{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2024-00004_2025-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225266&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c2d307966789c0d759b67f8f7ef7b51f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2024.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2025  AN.2024.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2025  AN.2024.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2025  AN.2024.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Professurenreglement der Z\u00fcrcher Hochschule f\u00fcr Angewandte Wissenschaften (Neuerlass) | Der Beschwerdef\u00fchrer, der seit \u00fcber sechs Jahren als Professor an der ZHAW t\u00e4tig war, wendet sich ausschliesslich gegen \u00a7 15 Abs. 1, \u00a7 16 Professurenreglement ZHAW sowie \u2013 eventualiter \u2013 gegen \u00a7 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW und beanstandet im Wesentlichen, dass die neue Regelung zu einem pl\u00f6tzlichen Entzug des Titels bei nicht altersm\u00e4ssigem Ausscheiden aus der ZHAW f\u00fchre, w\u00e4hrend der Professorentitel nach altem Recht auch bei nicht altershalbem Ausscheiden habe weitergetragen werden d\u00fcrfen, solange ihn eine Professorin bzw. ein Professor sechs Jahre innegehabt habe.] Da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels allein nicht dazu f\u00fchrt, dass auf den w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens aus der ZHAW ausgeschiedenen Beschwerdef\u00fchrer die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben, ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen (E. 1.1). In der Regel stellen Rechtsetzungsakte keine Vertrauensgrundlage dar. Hier liegen sachlich haltbare Gr\u00fcnde f\u00fcr die Rechts\u00e4nderung vor. Diese zeichnete sich zudem schon seit Jahren ab und greift \u2013 da es lediglich um die Frage der Titelweiterf\u00fchrung nach einem Austritt aus dem Dienst der ZHAW geht \u2013 weder in wohlerworbene Rechte ein noch l\u00e4uft sie einer fr\u00fcheren Zusicherung des Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers zuwider, die Anlass zu irreversiblen Dispositionen geboten h\u00e4tte (E. 4.2). Weitergehende Anspr\u00fcche vermag der Beschwerdef\u00fchrer aus dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit f\u00fcr sich nicht abzuleiten. Soweit er geltend macht, der Beschwerdegegner habe den besonderen Umst\u00e4nden seines Falls \u2013 K\u00fcndigung kurz vor und Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses nach der Publikation des angefochtenen Erlasses \u2013 nicht hinreichend Rechnung getragen bzw. keine umfassende Interessenabw\u00e4gung vorgenommen, w\u00e4re dies im Rahmen eines Verfahrens betreffend (die Verweigerung der) Titelweiterf\u00fchrung geltend zu machen. Die R\u00fcge der Ungleichbehandlung von Professorinnen und Professoren, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements ZHAW ausanderen Gr\u00fcnden aus dem Dienst der Hochschule getreten sind, und solchen, die bei Inkrafttreten bereits \u00fcber einen Professorentitel verf\u00fcgten, aber erst danach aus anderen Gr\u00fcnden ausscheiden, erweist sich als unbegr\u00fcndet (E. 4.3). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:22", "Checksum": "250112161e625a4b44121593cb41cf09"}