{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2023-00014_2023-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223704&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ea9f4aae89cc1e22267bd57da083cba"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2023.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2023  AN.2023.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2023  AN.2023.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2023  AN.2023.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen vom 7. M\u00e4rz 2023 | [Verordnung \u00fcber die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen: Nachdem sich die bisherige kantonale Praxis, kommunale Kernzonen und Weilerzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets uneingeschr\u00e4nkt als Bauzonen zu behandeln, als bundesrechtswidrig herausstellte, schuf der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verordnung eine provisorische kantonale \u00dcbergangsordnung. Abgrenzung zwischen der provisorischen kantonalen Weilerzone und dem vorl\u00e4ufigen Baugebiet (gr\u00f6sserer aussenliegender Ortsteil).] Qualifikation der angefochtenen raumplanungsrechtlichen Regelung als Nutzungsplan. Damit richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen \u00fcber die Einzelaktanfechtung (E. 1.2). Als Tr\u00e4gerin der kommunalen Planungsautonomie und hoheitlicher Aufgaben im betroffenen Sachbereich sowie infolge ihrer Stellung als Eigent\u00fcmerin eines unmittelbar betroffenen Grundst\u00fccks ist die beschwerdef\u00fchrende Gemeinde zur Beschwerde gegen den angefochtenen Rechtsakt legitimiert (E. 1.3). Kognition des Verwaltungsgerichts bei der erstinstanzlichen \u00dcberpr\u00fcfung raumplanungsrechtlicher \u00dcbergangsordnungen (E. 2). Tragweite der Gemeindeautonomie im Hinblick auf den angefochtenen kantonalen Nutzungsplan (E. 3.1 f.). Keine Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs der Beschwerdef\u00fchrerin gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 85 Abs. 3 KV (E. 4). Der angefochtene Beschluss, welcher sich unmittelbar auf die in Art. 36 Abs. 2 RPG normierte Auffangkompetenz st\u00fctzt, verst\u00f6sst weder gegen das Legalit\u00e4tsprinzip noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (E. 5). Rechtm\u00e4ssigkeit des raumplanungsrechtlichen Vorgehens, Kleinsiedlungen mit mindestens 8 und h\u00f6chstens 19 bewohnten Geb\u00e4uden aufgrund einer Einzelfallbeurteilung der provisorischen kantonalen Weilerzone oder dem vorl\u00e4ufigen Baugebiet zuzuweisen (E. 6-7): Wo die bisherige kommunale Zonenfestsetzung \u00e4lter als der kantonale Richtplan 2015 ist, ist dem Gebot der Anpassung an die bundesrechtlichen Anforderungen regelm\u00e4ssig der Vorrang gegen\u00fcber dem Schutz desVertrauens in die Best\u00e4ndigkeit der kommunalen Nutzungsplanung zu geben (E. 6.2). Die vom Beschwerdegegner verwendeten Kriterien f\u00fcr die Zuweisung einer Kleinsiedlung aufgrund der Einzelfallbeurteilung in die provisorische kantonale Weilerzone oder das vorl\u00e4ufige Baugebiet sind rechtskonform (E. 6.3 f. und E. 7). Die Notwendigkeit der Zuweisung bestimmter Kleinsiedlungen in das Nichtbaugebiet und die hierf\u00fcr notwendige Einf\u00fchrung von Weilerzonen als Nichtbauzonen wird durch die anstehende Revision des Raumplanungsgesetzes nicht tangiert (E. 6.5). Die Zuweisung der auf dem Gebiet der Beschwerdef\u00fchrerin liegenden Kleinsiedlungen Hirzwangen (E. 8), Oberalbis (E. 9), T\u00fcrlen (E. 10) und Vollenweid (E. 11) zur provisorischen kantonalen Weilerzone ist raumplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdegegner im Rahmen der \u00f6ffentlichen Auflage zur anstehenden Teilrevision des kantonalen Richtplans in Bezug auf die betroffenen Kleinsiedlungen abweichende Antr\u00e4ge stellt, vermag die Sachgerechtigkeit der provisorischen Nutzungsplanung nicht infrage zu stellen (E. 12).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:50:49", "Checksum": "6575c6630884cbc0dfb623f9ea599ccb"}