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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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AN.2021.00010
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin
Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch
Bildungsdirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend die Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom 22.
September 2021,
hat sich ergeben:
I.
Der
Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 22. September 2021 die Verordnung über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19
Bildungsbereich, LS 818.14), welche am 29. September 2021 mit der
Meldungsnummer RS-ZH03-000000412 im Amtsblatt publiziert und per
4. Oktober 2021 in Kraft gesetzt wurde. Die Rechtsmittelfrist gegen die Verordnung wurde auf zehn Tage
verkürzt und dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Am 28. September 2021 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die §§ 3 f. V Covid-19
Bildungsbereich seien aufzuheben, die Maskentragpflicht auf der Sekundarstufe
II sei für Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Impfstatus aufgrund der
konkreten Fallzahlen so zu gestalten, dass keine Differenzierung bei den
Geimpften, Genesenen und Ungeimpften erfolge, und es sei festzustellen, dass
"freiwillige" Tests weder Vor- noch Nachteile bei Geimpften,
Genesenen bzw. Ungeimpften nach sich ziehen dürften; in prozessualer Hinsicht
ersuchte er zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anhebung
der Rekursfrist auf minimal 25 Tage.
Mit Präsidialverfügung vom
13. Oktober 2021 wurde das Gesuch von A um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen und auf sein Gesuch um Verlängerung der
Beschwerdefrist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Mit
Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 hatte die Bildungsdirektion namens
des Regierungsrats die Abweisung des Rechtsmittels beantragt, soweit darauf
eingetreten werden könne. Hierzu äusserte sich A am 25. Oktober 2021. Mit
weiterer Stellungnahme vom 4. November 2021 hielt die Bildungsdirektion namens
des Regierungsrats an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) sowie Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom
27. Februar 2005 (KV, LS 101) zuständige (einzige kantonale) Instanz
für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.
Über Rechtsmittel gegen Erlasse
entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Da der angefochtene Beschluss Verwaltungsrecht
betrifft, ist der Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des
Verwaltungsgerichts zusammenzusetzen (§ 38a Abs. 2 VRG). Die
Besetzung erfolgt gemäss dem Plenarbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni
2021 über dessen Konstituierung per 1. August 2021 (ABl 2021-06-25,
Meldungsnummer RS-ZH04-0000000055).
1.2
1.2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit
§ 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer
durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b
VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen. Demnach ist die
Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den
angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; zum
Ganzen auch VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit
weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines
öffentliches Interesse reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende
Partei muss im eigenen Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit –
Beschwerde führen (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1, 135 I 43 E. 1.4; Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 34). Ein aktuelles Interesse ist insoweit
erforderlich, als ein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegen muss, dessen
Aufhebung der beschwerdeführenden Person den angestrebten Nutzen bringen muss.
Dies bedeutet vor allem, dass der Erlass im Zeitpunkt des Entscheids noch
bestehen muss (Bertschi, § 21 N. 33).
1.2.2
Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter, welche ein Gymnasium im
Kanton Zürich besucht. Entsprechend ist seine Betroffenheit in schutzwürdigen
Interessen grundsätzlich zu bejahen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E.
1.2 mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls insofern, als sich sein Rechtsmittel
gegen Bestimmungen richtet, welche auch wirklich seine Tochter betreffen.
Soweit der Beschwerdeführer (auch) die Aufhebung von § 3 Abs. 5,
Abs. 6 und Abs. 8 V Covid-19 Bildungsbereich verlangt, ist seine
Beschwerdelegitimation dagegen zu verneinen, macht er doch nicht geltend, dass
seine Tochter über einen ärztlich bescheinigten Maskentragdispens verfügt und
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies während der beschränkten
Dauer der angefochtenen Verordnung noch ändern könnte. Gleiches gilt
hinsichtlich der lediglich Lehrpersonen oder Berufsbildnerinnen und -bildner
berührenden Bestimmungen § 3 Abs. 3 lit. a und lit. c V Covid-19 Bildungsbereich.
Anzumerken ist sodann, dass der Regierungsrat die
angefochtene Verfügung zwischenzeitlich mit Beschlüssen vom 24. November
und vom 8. Dezember 2021 teilweise abgeändert hat (Regierungsratsbeschluss Nr.
1367/2021, ABl 2021-11–26,
Meldungsnummer RS-ZH03-0000000436; Regierungsratsbeschluss Nr. 1486/2021; ABl 2021-12-10,
Meldungsnummer RS-ZH03-0000000442). Dabei wurde auch § 3 V Covid-19
Bildungsbereich abgeändert bzw. wurden einzelne Absätze ganz aufgehoben (§ 3
Abs. 2 lit. c, Abs. 7 und Abs. 8 V Covid-19 Bildungsbereich), sodass die
Aufhebung der Norm in der angefochtenen Fassung für den Beschwerdeführer nur noch von eingeschränktem Nutzen
wäre. Da in dem vorliegenden dynamischen Regelungsumfeld davon auszugehen ist,
dass sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen könnten, und eine rechtzeitige
Überprüfung von kurzzeitig befristeten und in fortwährender Anpassung
befindlichen Normen schwerlich zu bewerkstelligen ist, rechtfertigt es sich
jedoch, analog zu den für die Einzelaktanfechtung entwickelten Grundsätzen
(vgl. dazu Bertschi, § 21 N. 25) vom Erfordernis des aktuellen
Interesses abzusehen (zum Ganzen auch VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018,
E. 1.2, und 22. Oktober 2020, AN.2020.00011, E. 1.2).
1.3 Dem Zweck
der abstrakten Normenkontrolle entspricht eine rein kassatorische Entscheidbefugnis
der Rechtsmittelinstanzen. Aufgrund
der Gewalten- und der Aufgabenteilung in der Rechtsetzung ist es dem
Verwaltungsgericht verwehrt, den rechtsetzenden Behörden verbindliche Weisungen
zum Inhalt einer Rechtsnorm zu erteilen. Das Gericht hat sich bei Gutheissung
der Beschwerde darauf zu beschränken, die rechtswidrigen
Verordnungsbestimmungen aufzuheben. Der Entscheid darüber, wie und gegebenenfalls
ob der Regierungsrat die Verordnung an das übergeordnete Recht anpassen will,
bleibt diesem vorbehalten (zum Ganzen VGr, 31. März 2021, AN.2020.00002,
E. 1.2, und 26. Februar 2020, AN.2019.00003, E. 1.4; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20 N. 100). Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers, die
Maskentragpflicht auf der Sekundarstufe II sei so zu gestalten, dass keine
Differenzierung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften vorgenommen
werde, von vornherein unzulässig und ist auf die Beschwerde auch insofern nicht
einzutreten.
Bei einer nicht mehr in Kraft stehenden Normen mutiert der im
Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestellte Aufhebungsantrag sodann zwar de
facto zum (zulässigen) Feststellungsantrag (vgl. VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003,
E. 6.1); auch ein solcher Antrag kann jedoch nur darauf abzielen, die
Unvereinbarkeit der nicht mehr geltenden Norm mit übergeordnetem Recht
festzustellen und nicht, dass – wie hier vom Beschwerdeführer im Weiteren verlangt
– Feststellungen zur Unzulässigkeit einzelner Massnahmen (im Hinblick auf eine
künftige Regelung) getroffen werden. Auf das diesbezügliche Begehren des
Beschwerdeführers ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
2.
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann einzig die
Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG und hierzu Donatsch, § 20
N. 94 f., § 50 N. 76; vgl. auch Art. 79 Abs. 2
KV). Das Verfahren bezweckt die Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen (VGr,
8. Juli 2021, AN.2020.00007 und AN.2020.00008, E. 3, und 29. April
2021, AN.2021.00003, E. 3.2; Andreas Conne, Abstrakte Normenkontrolle im
Kanton Zürich, ZBl 115/2014, S. 403 ff., 404).
Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis soll ein
Aufhebungsentscheid grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn sich die betreffende
Norm einer rechtskonformen Auslegung entzieht, jedoch nicht, wenn eine solche
Auslegung möglich und vertretbar ist und von inskünftiger rechtskonformer
Anwendung der angefochtenen Norm – insbesondere auch durch eine im Rahmen des
Normenkontrollverfahrens vom Verwaltungsgericht vorgegebene Auslegung –
ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2021,
AN.2021.00003, E. 3.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kognition im Verfahren
der abstrakten Normenkontrolle, ZBl 115/2014, S. 420 ff.,
422 f.; Ralph David Doleschal, Die abstrakte
Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019,
S. 756 ff.). Eine mit übergeordnetem Recht konforme
Auslegung ist namentlich zulässig, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig
oder unklar ist. Der klare und eindeutige Wortsinn darf indes nicht durch eine
mit übergeordnetem Recht konforme Interpretation beiseitegeschoben werden (BGr,
22. September 2021, 2C_369/2021, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen § 3 und
§ 4 V Covid-19 Bildungsbereich. § 3 V Covid-19 Bildungsbereich
bestimmt, dass in den Innenräumen der öffentlichen Schulen für
Berufsvorbereitungsjahre, der Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich
Untergymnasien und der überbetrieblichen Kurse jede Person eine Maske tragen
muss (Abs. 1), wobei gewisse Ausnahmen gelten (Abs. 2) namentlich für
Personen, die nachweisen, dass sie über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat
oder ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügen (Abs. 2 lit. c
Ziff. 1) oder am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilnehmen
(Abs. 2 lit. c Ziff. 2). Der Nachweis wird von Schülerinnen und
Schülern gegenüber der Schulleitung oder einer von dieser bezeichneten Stelle
erbracht (§ 3 Abs. 3 lit. b V Covid-19 Bildungsbereich),
wobei die den Nachweis prüfenden Personen die Gültigkeitsdauer des Zertifikats
oder das Testdatum erfassen könnten (§ 3 Abs. 4 V Covid-19
Bildungsbereich). Schulleitung, Trägerschaft und Arbeitgebende erteilen sich
ausserdem nach § 3 Abs. 7 V Covid-19 Bildungsbereich gegenseitig
unaufgefordert und auf Anfrage die für die Kontrolle der Nachweise nach § 3
Abs. 2 lit. c Ziff. 2 V Covid-19 Bildungsbereich
notwendigen Informationen. § 4 V Covid-19 Bildungsbereich ermächtigt
die Schulen der Sekundarstufe II schliesslich, die Teilnahme an
freiwilligen Schulveranstaltungen mit Übernachtung, insbesondere Lager, vom
Nachweis eines gültigen Covid-19-Impfzertifikats bzw. eines gültigen
Covid-19-Genesungszertifikats abhängig zu machen. Der Nachweis wird gegenüber
der Schulleitung oder einer von ihr bezeichneten Stelle erbracht; diese kann
die Gültigkeitsdauer des Zertifikats erfassen (§ 4 Abs. 2
V Covid-19 Bildungsbereich).
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der
Beschwerdeführer zunächst vor, dass das tägliche Tragen einer Maske über
mehrere Stunden als schwerer und angesichts der Infektionslage im September
2021 sowie des Umstands, dass SARS-CoV-2 bei Kindern nicht zu schweren
Erkrankungen führe, unverhältnismässiger Eingriff in Art. 10 Abs. 1
und Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR
101) zu qualifizieren sei. Die in § 3 Abs. 2 V Covid-19
Bildungsbereich vorgesehene Befreiung der Geimpften von der Maskentragpflicht sei
sodann mit Blick auf die gemeldeten Impfdurchbrüche nicht haltbar und verstosse
gegen Art. 8 Abs. 2 BV, weil damit im Klassenbetrieb nur noch
Nicht-Geimpfte eine Maske tragen müssten und so zur Schau gestellt würden. Dass
auch Kinder von der Maskentragpflicht befreit würden, welche an den freiwilligen
Corona-Reihentestungen teilnehmen, führe im Weiteren dazu, dass einzig
Ungeimpfte zum Test "gedrängt" würden. Von "Freiwilligkeit"
könne daher keine Rede sein. Vielmehr verstosse auch eine solche Regelung klar
gegen Art. 8 Abs. 2 BV. Gleiches gelte für den Ausschluss
nicht-geimpfter Kinder von Lagern und Arbeitswochen.
Schliesslich habe nach Art. 13 Abs. 2 BV jede Person
Anspruch darauf, dass ihre Daten vor Missbrauch geschützt werden, und dürften
Tests nach Art. 36 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR
818.101]) nur erfolgen, sofern konkrete Krankheitsfälle oder Ansteckungen
vorlägen.
4.
4.1 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert bereits die Pflicht zum Tragen
einer Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen, die höchstens für einen bestimmten
Anlass oder während einiger Stunden pro Woche aufgesucht werden, das Grundrecht
auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (VGr, 18. Februar 2021,
VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E.
6.2; ferner BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli
2021, 2C_793/2020, E. 4.3; VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00012,
E. 4.2). Dies hat daher auch bzw. erst recht für die in § 3
Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene Maskentragpflicht in
Innenräumen von Schulen der Sekundarstufe II zu gelten.
Sind – wie hier – auch Minderjährige von der
Maskentragpflicht betroffen, ist darüber hinaus auch der Schutzanspruch von Art. 11
Abs. 1 BV berührt, soweit diesem neben dem Grundrecht auf persönliche
Freiheit eine weitergehende Tragweite zukommt (vgl. BGE 126 II 377 E. 5c
f., wo die Frage offengelassen wurde; ferner Ruth Reusser/Kurt Lüscher, St.
Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 11 BV Rz. 30 ff.).
4.2 Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs.
1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und
verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar
(Art. 36 Abs. 4 BV).
4.2.1
4.2.1.1
Die Anordnung einer allgemeinen Maskentragpflicht
in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie lässt sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung direkt auf Art. 40 EpG stützen
(BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.8.1, und 8. Juli
2021, 2C_793/2020, E. 5.1.3 [beide zur Publikation vorgesehen]; ferner
VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur
Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des
Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., S. 392 und
S. 445).
Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die
Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19 (vgl. dazu
https://covid19.who.int und www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien.html
[beides zuletzt besucht am 17. November 2021]) zu verhüten und zu
bekämpfen (Art. 1 f. EpG). Es enthält aus diesem Grund nicht nur
zahlreiche unmittelbar anwendbare Verhaltenspflichten, sondern sieht auch
Massnahmen vor (Art. 30 ff. EpG), welche die zuständigen Behörden
anordnen können. So werden selbige in Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2
lit. b sowie lit. c EpG im Abschnitt "Massnahmen gegenüber der
Bevölkerung und bestimmten Personengruppen" namentlich dazu ermächtigt,
Massnahmen wie Schulschliessungen, Vorschriften zum Betrieb von Schulen oder
Zutrittsverbote anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der
Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern.
Die Zuständigkeit zur Anordnung entsprechender Massnahmen
liegt nach Art. 40 Abs. 1 EpG bei den Kantonen bzw. den "zuständigen
kantonalen Behörden". Dies gilt auch in der besonderen Lage nach Art. 6
EpG, wie sie gegenwärtig im Zusammenhang mit der Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie vorherrscht (vgl. Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über
die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie vom 20. August 2020, BBl 2020 6563 ff.,
S. 6569 f.). Entsprechend bestimmt die (aktuelle,) am 26. Juni 2021 in
Kraft getretene Verordnung (des Bundesrats) vom 23. Juni 2021 über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) in Art. 2, dass
die Kantone – anderweitige Regelungen in dieser Verordnung ausgenommen – ihre
Zuständigkeiten gemäss dem Epidemiengesetz behalten (Abs. 1) und insbesondere
zuständig sind, "Massnahmen im Bereich der
obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II" zu treffen (Abs. 2).
In Art. 23 Covid-19-Verordnung besondere Lage wird ausserdem explizit auf
Art. 40 EpG Bezug genommen und erklärt, dass ein Kanton zusätzliche
Massnahmen nach dieser Bestimmung treffen muss, wenn die epidemiologische Lage
im Kanton oder in einer Region dies erfordert oder er aufgrund der
epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die
erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger
Personen nach Art. 33 EpG bereitstellen kann.
4.2.1.2
Für den Vollzug des Epidemiengesetzes ist im Kanton Zürich grundsätzlich
die Gesundheitsdirektion bzw. der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst
zuständig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsgesetzes vom
2. April 2007 [GesG, LS 810.1]; § 1 Abs. 1 und § 15 der
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März
1975 [LS 818.11]). Bezüglich der Verhütung übertragbarer Krankheiten in
Institutionen wie Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt
werden kann, bestimmt § 54b Abs. 1 lit. a GesG allerdings im
Speziellen, dass jene die Pflicht trifft, Massnahmen zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten zu treffen, und der Beschwerdegegner die betreffenden
Massnahmen festzulegen hat. Die Kompetenz, Art. 40 EpG im Kanton Zürich zu
vollziehen, kommt dem Beschwerdegegner als oberster leitender und vollziehender
Behörde freilich bereits qua Verfassung (vgl. Art. 60 KV) zu, weshalb er grundsätzlich
– unabhängig von § 54b GesG – für sämtliche Einrichtungen der
Sekundarstufe II, das heisst auch solche, an denen die obligatorische
Schulpflicht nicht erfüllt werden kann, Massnahmen nach Art. 40 EpG
festlegen kann (vgl. auch BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.6.2 [zur
Publikation vorgesehen]).
Der Beschwerdegegner ist daher zuständig, für die
kantonalen Langgymnasien, wie die Tochter des Beschwerdeführers eines besucht,
eine generelle Maskentragpflicht anzuordnen, wenn es die epidemiologische Lage
im Kanton verlangt.
Hiervon durfte der Beschwerdegegner – entgegen dem
Beschwerdeführer – Ende September 2021 ausgehen, nachdem die Zahl der positiv
getesteten Kinder und Jugendlichen zwischen 4 und 16 Jahren im Kanton Zürich –
auch aufgrund des neu geltenden Testregimes – in den ersten Wochen nach den
Sommerferien massiv angestiegen war und mit Blick auf die kommende kalte
Jahreszeit sowie die zunehmende Verbreitung der besonders ansteckenden
sogenannten Delta-Variante (B.1.617.2) des Coronavirus (SARS-CoV-2) mit einem
weiteren Anstieg gerechnet werden musste (Gesundheitsdirektion, Lagebulletin
COVID-19, 17. November 2021, abrufbar unter
www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus.html [zuletzt abgerufen am
17. November 2021]; https://cov-spectrum.ethz.ch/story/wastewater-in-switzerland/location/Kanton%20Z%C3%BCrich;
ferner Bundesrat, Konzeptpapier Mittelfristplanung, Bericht Covid-19-Epidemie:
Auslegeordnung und Ausblick Herbst/Winter 2021/22, Bern 30. Juni 2021;
siehe auch VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 5.3.2.1, und 21. Januar 2021, AN.2020.00018,
E. 5.3.3, wonach die Voraussetzungen für eine Anwendung von
Art. 40 EpG durch den Kanton Zürich während der Covid-19-Pandemie
grundsätzlich erfüllt seien). Nach dem Bundesgericht ist in diesem Zusammenhang
denn auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäss die Verhältnisse im Verlauf
einer Epidemie relativ rasch wieder ändern können, so dass eine Massnahme, die
zu einem bestimmten Zeitpunkt allenfalls fragwürdig gewesen sein mag, kurz
darauf wieder angemessen erscheint (vgl. BGr, 27. Oktober 2021,
2C_525/2021, E. 5.1 mit Hinweis).
