|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: AN.2021.00019  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom 22. September 2021 (V Covid-19 Bildungsbereich)


Da es die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ausdrücklich ablehnten, die bloss behauptete Elternschaft und/oder Zugehörigkeit einzelner von ihnen zum Lehr- oder weiteren Schulpersonal zu belegen, und aufgrund ihrer weiteren Ausführungen diesbezüglich Zweifel angebracht erscheinen, ist die Beschwerdelegtimation der Beschwerdeführenden zu verneinen (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
GRUNDSCHULUNTERRICHT
NACHWEIS
VIRTUELLE BETROFFENHEIT
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

AN.2021.00019

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.    

 

 

 

In Sachen

 

 

31 Beschwerdeführende, 

 

alle vertreten durch A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch die Gesundheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom 22. September 2021 (V Covid-19 Bildungsbereich),


 

hat sich ergeben:

I.  

Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 22. September 2021 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich), welche am 29. September 2021 mit der Meldungsnummer RS-ZH03-000000412 im Amtsblatt publiziert und per 4. Oktober 2021 in Kraft gesetzt wurde. Die Rechtsmittelfrist gegen die Verordnung wurde auf zehn Tage verkürzt und dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Am 4. Oktober 2021 erhob A im Namen von 31 Personen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"A. Formellrechtliche Anträge

       1.  Vom Beschwerdegegner sei innert vierzig Tagen ein detaillierter Nachweis seiner Legitimation zum Erlass der angefochtenen Verordnung gerichtlich einzufordern.

       2.  Mangels Erbringung eines solchen Nachweises innert der genannten Frist sei die angefochtene Verordnung gerichtlich als nichtig und unbeachtlich zu erklären.

       3.  Mittels einer sofort zu erlassenden gerichtlichen Verfügung sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen.

 B. Materiellrechtliche Anträge

       1.  Sollte der Legitimationsnachweis gemäss lit. A hiervor gelingen, sei die angefochtene Verordnung vollumfänglich aufzuheben.

       2.  Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Zürich evtl. der hier mit Wohnort genannten Regierungsräte unter solidarischer Haftbarkeit."

Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den 31 beschwerdeführenden Personen eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen angesetzt, um ihre Legitimation zu belegen, ansonsten darüber aufgrund der Akten entschieden würde. Hierauf erklärte A am 18. Oktober 2021 namens seiner Mandantschaft, dass sich deren Beschwerde "nicht nur gegen die Beschneidung von Grundrechten, sondern auch gegen die Missachtung von Menschenrechten" wende, wogegen sich "jeder Mensch bei jedem Gericht zur Wehr setzen" können müsse, ohne einen Legitimationsnachweis erbringen zu müssen. Konkret könnten sich – so das Schreiben abschliessend – "[G]egen eine Verordnung des Zürcher Regierungsrates […] ganz zuvorderst alle mündigen Züricherinnen und Züricher wehren. Damit ist die Legitimationsfrage geklärt".

Die Bildungsdirektion hatte bereits mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2021 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00743, E. 1.2 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 sowie [betreffend Beschwerden gegen Erlasse] § 38a N. 11).

2.  

2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen. Demnach ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende Partei muss im eigenen Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde führen (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Bertschi, § 21 N. 34; zum Ganzen auch VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 1.2).

Für die Rechtsstellung, aus der die Betroffenheit abgeleitet wird, ist dabei zumindest auf Aufforderung hin der volle Nachweis zu erbringen. Im Übrigen genügt in der Regel ein Glaubhaftmachen, nicht aber die blosse Behauptung eines schutzwürdigen Interesses (Bertschi, § 21 N. 39; vgl. auch BGE 136 II 281 E 2.3).

