{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2022-00008_2024-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224051&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a897ace9703e2bcb65dcde374a7f63ca"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2022.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2024  AN.2022.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2024  AN.2022.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2024  AN.2022.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | BZO-Revision der Stadt Z\u00fcrich: Nichtanrechenbarkeit regelm\u00e4ssig gewerblich f\u00fcr weniger als ein Jahr vermieteter Wohnungen an den Mindestwohnanteil, soweit darin keine Person Hauptwohnsitz hat und keine Nutzung im Sinn von Art. 2 Abs. 3 lit. a, c oder g ZWG vorliegt. Die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes l\u00e4sst Raum f\u00fcr eine kantonale bzw. kommunale Versch\u00e4rfung (E. 3.3). Kein Verstoss gegen Bundesprivatrecht, nachdem die umstrittene Regelung wohnpolitische Anliegen im Rahmen der Raumplanung und damit ein anderes Ziel verfolgt als die bundesrechtlichen Bestimmungen \u00fcber die Befristung von Mietverh\u00e4ltnissen oder \u00fcber die Bek\u00e4mpfung missbr\u00e4uchlich hoher Mietzinse (E. 3.4). W\u00e4hrend der Begriff der Wohnnutzung i.S.v. \u00a7 52 Abs. 1 PBG kantonal einheitlich auszulegen ist, r\u00e4umt \u00a7 49a Abs. 3 PBG den Gemeinden Autonomie f\u00fcr die Umschreibung der zul\u00e4ssigen Nutzweisen im Rahmen der Wohnanteilspflicht ein. Sie d\u00fcrfen etwa innerhalb einer zul\u00e4ssigen Nutzungsart spezielle dazu z\u00e4hlende Nutzungen einschr\u00e4nken oder auch ausn\u00fctzungsm\u00e4ssig privilegieren (E. 3.7). Das Abstellen auf die Nutzungs- bzw. Mietdauer in Verbindung mit der besonderen Situation bei Hotelbetrieben mit Bezug auf die Wohnlichkeit bzw. das soziale Leben in den Stadtquartieren ist sachlich vertretbar und l\u00e4sst sich in gen\u00fcgender Weise auf \u00a7 49a Abs. 3 PBG st\u00fctzen (E. 3.8). Die angefochtene Regelung beruht auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage und einem gen\u00fcgend gewichtigen \u00f6ffentlichen Interesse, um den damit einhergehenden Eingriff in die Wirtschafts- und allenfalls die Eigentumsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerinnen zu rechtfertigen (E. 4 und 5.1-5.3). Keine direkte Konkurrentenstellung zwischen Hotelbetrieben und gewerblichen Anbietern befristeter Kurzzeitvermietungen (E. 5.4). Keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots (E. 5.5). Abweisung.  Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:36", "Checksum": "f8d675408ff3136e0c742323aea572b8"}