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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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AN.2021.00023
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel
Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verordnung
über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 22. September
2021 beschloss der Regierungsrat den Erlass der Verordnung über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V-Covid-19
Gesundheitsbereich; LS 818.13) und setzte diese per 4. Oktober 2021 in
Kraft. Die Rechtsmittelfrist verkürzte er auf zehn Tage und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(OS 76, 341; ABl 2021-09-29, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000411). Die Verordnung
ist bis zum 24. Januar 2022 befristet. Gemäss § 1 V-Covid-19
Gesundheitsbereich in der am 29. September 2021 im Amtsblatt
veröffentlichten Fassung müssen Besucherinnen und Besucher in Spitälern und
Alters- und Pflegeheimen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, sowie
Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und
-bewohnern über ein gültiges Zertifikat verfügen. Gemeint ist damit ein
Covid-19-Impfzertifikat, Covid-19-Genesungszertifikat oder Covid-19-Testzertifikat
im Sinn der bundesrätlichen Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate
zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines
Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2). Zudem
enthält die V-Covid-19 Gesundheitsbereich Regelungen über die Testpflicht von
Angestellten von Institutionen des Gesundheitswesens.
B. Der
Regierungsrat beschloss am 6. Oktober 2021 eine Änderung von § 1 V-Covid-19
Gesundheitsbereich, wonach für den Zutritt zu Spitälern und Heimen nicht nur
ein gültiges Zertifikat, sondern auch die Bescheinigung eines negativen
Testergebnisses genüge (OS 76, 349; ABl 2021-10-08). Diese Änderung wurde am 8. Oktober
2021 im Amtsblatt publiziert (Meldungsnummer RS-ZH03-0000000414) und trat am 11. Oktober
2021 in Kraft.
II.
A. A erhob
am 11. Oktober 2021 Beschwerde gegen die V-Covid-19 Gesundheitsbereich an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser
Verordnung unter Kostenfolge zulasten des Kantons. Die Gesundheitsdirektion
erstattete am 25. Oktober 2021 für den Regierungsrat eine
Beschwerdeantwort. Sie beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter die Beschwerde abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
B. Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies der Präsident der 3. Abteilung
das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
C. A
reichte am 15. November 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein,
worin er seinen Antrag auf Aufhebung der V-Covid-19 Gesundheitsbereich
präzisierte (S. 15). Die Gesundheitsdirektion nahm dazu am 30. November
2021 Stellung. A liess sich am 7. Dezember 2021 erneut vernehmen. Am 14. Dezember
reichte A eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie Art. 79
Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101)
zuständige (einzige kantonale) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden
gegen regierungsrätliche Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen Erlasse
entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG). Die
Beschwerde wendet sich auch gegen die Änderung vom 6. Oktober 2021; durch
ihre Einreichung am 11. Oktober 2021 erfolgte sie hinsichtlich beider
Rechtsetzungsakte innert Frist.
1.2 Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses
berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden
könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen
(Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz,
ABl 2014-11-07 [Nr. 45], Meldungsnummer 00090451). Demnach ist die
Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den
angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr,
21. Januar 2021, AN.2020.00018, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ein
bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse
reicht nicht aus, das heisst, die beschwerdeführende Partei muss im eigenen
Interesse – und nicht im Interesse der Allgemeinheit – Beschwerde führen (VGr, 29. April
2021, AN.2021.00003, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 49 E. 2.1; 135
I 43 E. 1.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 34). Wenn
der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Spitäler oder Heime betreten will, findet
die Regelung in § 1 V-Covid-19 Gesundheitsbereich auf ihn Anwendung.
Entsprechend erscheint er von dieser Vorschrift in legitimationsbegründender
Weise berührt.
1.3 Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als sie sich gegen § 2
V-Covid-19 Gesundheitsbereich richtet. Diese Bestimmung regelt das repetitive
Testen der Angestellten von Spitälern, Heimen und Spitex-Institutionen; der
Beschwerdeführer ist dadurch weder aktuell noch virtuell betroffen. Ebenso
wenig einzutreten wäre auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers;
sollte er diese als selbständige Anträge verstanden haben wollen, bliebe dafür
– nebst dem hier zu behandelnden kassatorischen Antrag – kein Raum.
2.
2.1 Mit der
Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt
werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Erlass einen unverhältnismässigen
Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
gewährleistete persönliche Freiheit. Zu prüfen ist demnach die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der mit der Zutrittsbeschränkung zu
Spitälern und Heimen verbundenen Grundrechtseinschränkung.
2.2 Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1),
müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).
Ihr Kerngehalt ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
2.2.1
Bei einer abstrakten Normenkontrolle kann auch die angefochtene Norm die
für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden (VGr, 29. April 2021,
AN.2021.00003, E. 5.3.1; 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.3.1).
Bei Verordnungsbestimmungen kann dies nur (aber immerhin) für leichtere
Eingriffe der Fall sein, während schwerwiegende Einschränkungen in einem
formellen Gesetz vorgesehen sein müssen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2
BV; dazu ausführlich Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte,
3. A., Bern 2018, § 9 N. 56 ff.). Der Beschwerdegegner
weist darauf hin, dass ein Zertifikat durch eine kostenlose Impfung, der
Nachweis eines negativen Testergebnisses kostenlos und ohne übermässigen
Aufwand erhältlich ist. Der Beschwerdeführer erachtet den mit § 1 V-Covid-19
Gesundheitsbereich verbundenen Grundrechtseingriff hingegen als nicht leicht.
Ob bereits die angefochtene Bestimmung als ausreichende gesetzliche Grundlage
des damit verbundenen Grundrechtseingriffs zu betrachten ist und ob dieser noch
als leicht gelten kann, braucht indessen nicht geprüft zu werden. Der
Regierungsrat kann zum Vollzug der Epidemiengesetzgebung des Bundes
Verordnungsrecht erlassen (VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 2.4).
Für ein gänzliches Verbot des Betretens bestimmter Gebäude und Gebiete besteht
mit Art. 40 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz,
EpG; SR 818.101) eine formell-gesetzliche Grundlage. Die Einschränkung des
Zugangs zu Spitälern und Heimen auf Personen, die mit einem Zertifikat oder
einer Testbescheinigung nachweisen können, zum Zeitpunkt des Besuchs mit
geringer(er) Wahrscheinlichkeit an Covid-19 erkrankt bzw. ansteckend zu sein
(dazu unten E. 2.2.3.2), stellt gegenüber einem gänzlichen Besuchsverbot
eine mildere Massnahme dar. Für mildere als die ausdrücklich in Art. 40 Abs. 2
EpG vorgesehenen Massnahmen bildet diese Bestimmung gleichermassen eine
formell-gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV.
Ungeachtet der Schwere des infrage stehenden Grundrechtseingriffs vermag sich
dieser demzufolge auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen.
2.2.2
Der Schutz der Gesundheit stellt ein zentrales polizeiliches Schutzgut dar,
weshalb auf den Gesundheitsschutz zielende Massnahmen grundsätzlich im
öffentlichen Interesse liegen (VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 5.3.2
mit Hinweisen). Gemäss der vom Bundesamt für Gesundheit nach aktuellem Stand
der Wissenschaft geführten Liste der Kategorien besonders gefährdeter Personen
kann das Coronavirus insbesondere für ältere Menschen, schwangere Frauen und
für Erwachsene mit Trisomie 21 oder mit bestimmten Formen chronischer
Krankheiten gefährlich sein (www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten:
Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus
> Krankheit, Symptome, Behandlung > Besonders gefährdete Personen >
Liste der besonders gefährdeten Personen [PDF, 10. Mai 2021]). Eine grosse
Zahl der Patientinnen und Patienten in Spitälern sowie jener Personen, die in
einem Heim leben, gehören zu dieser Gruppe der besonders gefährdeten Personen,
bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, nach einer Ansteckung mit Covid-19
schwer zu erkranken. Die Sterblichkeitsrate bei Infektionen in Pflegeheimen ist
hoch (Swiss National Covid-19 Science Task Force, Policy Brief vom 22. Januar
2021, Schutz älterer Menschen in der Langzeitpflege bei gleichzeitigem Erhalt
der Lebensqualität, sciencetaskforce.ch > Policy Briefs). § 1 V-Covid-19
Gesundheitsbereich bezweckt, das Risiko einer Einschleppung des Coronavirus in
Spitäler und Heime zu verringern. Damit dient die Vorschrift dem im
öffentlichen Interesse liegenden Gesundheitsschutz sowie dem Schutz des Rechts
auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) der sich dort befindlichen besonders
gefährdeten Personen.
2.2.3
Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig im Sinn von Art. 36
Abs. 3 BV, wenn er für das Erreichen des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist,
d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2
mit Hinweisen).
2.2.3.1
§ 1 V-Covid-19 Gesundheitsbereich verlangt von Besucherinnen und
Besuchern von Spitälern und Heimen ein Zertifikat. Gemäss der Covid-19-Verordnung
Zertifikate des Bundes erhalten Personen, die mit einem zugelassenen Impfstoff
geimpft sind, ein Covid-19-Impfzertifikat (Art. 13 ff.). Personen,
die sich nachweislich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten,
erhalten ein Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 16 ff. Covid-19-Verordnung
Zertifikate). Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt für negative
Testergebnisse einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests
zur Fachanwendung nach Art. 24a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 3
vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24), ausser er basiert auf einer
Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe (Art. 19 Abs. 1
Covid-19-Verordnung Zertifikate). Gemäss der seit 11. Oktober 2021
geltenden Fassung der streitgegenständlichen Verordnungsbestimmung genügt auch
die Bescheinigung eines negativen Testergebnisses, um Zutritt zu Spitälern und
Heimen zu erhalten. Hintergrund dieser Ergänzung ist, dass der Bund die Kosten
für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für
Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard bei
Besucherinnen und Besuchern von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie
anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder
Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen
Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen, übernimmt (Anhang 6 Ziff. 1.4.1
lit. m Covid-19-Verordnung 3). Für solche kostenlosen Tests werden
jedoch gemäss Art. 19 Abs. 1ter Covid-19-Verordnung
Zertifikate keine Zertifikate ausgestellt. Dank der Änderung vom 6. Oktober
2021 müssen Besucherinnen und Besucher in Spitälern und Heimen die dafür
notwendigen Tests nicht selbst bezahlen (siehe zum Ganzen die Begründung zur
Änderung der V-Covid-19 Gesundheitsbereich vom 6. Oktober 2021 in ABl
2021-10-08).
2.2.3.2
Geeignet ist eine staatliche Handlung dann, wenn der im öffentlichen
Interesse verfolgte Zweck damit erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer in:
Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar [SG
Komm BV], 3. A., Zürich 2014, Art. 36 N. 38). Der
Beschwerdeführer kritisiert, dass der Nutzen der Zertifikats- bzw. Testpflicht
nicht zahlenmässig ausgewiesen sei. Dies vermag die Eignung der Massnahme
allerdings nicht grundsätzlich infrage zu stellen: Bei Personen, die weder
geimpft noch genesen noch kürzlich negativ auf Sars-CoV-2 getestet worden sind,
besteht nach derzeitigem Wissenstand ein höheres Risiko, dass sie das Virus in
sich tragen und von ihnen eine Ansteckungsgefahr ausgeht. Gemäss Angaben der
wissenschaftlichen Taskforce des Bundes überträgt eine gegen Sars-CoV-2
geimpfte Person das Virus selbst bei einer Infektion seltener als eine nicht
geimpfte Person. Die genauen Gründe für diesen Schutz sind nicht bekannt; er
könnte zum Beispiel durch eine kürzere infektiöse Phase oder durch eine
geringere Menge infektiöser Partikel des abgegebenen Virus bei geimpften
Personen erklärt werden (Swiss National Covid-19 Science Task Force, Epidemiologische
Lagebeurteilung, 29. November 2021, sciencetaskforce.ch > Epidemiologische
Lagebeurteilung). Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist zudem davon auszugehen,
dass auch bei genesenen Personen eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, am
Coronavirus erkrankt oder ansteckend zu sein (Swiss National Covid-19 Science
Task Force, Policy Brief vom 17. November 2021, Schutz gegen COVID-19 nach
Genesung, normaler Impfung und einer Boosterdosis, sciencetaskforce.ch >
Policy Briefs). Schliesslich müssen die in der Schweiz zugelassenen Covid-Tests
eine Sensitivität von mindestens 90 % aufweisen, was bedeutet, dass
mindestens 90 % der Virusträger vom Test erkannt werden. Lässt sich eine
infizierte Person testen, besteht mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass
ihre Infektion erkannt wird. Wie das Verwaltungsgericht bereits am 21. Januar 2021
feststellte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein PCR-Test zum Nachweis
einer Covid-19-Infektion ungeeignet wäre (VGr, AN.2020.00018, 21. Januar 2021,
E. 4.4). Die angefochtene Verordnungsbestimmung ist demnach geeignet, das
Risiko zu senken, dass eine ansteckende Person im Kanton Zürich ein Spital oder
ein Heim betritt und sich das Virus dort in der Folge ausbreiten könnte. An der
Eignung der Massnahme zum Gesundheitsschutz ändert der vom Beschwerdeführer
betonte Umstand nichts, dass nicht alle Testresultate zuverlässig sind und auch
geimpfte oder genesene Personen ansteckend sein können. Es erscheint in der Tat
unmöglich, jegliche denkbaren Übertragungswege in solche Institutionen
auszuschliessen. Die beanstandete Massnahme trägt aber jedenfalls zu einer im
öffentlichen Interesse liegenden Reduktion der Gefahr einer Einschleppung des
Virus bei. Die Zahl der Ansteckungen, schweren Erkrankungen und Todesfälle, die
damit verhindert wird, kann naturgemäss nicht mit wissenschaftlicher
Genauigkeit berechnet werden. Es muss deshalb ausreichen, dass eine
hinreichende Plausibilität für eine solche Wirksamkeit besteht (vgl. BGr, 8. Juli
2021, 2C_941/2020, E. 3.3.4).
2.2.3.3
Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, mit welchen der verfolgte
Zweck erreicht werden kann, ist eine Massnahme aber in ihren Eingriffswirkungen
milder bzw. weniger schwer, so verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass
auf schwerer wiegende Massnahmen verzichtet wird (Schweizer, SG Komm BV, Art. 36
N. 39 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Ein Grundrechtseingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1).
Eine Massnahme ist nicht erforderlich, wenn eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme ausreichen würde, den angestrebten Erfolg herbeizuführen (VGr, 29. April
2021, AN.2021.00003, E. 5.3.3.3 mit Hinweis auf Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A.,
Zürich etc. 2020, Rz. 322). Eine mildere Massnahme zur Verringerung der
Wahrscheinlichkeit, dass das Coronavirus von Besuchern in Spitäler und Heime
getragen wird, ist nicht ersichtlich; auch der Beschwerdeführer nennt keine
denkbare mildere Massnahme. Vielmehr stellt die angefochtene Regelung eine
mildere Massnahme gegenüber allgemeinen Zutrittsverboten dar, wie sie im
Frühling 2020 galten. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske, wie sie in
öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt (Art. 6 Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni
2021 [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26]), reduziert zwar bereits
das von Besuchern ausgehende Ansteckungsrisiko. Um das selbst bei richtig und
durchgehend getragener Schutzmaske von ihrem Träger ausgehende
Ansteckungsrisiko (VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.5.1)
weiter zu reduzieren, erweist sich die umstrittene Massnahme in der
gegenwärtigen Situation indes als erforderlich.
2.2.3.4
Unter dem Titel der Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs ist zu prüfen,
ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner
Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht (Schweizer, SG Komm BV, Art. 36
N. 40). Die angefochtene Norm bewirkt eine Freiheitsbeschränkung, indem
das Betreten von Spitälern und Heimen nur jenen Personen offensteht, die durch
eine Impfung, Genesung oder einen Test nachweisen können, dass von ihnen eine
geringe(re) Ansteckungsgefahr ausgeht. Dieser Nachweis ist in der Schweiz für
jede Person kostenlos erhältlich: Jedermann – auch der Beschwerdeführer – kann
sich kostenlos impfen oder für einen geplanten Besuch kostenlos testen lassen,
wenn er ein Spital oder Heim betreten möchte. Angesichts der erheblichen
Bedrohung für Leben und Gesundheit, die Covid-19 für besonders gefährdete
Personen darstellen kann, muss das Interesse, Spitäler und Heime als
Besucherinnen und Besucher oder Begleitpersonen frei betreten zu dürfen, ohne
den Nachweis erbringen zu müssen, dass von ihnen ein gering(er)es
Ansteckungsrisiko ausgeht, zurücktreten. Die vom Beschwerdeführer angeführten
Gründe, weshalb er keinen solchen Nachweis erbringen, aber dennoch Spitäler und
Heime frei betreten möchte, vermögen hieran nichts zu ändern.
2.3 Insgesamt
erweist sich die mit der streitigen Massnahme verbundene
Grundrechtsbeeinträchtigung nach Art. 36 BV als gerechtfertigt und hält § 1
V-Covid-19 Gesundheitsbereich demnach vor dem übergeordneten Recht stand. Die
Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
3.
Die Verfahrenskosten sind
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …