{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2024-00005_2025-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225265&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eb2e00d28d67d2a03553a24e72bdfb5f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2024.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2025  AN.2024.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2025  AN.2024.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2025  AN.2024.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Professurenreglement der Z\u00fcrcher Hochschule f\u00fcr Angewandte Wissenschaften (Neuerlass) | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, die seit Mai 2011 als Professorin an der ZHAW t\u00e4tig ist, wendet sich ausschliesslich gegen \u00a7 16 Abs. 2 und \u00a7 20 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Professurenreglement ZHAW und r\u00fcgt \u2013 nebst einem Verstoss gegen das Legalit\u00e4tsprinzip \u2013, dass damit die Regel gestrichen worden sei, wonach Personen, die den Titel Professorin oder Professor ZFH w\u00e4hrend sechs Jahren gef\u00fchrt h\u00e4tten, diesen im Fall einer K\u00fcndigung h\u00e4tten behalten d\u00fcrfen.] Aus der Zust\u00e4ndigkeit des Beschwerdegegners zur Ernennung und Entlassung von Professorinnen und Professoren l\u00e4sst sich ohne Weiteres auch die Befugnis ableiten, die Frage der Titel(weiter)f\u00fchrung bzw. der Verleihung und des Verlusts des Titels Professorin oder Professor ZHAW zu regeln (E. 4.3). Die betreffende Norm ist ausreichend bestimmt (E. 4.4).  Potenziell betroffene Einzelpersonen \u2013 und so auch die Beschwerdef\u00fchrerin im vorliegenden Fall \u2013 haben  praxisgem\u00e4ss keinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Rechtssetzungsverfahren (E. 5.2). In der Regel stellen Rechtsetzungsakte sodann keine Vertrauensgrundlage dar. Hier liegen sachlich haltbare Gr\u00fcnde f\u00fcr die Rechts\u00e4nderung vor. Diese zeichnete sich zudem schon seit Jahren ab und greift \u2013 da es lediglich um die Frage der Titelweiterf\u00fchrung nach einem Austritt aus dem Dienst der ZHAW geht \u2013 weder in wohlerworbene Rechte ein noch l\u00e4uft sie einer fr\u00fcheren Zusicherung des Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers zuwider, die Anlass zu irreversiblen Dispositionen geboten h\u00e4tte (E. 5.3). Die R\u00fcge der Ungleichbehandlung von Professorinnen und Professoren, die altershalber aus dem Dienst ausscheiden, bzw. von Professorinnen und Professoren, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements ZHAW aus anderen Gr\u00fcnden ausgeschieden sind, und solchen, die nach Inkrafttreten aus anderen Gr\u00fcnden ausscheiden, erweist sich ebenfalls als unbegr\u00fcndet (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:21", "Checksum": "4bc11d0637ffb2f9e5edb215fd2c8db7"}