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Geschäftsnummer: AN.2021.00026  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Änderung des Gebührenreglements der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)


Die Beschwerdegegnerin hob den angefochtenen Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2021 am 6. Juli 2022 wiedererwägungsweise auf. Nebenfolgeregelung bei einer Abschreibung wegen Aufhebung des angefochtenen Erlasses (E. 2).
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

AN.2021.00026

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stiftung A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Änderung des Gebührenreglements der BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

hat sich ergeben:

I.  

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) ist die kantonale Aufsichtsbehörde unter anderem über Vorsorgeeinrichtungen und Personalfürsorgestiftungen. Am 5. Oktober 2021 beschloss der Verwaltungsrat der BVS eine Änderung des Gebührenreglements BVS vom 10. Oktober 2012 (GebR-BVS, LS 833.15). Diese wurde dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet und sollte per 1. Januar 2022 in Kraft treten, wobei darüber erneut entschieden würde, sollte die Genehmigung verweigert oder ein Rechtsmittel ergriffen werden. Der Beschluss wurde am 15. Oktober 2021 im Amtsblatt publiziert.

II.  

A. Mit Beschwerde vom 15. November 2021 liess die Stiftung A dem Verwaltungsgericht insbesondere beantragen, unter Entschädigungsfolge seien § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 4 des geänderten GebR-BVS aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 beantragte die BVS, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem weiteren gegen die Änderung des Gebührenreglements BVS angestrengten Verfahren. Mit Replik vom 31. Januar 2022 hielt die Stiftung A an ihren Anträgen fest. Ebensolches tat die BVS mit Duplik vom 23. Februar 2022. Dazu nahm die Stiftung A am 21. März 2022 Stellung, woraufhin sich die BVS am 30. März 2022 erneut äusserte.

B. Mit Verfügung vom 21. April 2022 sistierte der Vorsitzende das Beschwerdeverfahren, bis der Regierungsrat über die Genehmigung der Änderung vom 5. Oktober 2021 des Gebührenreglements BVS beschlossen hat; gleichzeitig lud er den Regierungsrat ein, zeitnah darüber zu befinden und seinen Beschluss dem Verwaltungsgericht einzureichen.

C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 liess die Stiftung A das Verwaltungsgericht ersuchen, ihr im Fall einer Nichtgenehmigung der Änderung vom 5. Oktober 2021 durch den Regierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Am 16. Juni 2022 informierte die BVS das Verwaltungsgericht, dass ihr Verwaltungsrat beabsichtige, den Beschluss vom 5. Oktober 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie dieses um seine "Einschätzung zur Zulässigkeit des aufgezeigten Vorgehens im jetzigen Verfahrensstadium". Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht die BVS darauf hin, dass es Parteien nicht zu deren prozessualem Verhalten berät und keine Zusicherungen bezüglich der rechtlichen Konsequenzen eines bestimmten Vorgehens abgibt.

D. Am 6. Juli 2022 hob der Verwaltungsrat der BVS die Änderung vom 5. Oktober 2021 des Gebührenreglements BVS vor deren Inkrafttreten wieder auf; der Beschluss wurde am 15. Juli 2022 im Amtsblatt publiziert. In der Folge hob der Vorsitzende die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 29. August 2022 auf und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen an, um zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens und zur Nebenfolgeregelung eines allfälligen Abschreibungsbeschlusses Stellung zu nehmen. Dies tat die BVS mit Eingabe vom 7. September 2022 und die Stiftung A mit solcher vom 12. September 2022. Die BVS nahm am 21. September 2022 erneut Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Beschwerdegegnerin hob den angefochtenen Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2021 am 6. Juli 2022 wieder auf. Damit fiel das Anfechtungsobjekt während des laufenden Beschwerdeverfahrens dahin. Folglich ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38a N. 11, § 38b N. 7).

2.  

2.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei sind die Kosten grundsätzlich zulasten jener Partei zu verlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., 81 sowie § 17 N. 31 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2021 während des laufenden Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist demnach als obsiegend zu betrachten (vgl. Plüss, § 13 N. 81) und die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Bei der Kostenhöhe ist zu beachten, dass die hier strittige bzw. strittig gewesene Änderung des Gebührenreglements BVS für die Beschwerdeführerin mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden gewesen wäre. Dieser Umstand ist bei der Festsetzung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Gleichzeitig ist – da hier keine materielle Prüfung der gestellten Begehren erfolgt – die Gebühr angemessen herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Mit Blick auf den bereits entstandenen Aufwand ist die Gebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

2.3 Die Beschwerdeführerin fordert eine "volle Parteientschädigung" im Betrag "von (gerundet) CHF 40'000". Eine Kostennote reichte deren Rechtsvertretung dem Verwaltungsgericht jedoch nicht ein.

2.3.1 Der Begriff der "angemessenen Entschädigung" gemäss § 17 Abs. 2 VRG wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis). Bei anwaltlich vertretenen Parteien liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten der notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertretung (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00814, E. 3.3; Plüss, § 17 N. 81 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 Abs. 2). 

Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3 Abs. 2 mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 64 und 69; vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.2; ferner BGE 131 II 200 E. 7.2). Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 GebV VGr). Unnötiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr) (zum Ganzen VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, ihre Rechtsvertreter hätten insgesamt rund 103 Stunden an Aufwand gehabt, woraus – bei Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 350.- und unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer – ein zu entschädigender Betrag von rund Fr. 40'000.- resultiere. Dieser Aufwand erscheint jedoch auch mit Blick auf die (finanzielle) Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin als zu hoch. Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wäre eine wirksame Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einem geringeren Aufwand möglich gewesen. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zunächst den Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2021 "verteidigte", diesen jedoch in der Folge wiedererwägungsweise aufhob, resultiert – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Anspruch auf eine volle Entschädigung.

Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 2'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an die Parteien.