4.2.1.3
Demnach findet die in der angefochtenen Verordnung enthaltene
Maskentragpflicht in Art. 40 EpG eine hinreichende gesetzliche Grundlage
und wurde sie von der zuständigen Instanz angeordnet.
4.2.2
Mit der strittigen Massnahme soll zunächst die Gesundheit der Schülerinnen
und Schüler einer betroffenen Schule bzw. Klasse sowie sämtlicher dort tätigen
Personen geschützt und eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus namentlich
innerhalb einer bestimmten Einrichtung verhindert werden.
Darüber hinaus dient die Anordnung einer allgemeinen
Maskentragpflicht in Schulen aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse
an der Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und insofern
auch dem Recht auf Bildung (Art. 14 KV) der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
So soll damit eine breitestmöglichste Gewährleistung des Präsenzunterrichts
unter Teilnahme der ganzen Klasse sichergestellt werden.
Sowohl bei der Gesundheit als auch bei der Bildung handelt
es sich um zentrale Schutzgüter (siehe in Bezug auf die Covid-19-Pandemie BGr,
3. September 2021, 2C_290/2021, E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen]; VGr,
22. Oktober 2020, AN.2020.00011, E. 4.4).
4.2.3
Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das
Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist; erforderlich ist eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation (statt vieler BGE 143 I 147 E. 3.1,
132 I 49 E. 7.2; ferner BGE 144 I 126 E. 8 mit Hinweisen, wonach
es für die Eignung einer Massnahme genüge, dass diese mit Blick auf den
angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermöge und nicht gänzlich daran
vorbeiziele).
4.2.3.1
Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme
virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen ausgestossen
werden. Je nach Partikelgrösse bzw. deren physikalischen Eigenschaften werden
grössere Tröpfchen und kleinere Aerosole unterschieden. Während erstere schnell
zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben
und sich in geschlossenen Räumen verteilen (zum Ganzen Robert Koch Institut,
Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 14. Juli 2021,
abrufbar unter www.rki.de > Infektionskrankheiten A–Z > COVID-19
[Coronavirus SARS-CoV-2]). Eine Gesichtsmaske kann diese mikroskopischen
Tröpfchen (und Aerosole) zurückhalten. Wenn folglich auf engem Raum alle
Personen eine Maske tragen, wird jede Person von den anderen geschützt. Zwar
bieten nicht alle sich im Umlauf befindlichen Masken denselben Schutz. Selbst
wenn die Masken aber nur einen kleinen Teil dieser Tröpfchen und Aerosole
abhalten sollten, dürfte sich das auf die Epidemie ganz wesentlich auswirken.
Sowohl die unabhängige Swiss National COVID-19 Science Task Force und das BAG
als auch die WHO erachten das Tragen einer Gesichtsmaske zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie daher als geeignete Massnahme zum Schutz insbesondere auch
der anderen Personen vor einer Ansteckung (vgl.
https://sciencetaskforce.ch/wp-content/uploads/2020/11/The_role_of_aerosols_in_SARS-CoV-2Transmission29Oct20-EN.pdf;
www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche,
Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und
Epidemien > Coronavirus > So schützen wir uns;
www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19
[alles zuletzt besucht bzw. abgerufen am 25. November 2021]). Art. 5 und
Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage sehen entsprechend vor, dass in
Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs und öffentlich zugänglichen Innenräumen
von Einrichtungen und Betrieben grundsätzlich eine Gesichtsmaske getragen werden
muss. Aus Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage ergibt sich umgekehrt,
dass gegenüber einer Person trotz engem Kontakt mit einer infizierten und
ansteckenden Person von vornherein keine Kontaktquarantäne angeordnet wird bzw.
werden kann, wenn beide Personen eine Gesichtsmaske getragen haben (vgl.
www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche,
Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien
> Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen Contact
Tracing).
Nach derzeitigem Wissensstand ist deshalb davon
auszugehen, dass eine Maskentragpflicht geeignet ist, die öffentliche
Gesundheit zu schützen (zum Ganzen auch BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E.
5.3.3; VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.5.2; ferner VGr,
29. April 2021, AN.2021.00003, E. 5.3.3.1, und 18. Februar 2021,
VB.2021.00066, E. 3.2.4.1). Dies gilt im Bereich von Bildungseinrichtungen
umso mehr, wenn man bedenkt, dass hier eine grössere Zahl an Personen während
mehrerer Stunden pro Tag auf engem Raum zusammen ist. Zwar mag eine Infektion
mit dem Coronavirus bei Kindern und Jugendlichen selbst häufig ohne Symptome
verlaufen, Personen dieser Altersgruppe haben aber ausserhalb der Schule in der
Regel Kontakt mit vielen weiteren (erwachsenen) Personen, sodass eine
Maskentragpflicht dazu beiträgt, die Weiterverbreitung des Virus in der
Gesamtbevölkerung zu verhindern.
Vor allem aber wirkt sich
besagte Massnahme – bei hohen Fallzahlen – positiv auf den Schulbetrieb und die
Verwirklichung des Rechts auf Bildung der betroffenen Schülerinnen und Schüler
aus, indem sie zur Folge hat, dass sich weniger Lehrpersonen und Kinder infolge
einer SARS-CoV-2-Infektion in Isolation
begeben müssen. Mit Einführung einer Maskentragpflicht kann zudem vermieden
werden, dass gegenüber Personen (Lehrpersonen oder Kinder bzw. Jugendliche),
welche selber nicht positiv auf das Virus getestet wurden, eine
Kontaktquarantäne nach Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordnet werden muss. So müsste sich eine Schülerin bzw.
ein Schüler der Sekundarstufe II, welche bzw. welcher keine Maske trägt und
auch nicht am repetitiven Testen teilnimmt, nach den geltenden
Quarantänebestimmungen jedes Mal für mindestens sieben Tage in Quarantäne
begeben, wenn ein Kind oder eine Lehrperson, mit dem sie oder er engen (während
mehr als 15 Minuten unter 1,5 Meter Abstand) Kontakt hatte, positiv auf das
Coronavirus getestet wurde, auch wenn die infizierte Person selbst eine Maske
getragen haben oder geimpft sein sollte (vgl. www.zh.ch > Gesundheit
> Coronavirus > Tests in Betrieben und Schulen > Testen
in Schulen [zuletzt besucht am 9. Dezember 2021], auch zum Folgenden; zum
Ganzen auch Bundesamt für Gesundheit, Covid-19:
Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in
obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen],
S. 1 f.).
4.2.4
Die vom Beschwerdegegner in § 3 V Covid-19 Bildungsbereich in der hier
massgeblichen Fassung vorgesehene Massnahme (Maskentragpflicht mit
verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten) erscheint sodann nach dem aktuellen
Wissenstand bei hohen Fallzahlen als die mildeste denkbare Lösung, um eine
ungehinderte Weiterverbreitung des Coronavirus in Schulen zu verhindern unter
gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzbetriebs (vgl. auch
BAG, Update Schule, S. 4 und S. 6).
4.2.4.1
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Anordnung einer generellen
Maskentragpflicht in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich
ist vorab anzumerken, dass die Schwere
der damit einhergehenden Beeinträchtigung von den Betroffenen unterschiedlich
wahrgenommen werden mag. Bei objektiver Betrachtung ist mit der besagten
Massnahme jedoch kein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit und/oder
die körperliche Integrität der einzelnen Schülerinnen und Schüler verbunden,
auch wenn diese die Maske während mehrerer Stunden pro Tag tragen müssen. So
ist wissenschaftlich belegt, dass das Tragen von Masken selbst über längere
Zeiträume bei gesunden Personen zu keinen schädlichen physiologischen Veränderungen
führt, und betont etwa die Organisation der Kinderärztinnen und Kinderärzte in
der Schweiz, pädiatrie schweiz, auf ihrer Website, dass das Tragen einer
empfohlenen chirurgischen oder Stoffmaske auch für Kinder medizinisch
unbedenklich und im internationalen Konsens ab dem Alter von zwei Jahren sicher
sei (vgl. pädiatrie schweiz, Newsletter vom 17. November 2020
"COVID-19: Masken tragen. Die Haltung von pädiatrie Schweiz/Kinderärzte
Schweiz zum Tragen von Masken bei Kindern und Jugendlichen", Update vom
8. Februar 2021 "COVID-19: Update zum Maskentragen. pädiatrie schweiz
und Kinderärzte Schweiz unterstützen Maskentragpflicht in der
Primarschule", sowie kritisch [einzig] bezüglich der Eignung eines
Maskenobligatoriums in Primarschulen zur Beeinflussung des Gesamtverlaufs der
Pandemie Update vom 20. September 2021 "COVID-19: Schulmassnahmen in
der 4. Welle" [alles abrufbar unter www.paediatrieschweiz.ch/news {zuletzt
abgerufen am 24. November 2021}]; ferner Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt, 31. März 2021, VG.2020.7, E. 5.4 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der psychischen
Gesundheit von Jugendlichen durch die (zeitweise) Pflicht zum Tragen einer
Maske fehlen ebenfalls. Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des
Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum
Maskentragen wie dem Ausschluss vom Präsenzunterricht oder der Quarantäne mit
den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen jedenfalls in noch viel
ausgeprägterem Mass.
Kommt hinzu, dass in § 3 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich
in der hier beurteilten Fassung verschiedene Ausnahmen von der
Maskentragpflicht in Schulen der Sekundarstufe II vorgesehen sind. So können
sich insbesondere auch Schülerinnen und Schüler, die wie die Tochter des
Beschwerdeführers nicht geimpft sind, durch eine (freiwillige) Teilnahme an den
– an allen kantonalen Mittelschulen kostenlos angebotenen (vgl. Mittelschul-
und Berufsbildungsamt Zürich, Richtlinie COVID-19 – Rahmenbedingungen des
Unterrichts an den Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II und Tertiärstufe
B sowie übrigen Ausbildungsstätten im Schuljahr 2021/22, Version vom 6.
Dezember 2021, Ziff. 4) – wöchentlichen repetitiven Tests vom ständigen Tragen
einer Maske befreien. Solche Tests sind mit keinem bzw. jedenfalls keinem massgeblichen
Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder
anderweitige schutzwürdige Interessen der teilnehmenden Personen verbunden,
muss für eine Testung doch einzig der Mund eine Minute lang mit einer
Salzwasserlösung gespült (wie beim Zähneputzen) und nachher in das
Proberöhrchen gespuckt werden (vgl. auch
www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html
[zuletzt besucht am 10. November 2021]). Personen, die aus besonderen,
insbesondere medizinischen, Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, sind
ausserdem ohnehin davon befreit.
Schliesslich hat der Beschwerdegegner der
Verhältnismässigkeit auch insoweit Rechnung getragen, als er die Geltungsdauer der
Verordnung befristet hat (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3.
September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]).
4.2.4.2
Insgesamt überwiegen demzufolge die bildungspolitischen und gesundheitspolizeilichen
Interessen an der Möglichkeit, in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 V Covid-19
Bildungsbereich eine generelle Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten)
anzuordnen, die privaten Interessen von Schülerinnen und Schülern wie der
Tochter des Beschwerdeführers, welche nicht geimpft sind und eine Teilnahme am
repetitiven Testen ablehnen, keine Maske in Innenräumen tragen zu müssen.
4.3 Daraus
folgt, dass die mit der strittigen Verordnungsbestimmung verbundene Grundrechtsbeschränkung
rechtmässig ist.
5.
5.1 Soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, durch die Befreiungsmöglichkeit in § 3
Abs. 2 lit. c V Covid-19 Bildungsbereich werde seine Tochter als
"Ungeimpfte" diskriminiert, ist zunächst einzuwenden, dass der Impfstatus
als solcher und die Tatsache, geimpft oder auch (wöchentlich) getestet zu sein,
keine verfassungsrechtlich verpönten Unterscheidungskriterien nach Art. 8 Abs.
2 BV darstellen.
Die in § 3 Abs. 2 lit. c V Covid-19
Bildungsbereich getroffene Regelung mag sodann zwar zu einer (staatlichen)
Ungleichbehandlung der dort genannten "Personengruppen" im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 BV führen; die Ungleichbehandlung erweist sich allerdings als rechtens, weil der Besitz eines gültigen
Covid-19-Impfzertifikats oder die Teilnahme am wöchentlichen repetitiven Testen
in Schulen relevante tatsächliche Unterscheidungsmerkmale darstellen, welche in
der vorliegenden Konstellation und der gegenwärtigen Pandemielage eine
abweichende rechtliche Behandlung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. auch
generell bezüglich Ungleichbehandlungen aufgrund des Impfstatus Art. 41 Abs. 2
lit. b EpG; BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019). So ist nach aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass von Personen, welche
nicht über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat verfügen, ein höheres Covid-19-Ansteckungsrisiko
ausgeht als von Personen, die gegen SARS-CoV-2 geimpft sind (vgl.
www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html; Anika
Singanayagam et al. [Hrsg.], Community transmission and viral load kinetics of
the SARS-CoV-2 delta [B.1.617.2] variant in vaccinated and unvaccinated
individuals in the UK: a prospective, longitudinal, cohort study, Oktober 2021,
abrufbar unter www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648-4/fulltext
[beides zuletzt abgerufen am 25. November 2021]). Das Gleiche gilt für
Personen, die am wöchentlichen repetitiven Testen teilnehmen, handelt es sich
hierbei doch nach heutigen Annahmen – was auch die Teststrategie des Bundes
zeigt – um ein geeignetes Mittel, um Infektionen mit dem Coronavirus baldmöglichst
zu erkennen, die betroffenen Personen zu isolieren und somit die Gefahr einer
Verbreitung des Virus zu reduzieren (vgl. Bundesamt für Gesundheit, FAQ –
Erweiterung der Teststrategie vom 27. Januar 2021; www.bag.admin.ch
> Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien,
Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen
für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen über die Covid-19-Testung
[zuletzt besucht am 10. Dezember 2021]; BAG, Update Schulen, S. 2 ff.).
Von besonderer Relevanz ist im vorliegenden Zusammenhang
aber, dass Schülerinnen und Schüler, welche über ein gültiges
Covid-19-Impfzertifikat verfügen oder am wöchentlichen repetitiven Testen
teilnehmen, gemäss der aktuellen Quarantäneregelung davon befreit sind, sich
nach einem – in Schulzimmern kaum vermeidbaren – engen Kontakt mit einer
infizierten Person jedes Mal für mindestens sieben Tage in Quarantäne begeben zu
müssen, was jeweils nicht nur den Schulbetrieb, sondern vor allem auch ihr
Recht auf Bildung beeinträchtigt (vgl. www.zh.ch > Gesundheit >
Coronavirus > Tests in Betrieben und Schulen > Testen in Schulen [zuletzt
abgerufen am 10. Dezember 2021]).
5.2 Entgegen
dem Beschwerdeführer wird mit § 3 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 V Covid-19
Bildungsbereich im Übrigen auch keine faktische Testpflicht für seine Tochter
eingeführt, weshalb Art. 36 EpG nicht zur Anwendung gelangt. Letzterer
steht es vielmehr frei, von dem Angebot Gebrauch zu machen, sich wöchentlich in
der Schule kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. Lehnt sie dies ab,
kann sie ungeachtet dessen sämtliche obligatorischen Veranstaltungen an ihrer
Schule besuchen, sofern sie eine Maske trägt, was ihr – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – ohne Weiteres zugemutet werden kann. Mit der
eingangs genannten Bestimmung wird ihr und anderen Schülerinnen und Schülern
lediglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine weitere Möglichkeit
geboten, den Präsenzunterricht trotz der vorherrschenden Lage möglichst
ungehindert besuchen zu können.
5.3 Bestimmungen
zur Quarantäne von Schülerinnen und Schülern im Kanton Zürich finden sich in
der angefochtenen Verordnung ebenfalls nicht, weshalb auch die diesbezüglichen
Vorwürfe des Beschwerdeführers ins Leere gehen.
6.
Was Art. 4 V Covid-19 Bildungsbereich anbelangt, kann
jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die blosse
Kann-Bestimmung von den Schulen der Sekundarstufe II im Einzelfall grundrechtskonform
angewendet wird. So betrifft die darin vorgesehene Möglichkeit, eine
Zertifikatspflicht für Veranstaltungen einzuführen, ausdrücklich nur
freiwillige Schulveranstaltungen mit Übernachtungen. Die damit möglich gemachte
Unterscheidung zwischen Personen mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat und
solche ohne einen solchen Nachweis kann ausserdem in Einzelfällen sachlich
gerechtfertigt erscheinen, da – wie aufgezeigt – von Letzteren nicht nur ein
grösseres Risiko ausgeht, dass sie andere Personen mit dem Coronavirus
infizieren, sondern insbesondere auch, dass sie sich während der Veranstaltung
in Kontaktquarantäne begeben müssen. Es sind zudem Situationen denkbar, in
denen die Durchführung von Testungen mit einem unverhältnismässigen organisatorischen
Aufwand verbunden wäre.
7.
Schliesslich bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die angefochtenen Normen zum Umgang mit den Nachweisen gemäss
§ 3 Abs. 2 lit. c V Covid-19 Bildungsbereich wahrscheinlich nicht datenschutzkonform
angewendet würden, weshalb auf eine nähere Prüfung der diesbezüglichen
(pauschalen) Rüge des Beschwerdeführers verzichtet werden kann.
Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die
beanstandeten Bestimmungen (§ 3 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 und
Abs. 7 sowie § 4 Abs. 2 V Covid-19 Bildungsbereich) nicht
etwa eine gesetzliche Grundlage dafür schaffen, Personen dazu zu verpflichten,
ihren Impfausweis vorzulegen oder Informationen über ihren Impfstatus bekannt
zu geben. Wie der Beschwerdegegner nachvollziehbar darlegt, dient die Erfassung
der Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder Testdatums zudem einzig dazu, dass
Personen, welche von der Möglichkeit, sich von der Maskentragpflicht zu
befreien, Gebrauch machen wollen, nicht regelmässig den jeweiligen
Befreiungsgrund nachweisen müssen. Es besteht keine Verpflichtung, das volle
Covid-Zertifikat vorzuweisen.
8.
8.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.2 Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an
…