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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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AN.2021.00004
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin
Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Vorgaben
Schutzkonzept,
hat
sich ergeben:
I.
A. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich verpflichtete die Volksschulen bzw. alle
Schulen, an denen die öffentliche Schulpflicht erfüllt werden kann, mit
Beschluss vom 8. Juli 2020 (RRB 704/2020), ein Schutzkonzept im Sinn der
Erwägungen seines Beschlusses umzusetzen und zu veröffentlichen; die Gemeinden
bzw. Trägerschaften wurden verpflichtet, für die Umsetzung und Einhaltung der
in den Schutzkonzepten festzulegenden Vorgaben zu sorgen
(Dispositiv-Ziff. I).
Zu den allgemeinen Anforderungen an Schutzkonzepte der
Bildungseinrichtungen erwog der Regierungsrat im Wesentlichen, der Unterricht
werde grundsätzlich im Vollbetrieb geführt, Schutz- und Hygienemassnahmen seien
so weit als möglich umzusetzen. Wo aufgrund der schulischen Aktivität, der
örtlichen Gegebenheiten oder aus betrieblichen Gründen weder der erforderliche
Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen würden, müssten gemäss
Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesrats vom 19. Juni
2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie (in der bis 28. Oktober 2020 gültigen Fassung [AS 2020
2213]; Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) die Kontaktdaten
erhoben werden. Da Abstandsregelungen und Schutzmassnahmen im ordentlichen
Schul- und Unterrichtsbetrieb nicht durchgehend umsetzbar seien, sei in den
Schutzkonzepten der Bildungseinrichtungen die Erhebung von Kontaktdaten als
hauptsächliche Massnahme festzulegen (E. 3).
Betreffend die Volksschulen hielt der Regierungsrat
sodann fest, die von den Schulpflegen zu erarbeitenden Schutzkonzepte könnten
neben der Erhebung der Kontaktdaten weitere Schutzmassnahmen vorsehen. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass sich die Schülerinnen und Schüler insbesondere der
tieferen Klassen möglichst normal im Klassenverband und auf dem Pausenplatz
verhalten und bewegen könnten. Entsprechend sei auch das durchgängige Tragen
von Hygienemasken keine sinnvolle und umsetzbare Massnahme (E. 4.1). In
seinem Beschluss vom 8. Juli 2020 legte der Regierungsrat sodann fest,
dass bei einer Veränderung der epidemiologischen Lage die Bildungsdirektion
nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion weitergehende Massnahmen
festlegen bzw. dem Regierungsrat beantragen könne (Dispositiv-Ziff. V).
Als mögliche weitergehende Massnahmen nannte er namentlich Unterricht in
Halbklassen oder Fernunterricht sowie eine teilweise oder allgemeine Maskentragpflicht
(E. 5).
B. Am 21. Januar 2021
ordnete die Bildungsdirektion an, dass die Schutzkonzepte an den Volksschulen
bzw. an allen Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden
könne, mit Wirkung ab dem 25. Januar 2021 – und einstweilen bis
28. Februar 2021 (vgl. Dispositiv-Ziff. II) – "im Sinne der
Erwägungen" anzupassen seien (Dispositiv-Ziff. I Satz 1 und
Dispositiv-Ziff. II Satz 1); die Erwägungen sehen die Einführung
einer Maskentragpflicht auf der Primarstufe und dort für Schülerinnen und
Schüler ab der 4. Klasse bzw. in Mehrjahrgangsklassen mit Schülerinnen und
Schülern der 3. und 4. Klasse ab der 3. Klasse sowie den Verzicht auf
Schwimmunterricht für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse vor. Dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog die
Bildungsdirektion die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).
Die Bildungsdirektion verlängerte die am 21. Januar
2021 angeordneten Massnahmen für die Primarstufe in der Folge wiederholt;
letztmals wurde die Maskentragpflicht mit Verfügung vom 20. Mai 2021 bis
zum Beginn der Sommerferien bzw. 17. Juli 2021 verlängert, indes mit
Wirkung ab 31. Mai 2021 auf "sämtliche[…] schulische[…] Aktivitäten
(inkl. Präsenzunterricht) in Innenräumen" beschränkt; das Verbot des
Schwimmunterrichts wurde auf den nämlichen Zeitpunkt hin aufgehoben. Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde jeweils die
aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügungen der Bildungsdirektion vom
25. Februar 2021, 9. März 2021, 21. April 2021 und 20. Mai
2021 [alle einsehbar unter www.zh.ch > Bildungsdirektion > Volksschulamt
> Coronavirus - Informationen für die Volksschulen > Rechtliche Vorgaben
> Kantonale und nationale Verfügungen und Verordnungen]).
II.
A und B waren am 28. Januar 2021 mit Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich gelangt und hatten im Wesentlichen sinngemäss
die Aufhebung der von der Bildungsdirektion am 21. Januar 2021
festgelegten Maskentragpflicht für Schulkinder der Primarstufe beantragt. In
prozessualer Hinsicht hatten sie sinngemäss die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses verlangt. Die Vizepräsidentin des
Regierungsrats wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses mit Verfügung vom 12. April 2021 ab.
III.
Gegen diesen Zwischenentscheid gelangten A und B mit
Beschwerde vom 22. April 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragten
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren; in
prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens. Die Staatskanzlei des
Kantons Zürich schloss am 3. Mai 2021 namens des Regierungsrats darauf,
die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021
wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des
Beschwerdeverfahrens einstweilen abgewiesen. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin machten A und B am 18. Mai 2021 ergänzende Angaben
zu ihrer Beschwerdelegitimation. Die Bildungsdirektion äusserte sich nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Ausgangspunkt der vorliegenden
Streitigkeit bilden die von der Bildungsdirektion am 21. Januar 2021
festgelegten Massnahmen für die Primarstufe von Schulen, an denen im Kanton
Zürich die Schulpflicht erfüllt werden kann. Diese Massnahmen schränken unmittelbar
Grundrechte ein, weshalb die "Verfügung" der Bildungsdirektion vom
21. Januar 2021 nicht als blosse Weisung an die Schulbehörden qualifiziert
werden kann. Die "Verfügung" der Bildungsdirektion vom
21. Januar 2021 enthält sodann keine individuell-konkreten (oder
generell-konkreten) Anordnungen, sondern legt gewisse Massnahmen für sämtliche
Primarschulen auf dem Gebiet des Kantons Zürich in generell-abstrakter Weise
fest. Es kommt ihr deshalb nicht Verfügungs-, sondern Erlasscharakter zu (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 849, 860 ff.,
933 ff.). Gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Erlasse bzw.
Verordnungen einer Direktion steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d
VRG offen (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 22). Über Rechtsmittel
gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1
VRG).
1.2 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines
Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt
werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen
(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,
ABl 2014-11-07 [Nr. 45], Meldungsnummer 00090451). Demnach ist
die Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den
angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr,
21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein
bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse
reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende Partei muss im eigenen
Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde führen (vgl. BGE
136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 34). Nach unwidersprochener Darstellung der Beschwerdeführenden sind
sie Eltern eines Kindes, welches die 4. Klasse einer Primarschule im
Kanton Zürich besucht. Als
sorgeberechtigte Eltern eines vom umstrittenen Erlass betroffenen
schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden praxisgemäss (auch) zur
Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl. statt vieler VGr,
23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2, und 2. Oktober 2013,
VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]). Entsprechend ist
ihre Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen zu bejahen.
1.3 Die hier
angefochtene Verfügung der Vizepräsidentin des Regierungsrats vom
12. April 2021 betreffend die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 31). Selbständig eröffnete
Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss
angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der
restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (Martin Bertschi, § 19a
N. 47 und 54). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist
im Einzelfall zu beurteilen, ob den Beschwerdeführenden ein Nachteil entsteht,
der auch durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr
wiedergutzumachen ist (Bertschi, § 19a N. 48, VGr, 15. Februar
2018, VB.2017.00702, E. 1.2 mit Hinweisen). Ein Nachteil im Sinn des
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit §§ 41
Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG ist vorliegend zu bejahen, da ein Kind
der Beschwerdeführenden bereits von der umstrittenen Maskentragpflicht
betroffen ist bzw. nach Darstellung der Beschwerdeführenden darunter leidet.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses
kommt nach § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu; auch dem Rekurs
gegen einen Erlass kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Kiener,
§ 25 N. 11, Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag
[Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen
2010, S. 43 ff., 67). Aus besonderen Gründen kann eine gegenteilige
Anordnung getroffen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Es kann mithin die
einem Rekurs von Gesetzes wegen grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung
unter gewissen Voraussetzungen entzogen bzw. bei einem Entzug durch eine untere
Instanz wiederhergestellt werden (Kiener, § 25 N. 25). Weil die
aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt, soll der Entzug die
Ausnahme darstellen. Für die sofortige Wirksamkeit des umstrittenen Erlasses
müssen deshalb qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber
ganz ausserordentliche Umstände verlangt werden, und es muss ein schwerer
Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Kiener,
§ 25 N. 26). Die sich gegenüberstehenden Interessen sind
gegeneinander abzuwägen (Kiener, § 25 N. 28). In die
Interessenabwägung können auch die Prozessaussichten miteinbezogen werden,
sofern sie klar zutage treten (Kiener, a.a.O.).
3.
3.1 Hier
bestehen aufgrund einer summarischen Prüfung erhebliche Zweifel, dass die
Bildungsdirektion für den Erlass einer Maskentragpflicht an der Volksschule
zuständig ist:
Die bundesrechtlichen Massnahmen gemäss der Covid-19-Verordnung
besondere Lage schreiben unter anderem für Bildungseinrichtungen die
Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts vor (Art. 4 Abs. 1
Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die bundesrechtlichen Vorgaben für diese
Schutzkonzepte sahen und sehen indes für Schulkinder auf der Primarstufe keine
Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken vor (vgl. Art. 4 Abs. 2–4
Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis 28. Oktober 2020 gültigen
Fassung [AS 2020 2213], Art. 6d Abs. 2 Satz 1 e contrario
Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis 18. April 2021 gültigen
Fassung [AS 2020 4503], Art. 6d Abs. 3 Satz 1 e contrario
Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 19. April 2021 geltenden
Fassung [AS 2021 213]). Es steht den Kantonen aber frei, im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten – und somit für das Schulwesen (vgl. Art. 62 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) – ergänzende
Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
3.2 Nach Art. 40 Abs. 1
Satz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG,
SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um
die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten
Personengruppen zu verhindern. Sie können insbesondere Schulen, andere
öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften
zum Betrieb verfügen (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG); die Massnahmen
dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer
übertragbaren Krankheit zu verhindern, und sind regelmässig zu überprüfen
(Abs. 3). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen
richtet sich nach dem kantonalen Recht.
3.3 § 54b
Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
(GesG, LS 810.1) auferlegt unter anderem Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
verschiedene Pflichten. So haben die Schulen Massnahmen zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten zu treffen (lit. a). Zuständig für die
Festlegung dieser Massnahmen ist nach § 54b Abs. 1 lit. a
Satz 2 der Regierungsrat; die Gesundheitsdirektion kann Weisungen erteilen
(Satz 3 in Verbindung mit § 2 GesG).
Die Zuweisung der Verordnungskompetenz ist nach
Art. 38 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101) dem Gesetz- bzw. dem Verfassungsgeber vorbehalten. Überträgt das
Gesetz – wie vorliegend § 54b Abs. 1 lit. a GesG – dem
Regierungsrat die Kompetenz, Verordnungsbestimmungen zu erlassen, so kann
dieser daher keine weitere Rechtsetzungsdelegation vornehmen; die Delegation
von Verordnungskompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den
Regierungsrat (Subdelegation) ist vielmehr unzulässig (Matthias Hauser in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43; Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 428, vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 374a; VGr, 23. August 2018, VB.2017.00579, E. 1.2).
Es kommt hinzu, dass der Regierungsrat in seinem Beschluss
vom 8. Juli 2020 das Tragen von Gesichtsmasken ausdrücklich als
"keine sinnvolle und umsetzbare Massnahme" für die Volksschulen
erachtete (RRB 704/2020 E. 4.1). Die dem vorliegenden Streit
zugrundeliegende Massnahme – die Maskentragpflicht für Primarschulkinder ab der
3. bzw. 4. Klasse – steht mithin im Widerspruch zu den Vorgaben des
Regierungsrats für Schutzkonzepte der Volksschulen. Auch im Licht des
regierungsrätlichen Beschlusses bestehen deshalb erhebliche Zweifel, dass die
Beschwerdegegnerin die Maskentragpflicht selbst festlegen durfte und diese
Massnahme nicht dem Regierungsrat hätte beantragen müssen.
3.4 Nach dem
Gesagten lässt eine summarische Prüfung der Prozessaussichten sehr
wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund fehlender
Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache obsiegen werden. Nachdem
der Bundesrat darauf verzichtet hat, eine Maskentragpflicht an der Volksschule
vorzuschreiben und auch der Regierungsrat im vergangenen Jahr eine solche Massnahme
nicht für sinnvoll erachtete, sowie mit Blick auf die derzeitige
epidemiologische Lage ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen
Wirksamkeit der Maskentragpflicht sodann nicht als derart hoch zu gewichten,
dass sich rechtfertigte, die aufschiebende Wirkung trotz erheblicher Zweifel an
der Zuständigkeit der Bildungsdirektion während des Verfahrens zu entziehen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw.
die Weigerung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, als
unverhältnismässig.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die aufschiebende
Wirkung des Rekurses der Beschwerdeführenden gegen die "Verfügung"
der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2021 ist wiederherzustellen.
Die (Wiederherstellung der) aufschiebende(n) Wirkung hat
zur Folge, dass der angefochtene Erlass vorläufig keine Rechtswirksamkeit
entfaltet (vgl. Kiener, § 25 N. 2). Die von der Bildungsdirektion zuletzt am
20. Mai 2021 verlängerte Massnahme, wonach Primarschulkinder im Kanton
Zürich ab der 3. bzw. 4. Klasse eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist
deshalb für die Dauer des Rekursverfahrens bzw. der Rekursverfahren vor dem
Regierungsrat ausgesetzt.
Dies zeitigt freilich keinerlei Auswirkungen auf die
Verordnungskompetenz des Regierungsrats nach § 54b Abs. 1 lit. a
GesG. Es steht dem Regierungsrat deshalb frei, allfällige erforderliche
Massnahmen zu erlassen. Sodann liegen die weiteren von der Beschwerdegegnerin
für die Volksschule angeordneten Massnahmen ausserhalb des Streitgegenstands
des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie vom vorliegenden Erkenntnis des
Verwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da die hier angefochtene
prozessleitende Anordnung der Vorinstanz vom 12. April 2021 einen
Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher
(Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn
des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der
Vizepräsidentin des Regierungsrats vom 12. April 2021 wird aufgehoben. Die
aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren wird wiederhergestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'720.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an
…