{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2021-00003_2021-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221248&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a7a9e083ff0e5d782f3b7c079ed23fd8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" AN.2021.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2021  AN.2021.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2021  AN.2021.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2021  AN.2021.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber Massnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Covid-19-Epidemie | Verbot von Kundgebungen mit mehr als 15 Personen im \u00f6ffentlichen Raum Der Beschluss \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Geltungsdauer eines Erlasses ist wie ein Erlass anfechtbar (E. 1.1), wobei auch unver\u00e4nderte Verordnungsbestimmungen \u00fcberpr\u00fcfbar sind (E. 1.3). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist bei kurzzeitig befristeten und in fortw\u00e4hrender Anpassung befindlichen Normen abzusehen (E. 1.4).  Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.2).  Ob angesichts der derogatorischen Kraft des Bundesrechts neben Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lage \u00fcberhaupt Raum f\u00fcr eine kantonalrechtliche Begrenzung der Teilnehmerzahl an Kundgebungen besteht, kann offenbleiben (E. 4.3).  Das in \u00a7 7 V Covid-19 verankerte Verbot von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen mit mehr als 15 Teilnehmern greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit ein (E. 5.1 f.). Es st\u00fctzt sich auf eine gesetzliche Grundlage (E. 5.3.1) und liegt im \u00f6ffentlichen Interesse (E. 5.3.2). Das Verbot ist jedoch nicht erforderlich und damit unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weil die damit verfolgten Ziele auch mit einer Bewilligungspflicht und der M\u00f6glichkeit, an die Bewilligungserteilung Auflagen oder Bedingungen zu kn\u00fcpfen, erreicht werden k\u00f6nnen (E. 5.3.3).  Da \u00a7 7 V Covid-19 in seiner angefochtenen Fassung bereits ausser Kraft gesetzt wurde, er\u00fcbrigt sich dessen Aufhebung; f\u00fcr die Geltung der Vorschrift in ihrer neuen Fassung bleibt die Gutheissung der Beschwerde folgenlos (E. 6).  Gutheissung. Feststellung der Unvereinbarkeit der angefochtenen Bestimmung mit \u00fcbergeordnetem Recht im Dispositiv.  Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:53", "Checksum": "86d5cb599a875b1e5d59d5ee75e01d73"}