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AN.2021.00028
Beschluss
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
alle vertreten durch Fürsprecher J, Beschwerdeführende,
gegen
Universität Zürich, vertreten durch den Rechtsdienst der Universität Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Covid-Zertifikatspflicht/aufschiebende Wirkung, hat sich ergeben: I. Am 10. September 2021 beschloss die Universitätsleitung, per 20. September 2021 eine Covid-19-Zertifikatspflicht einzuführen und gleichzeitig die regulären Raumkapazitäten auszuschöpfen. Die Covid-19-Zertifikatspflicht gilt für alle in Präsenz durchgeführten Lehrveranstaltungen aller Studienstufen (Bachelor, Master, Doktorat, inkl. Weiterbildung) und für alle Beteiligten an den Lehrveranstaltungen, wozu sowohl Studierende als auch Dozierende gehören. Am 10. September 2021 informierte der Rektor der Universität die Studierenden in einer E-Mail darüber, dass die Universitätsleitung die Rückkehr zum Präsenzbetrieb verbunden mit der Einführung einer für alle Lehrveranstaltungen geltenden Covid-19-Zertifikatspflicht beschlossen habe und die Studierenden weiter informiert würden, sobald alle Detailfragen im Zusammenhang mit der Covid-19-Zertifikatspflicht geklärt. Mit E-Mail vom 16. September 2021 informierte der Rektor der Universität die Studierenden über die Details der Umsetzung der Covid-19-Zertifikatspflicht. II. Am 18. Oktober 2021 erhoben A, B, C, D, E, F, G, H und I Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Covid-19-Zertifikatspflicht. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihrem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen und bis zum Abschluss des Verfahrens vorbehaltlos zu gewähren. Die Vorsitzende der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen entzog dem Rekurs mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung. III. Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben A, B, C, D, E, F, G, H und I am 24. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 3. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte die Universität Zürich, auf die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden bzw. die Beschwerdegegnerin auf nachzuweisen, dass sie ihre Beschwerde rechtzeitig zuhanden der schweizerischen Post übergeben hätten, bzw. eine vollständige Kopie des Beschlusses vom 10. September 2021 einzureichen. Am 23. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden die geforderten Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). 2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorsitzende der Vorinstanz dem Rekurs der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2021, welcher sich materiell gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2021 richtet, zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2022 aus, die für ihre Lehrveranstaltungen und Prüfungen geltende Covid-19-Zertifikatspflicht beruhe aufgrund der vom Bundesrat am 17. Dezember 2021 beschlossenen Änderung von Art. 19a der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) seit dem 20. Dezember 2021 auf Bundesrecht und nicht mehr auf dem angefochtenen Beschluss der Universitätsleitung vom 10. September 2021, weshalb es den Beschwerdeführenden am notwendigen Rechtsschutzinteresse für die Weiterführung des vorliegenden Verfahrens fehle. In der Tat gilt die Covid-19-Zertifikatspflicht für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Beschwerdegegnerin seit dem 20. Dezember 2021 auch bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufgrund von Art. 19a lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage ohnehin weiter. Dementsprechend fehlt es den Beschwerdeführenden seither an einem Rechtsschutzinteresse. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. Das entsprechende Rekursverfahren ist davon jedoch nicht zwingend erfasst, da sich die in der Hauptsache aufgeworfenen Rechtsfragen in Zukunft erneut stellen könnten und im Rekursverfahren vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden könnte (vgl. VGr, 5. Januar 2022, AN.2021.00018, E. 1.2). Sollte der Bundesrat dereinst darauf verzichten, eine Covid-19-Zertifikatspflicht für Lehrveranstaltungen und Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs vorzuschreiben, hätte die Beschwerdegegnerin von Neuem über die Einführung einer Covid-19-Zertifikatspflicht zu befinden. 3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da keine Verfahrenspartei die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu verantworten hat. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31): Als die Beschwerdegegnerin am 10. September 2021 beschloss, für den Besuch ihrer Lehrveranstaltungen eine Covid-19-Zertifikatspflicht einzuführen, unterliess sie es, diesem Beschluss die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Vorsitzende der Vorinstanz hielt es ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin dennoch für angezeigt, dem Rekurs der Beschwerdeführenden von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen und begründete diesen Schritt mit der pandemischen Situation im Oktober 2021. Da der Bundesrat in diesem Zeitpunkt für den Unterricht an Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich jedoch zwei gleichgestellte Alternativen vorsah (vgl. Art. 19a Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 8. September 2021, AS 2021 542, S. 4), erscheint es fraglich, ob die pandemische Situation einen besonderen Grund im Sinn von Art. 25 Abs. 3 VRG darstellte, welcher es rechtfertigte, dem Rekurs der Beschwerdeführenden von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen und damit der Covid-19-Zertifikatspflicht sofortige Rechtswirksamkeit zu verleihen. Folglich ist es angezeigt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da die hier angefochtene prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |