{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2023-00003_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224731&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed1ed6c67b5465383cca0aaa45172cc4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2023.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  AN.2023.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  AN.2023.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  AN.2023.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen | [Verordnung \u00fcber die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen.] Die Kleinsiedlung Langstuck in der Gemeinde Altikon war bisher der (Weiler-)Kernzone zugeordnet. Der \u00fcbrige Teil des im Eigentum des Beschwerdef\u00fchrers stehenden Grundst\u00fcckes befand und befindet sich in der kantonalen Landwirtschaftszone. Im angefochtenen regierungsr\u00e4tlichen Beschluss wurde die Kleinsiedlung Langstuck als provisorische kantonale Landwirtschaftszone festgesetzt (Sachverhalt II.A).    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen \u00fcber die Einzelaktanfechtung (E. 1.1). Die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers sind relativ pauschal gehalten, angesichts der Komplexit\u00e4t der Materie erf\u00fcllen sie indes die Begr\u00fcndungsanforderungen an Laienbeschwerden noch knapp (E. 1.3). Das Legalit\u00e4tsprinzip und der Grundsatz der Gewaltenteilung werden durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt (E. 3).  Der Beschwerdef\u00fchrer hat nicht dargetan, weshalb die Kleinsiedlung Langstuck in der Bauzone zu belassen sei, obschon sie lediglich ein bewohntes Geb\u00e4ude umfasst. Eine solche Zuordnung k\u00e4me allenfalls als \"Bauzonenanschluss\" in Frage, wenn die Kleinsiedlung einen Bezug zu einer angrenzenden Bauzone im Siedlungsgebiet aufweisen w\u00fcrde. Das ist indes nicht der Fall. Obwohl der Kernzonenplan der Gemeinde Altikon im Jahr 2016 revidiert wurde, verm\u00f6gen auch die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Planbest\u00e4ndigkeit den wenig ausgepr\u00e4gten Charakter von Langstuck als Siedlungsgebiet nicht aufzuwiegen. Zumindest im Rahmen der angefochtenen \u00dcbergangsordnung kommt der Einstufung als grunds\u00e4tzliches Nichtbaugebiet Vorrang zu (E. 4.2). Die Auseinandersetzung \u00fcber Entsch\u00e4digungsfolgen von planungs- und baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst, wenn rechtskr\u00e4ftig \u00fcber deren Zul\u00e4ssigkeit entschieden ist (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:58", "Checksum": "97dce7e302bfe214c96baf5b35c66aee"}