und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Die Sache ist dennoch bzw. in Zusammenhang mit der Kostenauflage materiell (summarisch) zu pr\u00fcfen (E. 2.3). Der Regierungsrat hat die Bildungsdirektion nach Rekurseingang eingeladen, innert 10 Tagen zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Nach unbenutzem Fristablauf hat er w\u00e4hrend rund zwei Monaten weder einen Entscheid \u00fcber die aufschiebende Wirkung gef\u00e4llt noch irgendwelche Verfahrenshandlungen unternommen und damit das Beschleunigungsgebot offenkundig verletzt (E. 3.2). Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:08", "Checksum": "e53e04cb0f37ebba888c086e096b7fa7"}