{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2024-00002_2024-09-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224337&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6b589ee23666657af9051db25a235b1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2024.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.09.2024  AN.2024.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.09.2024  AN.2024.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.09.2024  AN.2024.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 6. M\u00e4rz 2023 | Die Festlegung eines staatlichen Mindestlohns beschr\u00e4nkt (potenziell) die Vertragsfreiheit von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Arbeitnehmende in der Stadt Winterthur besch\u00e4ftigen, und greift in den freien Wettbewerb in Bezug auf die Regelung der Lohnh\u00f6he ein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Einf\u00fchrung eines Mindestlohns jedoch als grundsatzkonforme sozialpolitische Massnahme zu qualifizieren, die mit Art. 94 BV vereinbar ist (E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Einf\u00fchrung eines Mindestlohns als sozialpolitische Massnahme imit dem Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) vereinbar (E. 6.1).  Die Einf\u00fchrung eines Mindestlohns auf Gemeindeebene verst\u00f6sst allerdings gegen die kantonale Kompetenzordnung: Im Rahmen der Revision der Verfassung des Kantons Z\u00fcrich wurde bewusst auf die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den kantonalen Aufgabenkatalog verzichtet und auch das kantonale Sozialhilferecht enth\u00e4lt keinen (expliziten) Gesetzgebungsauftrag, auf den sich der Beschwerdegegner bei Erlass der angefochtenen Mindestlohnverordnung als sozialpolitische Massnahme st\u00fctzen k\u00f6nnte. Vielmehr l\u00e4sst das kantonale Recht den Gemeinden keinen Raum f\u00fcr eine kommunale Regelung dieser Art. Der Gesetzgeber hat im Bereich der Sozialhilfe eine abschliessende Regelung getroffen, was die von den Gemeinden zur Armutsbek\u00e4mpfung zu ergreifenden Massnahmen bzw. die von ihnen zu erbringende Hilfe anbelangt, und die allein am Arbeitsort ankn\u00fcpfende Verpflichtung eines Dritten zur Erbringung finanzieller Leistungen an Hilfsbed\u00fcrftige (unabh\u00e4ngig von ihrem Wohnsitz) ist dem System der Sozialhilfe fremd (E. 6.2-6.5). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:15", "Checksum": "06cef07c4ce47cac17b94f1dbbb5d738"}