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Geschäftsnummer: AN.2021.00038  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

V Covid-19 Bildungsbereich: Änderung vom 8. Dezember 2021


Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde "vollumfänglich" zurück; die Gerichtkosten wären demnach grundsätzlich ihm aufzuerlegen (E. 2.1). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu prüfen, da nach der Rechtsprechung mit dem vollständigen, vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet wird (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer weder rechtskundig noch rechtskundig vertreten ist und nicht ohne Weiteres auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde oder auf fehlende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, sind die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 2.3). Abschreibung aufgrund Beschwerderückzugs.
 
Stichworte:
BESCHWERDERÜCKZUG
BILLIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERZICHT
Rechtsnormen:
§ 13 VRG
§ 16 VRG
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

AN.2021.00038

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,

vertreten durch die Bildungsdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend V Covid-19 Bildungsbereich: Änderung vom 8. Dezember 2021,

 


 

hat sich ergeben:

I.  

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 8. Dezember 2021 eine Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich), welche am 10. Dezember 2021 mit der Meldungsnummer RS-ZH03-0000000442 im Amtsblatt publiziert und unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf den 13. Dezember 2021 (§§ 1 und 3 der geänderten V Covid-19 Bildungsbereich) bzw. den 3. Januar 2022 (§ 2 der geänderten V Covid-19 Bildungsbereich) in Kraft gesetzt wurde.

II.  

Am 20. Dezember 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Änderungen vom 8. Dezember 2021; ausserdem ersuchte er um (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In prozessualer Hinsicht beantragte A die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und erklärte, dass er "seine Beschwerde vom 20.12.2021 vollumfänglich zurück[zieht]". Am 10. Januar 2022 reichte der Regierungsrat eine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 79). Demnach wären die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

2.2 Nach der Rechtsprechung wird mit dem vollständigen, vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet (BGr, 22. November 2018, 2C_976/2018 – 10. Juni 2011, 2C_274/2011; VGr, 29. Oktober 2021, VB.2021.00452, E. 3.1 – 12. Februar 2021, VB.2020.00895, E. 2.2 – 26. August 2020, VB.2020.00531, E. 2.3 – 20. November 2019, VB.2018.00731, Sachverhalt Ziff. III Abs. 4 und E. 3 [alle nicht publiziert]).

Vorliegend erfolgte der Rückzug der Beschwerde vorbehaltlos und "vollumfänglich"; dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu prüfen.

2.3 Der Beschwerdeführer ist weder rechtskundig noch rechtskundig vertreten. Er konnte sich der Konsequenz seines Beschwerderückzugs für den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht bewusst sein (vgl. auch Plüss, § 16 N. 39, zur Hinweispflicht der Behörden gegenüber unbeholfenen Gesuchstellenden). Sodann kann nicht ohne Weiteres auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde oder auf fehlende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die Gerichtskosten sind demnach aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 63 f.).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …