{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2021-00007_2022-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222660&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d31f8622dfac9b1f08021212a1e2dd5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" AN.2021.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2022  AN.2021.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2022  AN.2021.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2022  AN.2021.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Geb\u00fchrentarif f\u00fcr Leerrohre. [Die Stadt Z\u00fcrich und drei Telekommunkationsunternehmen, die Telekommunkationsleitungen in die Kabelkanalisation des ewz eingezogen haben, f\u00fchren je Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrats, der die H\u00f6he der daf\u00fcr geschuldeten Geb\u00fchren reduzierte.] Die angefochtene Geb\u00fchrenordnung ist prozessual als Erlass zu behandeln (E. 1.1). Die in Zwischenentscheiden getroffene Kostenregelung ist mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (E. 1.2). Beschwerdelegitimation der Stadt (E. 1.3). Wenn das Gemeinwesen die Nutzung freier Infrastruktur verlangt, darf die daf\u00fcr geschuldete angemessene Entsch\u00e4digung nach Art. 78 Abs. 2 FDV die gesch\u00e4tzten Kosten der Anbieterin f\u00fcr die Verlegung eigener Leitungen nicht \u00fcbersteigen (E. 4.2). Die Kabelkanalisation des ewz wurde als Verwaltungsverm\u00f6gen im Sondergebrauch Privaten zur l\u00e4ngerfristigen Nutzung \u00fcberlassen (E. 5.1). Daf\u00fcr ist eine Konzessionsgeb\u00fchr geschuldet (E. 5.2). Gelockerte Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Kausalabgaben, deren H\u00f6he durch das Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzip begrenzt wird (E. 5.3). Das Kostendeckungsprinzip ist auf die umstrittenen, nicht kostenabh\u00e4ngigen Kausalabgaben nicht anwendbar (E. 6). Art. 78 Abs. 2 FDV beschr\u00e4nkt nicht den \u00fcber die Jahre kumulierten Gesamtgeb\u00fchrenertrag, sondern die H\u00f6he der periodisch vom Gemeinwesen erhobenen Konzessionsgeb\u00fchren (E. 7.2). Dass den Telekommunikationsunternehmen f\u00fcr das Verlegen eigener Leitungen tiefere Kosten entst\u00fcnden, ist nicht glaubhaft, da die verlangten Geb\u00fchren j\u00e4hrlich maximal 3,4 % der von ihnen genannten gesch\u00e4tzten Erstellungskosten f\u00fcr eigene Leitungen entsprechen (E. 7.3). Keine Verletzung des \u00c4quivalenzprinzips (E. 7.4). Kostenbemessung nach Streitinteresse (E. 9.2). Parteientsch\u00e4digung an das obsiegende Gemeinwesen (E. 9.4).  Gutheissung der Beschwerde der Stadt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:38:51", "Checksum": "fb3925037abf1f562879d02a419a40f2"}