{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2023-00016_2024-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224581&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af3193ddeb3edd6bc1fc705671701fff"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2023.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2024  AN.2023.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2024  AN.2023.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2024  AN.2023.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber den Personentransport mit Taxis und Limousinen | Abstraktes Normenkontrollverfahren: Die Stadt Z\u00fcrich verlangt beschwerdeweise die Aufhebung von \u00a7 16 Abs. 2, \u00a7 17 Abs. 2 und \u00a7 20 der Verordnung des Regierungsrats \u00fcber den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023 (PTLV; LS 935.511).  Rechtliche Ausf\u00fchrungen zur Gemeindeautonomie (E.2), zur Gesetzesdelegation (E. 4) und detailliert zu den Gemeindekompetenzen (E. 5): Den z\u00fcrcherischen Gemeinden kommen nach Massgabe des kantonalen Rechts sowohl in Bezug auf Anzahl und Lage der Parkpl\u00e4tze auf \u00f6ffentlichem Grund wie auch auf deren engere Zweckumschreibung (etwa durch Kenntlichmachung als weisse, blaue oder einer besonderen Benutzergruppe vorbehaltene gelbe Parkfelder) sowie der Modalit\u00e4ten ihrer Ben\u00fctzung (namentlich, wenn es um das Dauerparkieren geht) weitreichende Regelungs- und Anordnungskompetenzen zu (E. 5.2). Im angefochtenen \u00a7 17 Abs. 2 PTLV wird die Anwerbung von Kunden durch Taxis auf \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen ausserhalb der eigentlichen Taxistandpl\u00e4tze geregelt. Einerseits begr\u00fcndet diese Bestimmung neue Verbote (und je nach Auslegung der Bestimmung im Umkehrschluss vermeintlich auch neue Rechte) f\u00fcr die Taxifahrerinnen und Taxifahrer, andererseits greift sie in die Kompetenzen der Beschwerdef\u00fchrerin bei der Regelung der Nutzung der allgemeinen Parkierungsfl\u00e4chen ein. Es handelt sich damit bei \u00a7 17 Abs. 2 PTLV klarerweise nicht um eine blosse Vollzugsverordnung, sondern um eine gesetzesvertretende Verordnung. Als solche bed\u00fcrfte die Bestimmung einer Delegationsnorm im PTLG. Indes hat sich der formelle Gesetzgeber weder in \u00a7 5 PTLG noch sonst im Rahmen des PTLG zur Anwerbung von Kunden durch Taxis auf \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen ausserhalb der eigentlichen Taxistandpl\u00e4tze oder durch Limousinendienste ge\u00e4ussert. Demnach verst\u00f6sst \u00a7 17 Abs. 2 PTLV gegen die kantonale Kompetenzordnung im Strassenbereich. Er verletzt das Legalit\u00e4ts- bzw. Gewaltenteilungsprinzip und die Gemeindeautonomie der Beschwerdef\u00fchrerin. Dies f\u00fchrt zur Aufhebung von \u00a7 17Abs. 2 PTLV (E. 5.4).\r\rDer Passus \"auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz in Sichtweite eines Taxistandplatzes abgestellt oder\" in \u00a7 16 Abs. 2 PTLV teilt das rechtliche Schicksal von \u00a7 17 Abs. 2 PTLV und ist ebenfalls aufzuheben (E. 6.1.2). Eine Aufhebung von \u00a7 20 PTLV als Verweisnorm ist demgegen\u00fcber nicht angezeigt (E. 6.2).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung von \u00a7 17 Abs. 2 PTLV sowie des genannten Passus von \u00a7 16 Abs. 2 PTLV."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:21", "Checksum": "eff9658b53d7c30779c75a1971f7c8b6"}