{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2023-00001_2024-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223934&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae45a1f02d2586a39dc562fc3146eee3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2023.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2024  AN.2023.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2024  AN.2023.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2024  AN.2023.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heilmittelverordnung | Heilmittelverordnung. [Neuerlass der kantonalen Heilmittelverordnung; \u00a7 7 lit. e nHMV sieht vor, dass Spital- und Personalapotheken, die Arzneimittel auch an das Spitalpersonal abgeben, zul\u00e4ssige Abgabestellen f\u00fcr Arzneimittel sind.] Das Angebot der Kategorie der Spital- und Personalapotheken nach \u00a7 7 lit. e nHMV richtet sich mit dem Spitalpersonal an ein Publikum, das nach bisheriger Rechtslage jedenfalls verschreibungspflichtige Arzneimittel haupts\u00e4chlich bei \u00f6ffentlichen Apotheken bezogen hat. Die Spital- und Personalapotheken erbringen gegen\u00fcber diesem Publikum auch keine weitergehenden Leistungen, die sie und ihr Angebot von \u00f6ffentlichen Apotheken abheben w\u00fcrden. Wie \u00f6ffentliche Apotheken m\u00fcssen Spitalapotheken \u2013 und folglich auch Spital- und Personalapotheken gem\u00e4ss \u00a7 7 lit. e nHMV \u2013 von einer Apothekerin oder einem Apotheker gef\u00fchrt werden. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die beiden Arten von Apotheken derselben Branche zugerechnet werden. Die Apotheken der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und des Beschwerdef\u00fchrers 3 befinden sich sodann im r\u00e4umlichen Geltungsbereich der fraglichen Regelung. Es besteht zudem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass Mitarbeitende von Spit\u00e4lern, die nach \u00a7 7 lit. e nHMV von der Abgabe von Arzneimitteln durch die Spital- und Personalapotheken profitieren k\u00f6nnten, diese bislang in \u00f6ffentlichen Apotheken wie jener der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. des Beschwerdef\u00fchrers 3 bezogen haben. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 und der Beschwerdef\u00fchrer 3 sind deshalb zur Konkurrentenbeschwerde zuzulassen (E. 1.2.4). Auch der Beschwerdef\u00fchrer 1 (Verein) ist zur Beschwerde zuzulassen (E. 1.2.4). Die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal soll diesem erm\u00f6glichen, auf k\u00fcrzerem und einfacherem Weg direkt im Spital Arzneimittel zu beziehen. Die Beschwerdef\u00fchrenden machen nicht geltend und es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Regierungsrat mit dieser Massnahme prim\u00e4r eine Verzerrung des Wettbewerbs bezweckt. Demnachl\u00e4sst sich diese Massnahme nicht als grundsatzwidrig bezeichnen und liegt keine Verletzung von Art. 94 BV vor (E. 2.4). Zu pr\u00fcfen bleibt, ob die Massnahme in unzul\u00e4ssiger Weise in die individuelle Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrenden (Art. 27 BV) eingreift (E. 2.5). Die Zulassung von Spitalapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an ihr Personal bedeutet eine Ungleichbehandlung, da die Spitalapotheken gewisse regulatorische Anforderungen nicht erf\u00fcllen und nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sein m\u00fcssen (E. 2.5.2). Es spricht vieles daf\u00fcr, \u00a7 7 lit. e nHMV als schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrenden zu qualifizieren. Die umstrittene \u00c4nderung lediglich auf der Stufe der regierungsr\u00e4tlichen Verordnung einzuf\u00fchren, w\u00fcrde demzufolge den Rahmen einer Vollzugsbestimmung sprengen und den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzen; vielmehr bed\u00fcrfte es hierf\u00fcr einer formell-gesetzlichen Grundlage. Wie es sich damit verh\u00e4lt, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden (ausf\u00fchrlich E. 2.5.3). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Abgabe von Arzneimitteln an das Spitalpersonal durch die Spitalapotheke wiegt deutlich weniger schwer als jenes an der Abgabe von Arzneimitteln an Patienten durch die Spit\u00e4ler, wof\u00fcr die Spitalapotheken eigentlich konzipiert sind. In der Abw\u00e4gung dieses eher leichtgewichtigen \u00f6ffentlichen Interesses gegen das Interesse der Beschwerdef\u00fchrenden und der \u00d6ffentlichkeit an der Gleichbehandlung der Konkurrenten ist sodann zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber der Gleichbehandlung der Konkurrenten im Heilmittelbereich besondere Bedeutung beimisst. Vor diesem Hintergrund \u00fcberwiegt das Interesse daran, dass die Spitalapotheken keinen erleichterten und damit im Vergleich mit den \u00f6ffentlichen Apotheken privilegierten Zugang zum Absatz von Arzneimitteln an ihr Personal erhalten, das \u00f6ffentliche Interesse an g\u00fcnstigen Arbeitsbedingungen f\u00fcr das Spitalpersonal (E. 2.5.4). \u00a7 7 lit. e nHMV verletzt die Wirtschaftsfreiheit in ihrer indiv"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:52", "Checksum": "73bc366fdcafd11a96faf9a2ed61e931"}