2.2 Mit der angefochtenen Verordnung werden alle öffentlichen Schulen des Kantons Zürich der obligatorischen Volksschule, alle sonstigen Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, alle Sonderschulen, alle öffentlichen Schulen der Berufsvorbereitungsjahre, alle Schulen der Sekundarstufe II (einschliesslich Untergymnasien) sowie die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen zur Erstellung eines Schutzkonzepts verpflichtet (§ 1 V Covid-19 Bildungsbereich). Daneben wird eine Maskenpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für das Lehr-, Betreuungs- und Schulpersonal an allen öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule, den Sonderschulen und den Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, eingeführt (§ 2 V Covid-19 Bildungsbereich) sowie eine allgemeine Maskenpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) in den Innenräumen der übrigen unter § 1 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Einrichtungen (§ 3 V Covid-19 Bildungsbereich). § 4 V Covid-19 Bildungsbereich ermächtigt die Schulen schliesslich, die Teilnahme an freiwilligen Schulveranstaltungen mit Übernachtung, insbesondere Lager, vom Nachweis eines gültigen Covid-19-Impfzertifikats bzw. eines gültigen Covid-19-Genesungszertifikats abhängig zu machen.

Von dem umstrittenen Erlass sind daher in erster Linie Personen betroffen, welche (aktuell bzw. in naher Zukunft) eine der genannten Einrichtungen als Schülerinnen bzw. Schüler besuchen (könnten) oder dort etwa als Lehrerin bzw. Lehrer beschäftigt sind bzw. sein könnten. Darüber hinaus ist eine Betroffenheit bei den sorgeberechtigten Eltern minderjähriger Kinder zu bejahen, welche eine Schule im Sinn von § 1 V Covid-19 Bildungsbereich absolvieren (vgl. BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 1.5).

2.3 In der Beschwerde vom 4. Oktober 2021 findet sich hinter den Namen der einzelnen Beschwerdeführenden in diesem Sinn teilweise (in Klammern) der Zusatz bzw. die Angabe, dass es sich bei der genannten Person um eine Lehrerin bzw. einen Lehrer oder den Elternteil eines schulpflichtigen Kindes handle. Gleichzeitig wird allerdings unter dem Punkt "Legitimation" die Auffassung vertreten, dass "jede Zürcher Staatsbürgerin und jeder Zürcher Staatsbürger gegen eine in die Freiheit dermassen massiv eingreifende Verordnung" Beschwerde erheben können müsse.

Wie sich aus den vorstehenden allgemeinen Erwägungen ergibt, ist diese Auffassung abzulehnen und sind grundsätzlich nur Personen zur Beschwerde gegen einen Erlass zuzulassen, die davon zumindest virtuell, das heisst mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal, in schützenswerten Interessen betroffen sein werden. Die Beschwerdeführenden wurden deshalb mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 aufgefordert, Nachweise für die von einigen von ihnen behauptete Beschwer als Lehrperson bzw. Elternteil einzureichen, so etwa eine Klassenliste oder einen Arbeitsvertrag. Dies lehnten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (abermals) mit der Begründung ab, dass sich nach ihrem Dafürhalten alle mündigen Zürcherinnen und Zürcher gegen die angefochtene Verordnung wehren können müssten.

2.4 Da es die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden insofern ausdrücklich ablehnen, die bloss behauptete Elternschaft und/oder Zugehörigkeit einzelner von ihnen zum Lehr- oder weiteren Schulpersonal zu belegen, und aufgrund ihrer weiteren Ausführungen diesbezüglich Zweifel angebracht erscheinen, ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden daher zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.

So lässt sich denn etwa den Namen der Beschwerdeführenden allein nicht entnehmen, ob sie Kinder haben bzw. im Kanton Zürich als Lehrer erwerbstätig sind oder etwa bereits das Rentenalter erreicht haben, und ist es auch nicht Sache des Gerichts, diesbezüglich selber Abklärungen vorzunehmen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   1ꞌ000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.         95.--   Zustellkosten,
Fr.   1ꞌ095.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/31 auferlegt unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …