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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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AN.2021.00019
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
31 Beschwerdeführende,
alle vertreten
durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des
Kantons Zürich,
vertreten durch die Gesundheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im
Bildungsbereich vom 22. September 2021 (V Covid-19 Bildungsbereich),
hat sich ergeben:
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 22. September 2021 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich), welche
am 29. September 2021 mit der Meldungsnummer RS-ZH03-000000412 im Amtsblatt
publiziert und per 4. Oktober 2021 in Kraft gesetzt wurde. Die Rechtsmittelfrist gegen die
Verordnung wurde auf zehn Tage verkürzt und dem Lauf der Beschwerdefrist und
der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Am 4. Oktober 2021
erhob A im Namen von 31 Personen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte Folgendes:
"A. Formellrechtliche Anträge
1. Vom Beschwerdegegner
sei innert vierzig Tagen ein detaillierter Nachweis seiner Legitimation zum
Erlass der angefochtenen Verordnung gerichtlich einzufordern.
2. Mangels Erbringung
eines solchen Nachweises innert der genannten Frist sei die angefochtene
Verordnung gerichtlich als nichtig und unbeachtlich zu erklären.
3. Mittels einer sofort
zu erlassenden gerichtlichen Verfügung sei die aufschiebende Wirkung der
vorliegenden Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen.
B. Materiellrechtliche Anträge
1. Sollte der
Legitimationsnachweis gemäss lit. A hiervor gelingen, sei die angefochtene
Verordnung vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter
voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Kantons Zürich evtl. der hier mit Wohnort genannten Regierungsräte
unter solidarischer Haftbarkeit."
Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 wurde das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den 31 beschwerdeführenden
Personen eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen angesetzt, um ihre
Legitimation zu belegen, ansonsten darüber aufgrund der Akten entschieden
würde. Hierauf erklärte A am 18. Oktober 2021 namens seiner Mandantschaft,
dass sich deren Beschwerde "nicht nur gegen die Beschneidung von
Grundrechten, sondern auch gegen die Missachtung von Menschenrechten"
wende, wogegen sich "jeder Mensch bei jedem Gericht zur Wehr setzen"
können müsse, ohne einen Legitimationsnachweis erbringen zu müssen. Konkret
könnten sich – so das Schreiben abschliessend – "[G]egen eine Verordnung
des Zürcher Regierungsrates […] ganz zuvorderst alle mündigen Züricherinnen und
Züricher wehren. Damit ist die Legitimationsfrage geklärt".
Die Bildungsdirektion
hatte bereits mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2021 namens des
Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständige Instanz
für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche Verordnungen.
Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer
offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a
VRG gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr,
29. Dezember 2020, VB.2020.00743, E. 1.2 mit Hinweis; Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 38b N. 7 sowie [betreffend Beschwerden gegen Erlasse] § 38a
N. 11).
2.
2.1 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines
Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt
werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen.
Demnach ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den
angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1;
VGr, 21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches
Interesse reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende Partei muss im
eigenen Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde
führen (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1; 135 I 43 E. 1.4; Bertschi,
§ 21 N. 34; zum Ganzen auch VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004,
E. 1.2).
Für die Rechtsstellung, aus
der die Betroffenheit abgeleitet wird, ist dabei zumindest auf Aufforderung hin
der volle Nachweis zu erbringen. Im Übrigen genügt in der Regel ein
Glaubhaftmachen, nicht aber die blosse Behauptung eines schutzwürdigen
Interesses (Bertschi, § 21 N. 39; vgl. auch BGE 136 II 281
E 2.3).
2.2 Mit der
angefochtenen Verordnung werden alle öffentlichen Schulen des Kantons Zürich
der obligatorischen Volksschule, alle sonstigen Schulen, an denen die
obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, alle Sonderschulen, alle
öffentlichen Schulen der Berufsvorbereitungsjahre, alle Schulen der
Sekundarstufe II (einschliesslich Untergymnasien) sowie die Anbietenden
von überbetrieblichen Kursen zur Erstellung eines Schutzkonzepts verpflichtet
(§ 1 V Covid-19 Bildungsbereich). Daneben wird eine Maskenpflicht (mit
Befreiungsmöglichkeiten) für das Lehr-, Betreuungs- und Schulpersonal an allen
öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule, den Sonderschulen und den
Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann,
eingeführt (§ 2 V Covid-19 Bildungsbereich) sowie eine allgemeine
Maskenpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) in den Innenräumen der übrigen
unter § 1 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Einrichtungen (§ 3
V Covid-19 Bildungsbereich). § 4 V Covid-19 Bildungsbereich
ermächtigt die Schulen schliesslich, die Teilnahme an freiwilligen
Schulveranstaltungen mit Übernachtung, insbesondere Lager, vom Nachweis eines
gültigen Covid-19-Impfzertifikats bzw. eines gültigen
Covid-19-Genesungszertifikats abhängig zu machen.
Von dem
umstrittenen Erlass sind daher in erster Linie Personen betroffen, welche
(aktuell bzw. in naher Zukunft) eine der genannten Einrichtungen als Schülerinnen
bzw. Schüler besuchen (könnten) oder dort etwa als Lehrerin bzw. Lehrer beschäftigt
sind bzw. sein könnten. Darüber
hinaus ist eine Betroffenheit bei den sorgeberechtigten Eltern minderjähriger Kinder zu bejahen,
welche eine Schule im Sinn von § 1 V Covid-19 Bildungsbereich
absolvieren (vgl. BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 1.5).
2.3 In der
Beschwerde vom 4. Oktober 2021 findet sich hinter den Namen der einzelnen
Beschwerdeführenden in diesem Sinn teilweise (in Klammern) der Zusatz bzw. die
Angabe, dass es sich bei der genannten Person um eine Lehrerin bzw. einen
Lehrer oder den Elternteil eines schulpflichtigen Kindes handle. Gleichzeitig
wird allerdings unter dem Punkt "Legitimation" die Auffassung
vertreten, dass "jede Zürcher Staatsbürgerin und jeder Zürcher
Staatsbürger gegen eine in die Freiheit dermassen massiv eingreifende
Verordnung" Beschwerde erheben können müsse.
Wie sich aus den vorstehenden allgemeinen Erwägungen
ergibt, ist diese Auffassung abzulehnen und sind grundsätzlich nur Personen zur
Beschwerde gegen einen Erlass zuzulassen, die davon zumindest virtuell, das
heisst mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal, in
schützenswerten Interessen betroffen sein werden. Die Beschwerdeführenden
wurden deshalb mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 aufgefordert,
Nachweise für die von einigen von ihnen behauptete Beschwer als Lehrperson bzw.
Elternteil einzureichen, so etwa eine Klassenliste oder einen Arbeitsvertrag.
Dies lehnten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Oktober 2021
(abermals) mit der Begründung ab, dass sich nach ihrem Dafürhalten alle
mündigen Zürcherinnen und Zürcher gegen die angefochtene Verordnung wehren
können müssten.
2.4 Da es die
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden insofern ausdrücklich ablehnen,
die bloss behauptete Elternschaft und/oder Zugehörigkeit einzelner von ihnen
zum Lehr- oder weiteren Schulpersonal zu belegen, und aufgrund ihrer weiteren
Ausführungen diesbezüglich Zweifel angebracht erscheinen, ist die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden daher zu verneinen und auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
So lässt sich denn etwa den Namen der Beschwerdeführenden
allein nicht entnehmen, ob sie Kinder haben bzw. im Kanton Zürich als Lehrer
erwerbstätig sind oder etwa bereits das Rentenalter erreicht haben, und ist es
auch nicht Sache des Gerichts, diesbezüglich selber Abklärungen vorzunehmen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16). Eine Parteientschädigung ist
den Beschwerdeführenden angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1ꞌ000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1ꞌ095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/31 auferlegt unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …