{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2024-00006_2025-06-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225015&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0845c3eafc812be7fb1db52dd4321875"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2024.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.06.2025  AN.2024.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.06.2025  AN.2024.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.06.2025  AN.2024.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weisung des Regierungsrates an die Steuerbeh\u00f6rden \u00fcber die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 (Weisung 2026) | Qualifikation der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbeh\u00f6rden \u00fcber die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 vom 28. August 2024 (\"Weisung 2026\") als Verwaltungsverordnung, welche nicht der abstrakten Normenkontrolle unterliegt. Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze k\u00f6nnen gem\u00e4ss Art. 79 Abs. 2 KV beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen \u00fcbergeordnetes Recht verstossen (E. 1). Verwaltungsverordnungen unterliegen nur ausnahmsweise der abstrakten Normenkontrolle, wenn ihnen Aussenwirkung zukommt und gest\u00fctzt auf sie keine Verf\u00fcgung ergeht, deren Anfechtung zumutbar w\u00e4re (E. 2.1). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht trotz der in der Lehre ge\u00fcbten Kritik ausdr\u00fccklich festgehalten (E. 2.2). F\u00fcr die Qualifikation als Rechts- oder Verwaltungsverordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung der Verordnung an. Ebenso wenig kann deren Qualifikation vom gew\u00e4hlten Erlassverfahren abgeleitet werden (E. 2.5). Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die angefochtene \"Weisung 2026\" findet sich in \u00a7 21 Abs. 2 und \u00a7 39 Abs. 3 StG. Diese Bestimmungen r\u00e4umen dem Regierungsrat die Kompetenz ein, eine entsprechende Dienstanweisung zu erlassen. Das Bundesgericht hielt bereits in einem Entscheid betreffend die Vorg\u00e4ngerweisung fest, dass der Gesetzgeber mit der Bezeichnung als Dienstanweisung zum Ausdruck bringen wollte, dass sich die betreffende Vorschrift nicht unmittelbar an den B\u00fcrger, sondern an die vollziehenden Steuerorgane richte. Daran hat sich nichts ge\u00e4ndert, weshalb auch bei der \"Weisung 2026\" von einer Anleitung an die Steuer\u00e4mter, wie die Liegenschaften im Kanton Z\u00fcrich formelm\u00e4ssig zu bewerten sind, auszugehen ist (E. 2.6). Gest\u00fctzt auf den durch die Weisung festgelegten Formelwert ergehen im Einsch\u00e4tzungsverfahren Verf\u00fcgungen, die individuell-konkret den Verm\u00f6genssteuerwert von Grundst\u00fccken und damit verbunden den steuerbaren Eigenmietwertfestlegen. Diese Entscheide sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren anfechtbar und k\u00f6nnen j\u00e4hrlich \u00fcberpr\u00fcft werden (E. 2.8). Den Steuerpflichtigen ist es m\u00f6glich und zumutbar, die gest\u00fctzt auf die \"Weisung 2026\" bestimmten Verm\u00f6genssteuer- und Eigenmietwerte im Rahmen des Einsch\u00e4tzungsverfahrens bzw. im Rahmen der Anfechtung des Einsch\u00e4tzungsentscheids \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen (E. 3). \rNichteintreten auf die Beschwerde. \r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:58", "Checksum": "ab5ec227f9cee991151eea1cfd872a8a"}