{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2024-00010_2025-05-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224972&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "88701998e4a68f6810273922d6f27e39"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2024.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.05.2025  AN.2024.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.05.2025  AN.2024.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.05.2025  AN.2024.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundeverordnung (\u00c4nderung vom 18. Dezember 2024) | [\u00c4nderung der Hundeverordnung: Erweiterung der Rassetypenliste II um Hunde des Rassetyps Rottweiler] Die Aufnahme von Rottweilern in die Rassetypenliste II bringt ein Verbot des Erwerbs, des Zuzugs und der Zucht von Hunden dieses Rassetyps mit sich (Art. 8 Abs. 1 HuG; E. 3.1 f.). Aufgrund der \u00dcbergangsregelung m\u00fcssen sich bisherige Rottweilerhalterinnen und -halter nicht von ihren Tieren trennen; sie werden - wie die \u00fcbrige Bev\u00f6lkerung - lediglich mit Blick auf eine allf\u00e4llige Anschaffung eines weiteren oder neuen Hundes eingeschr\u00e4nkt. Dadurch wird das Recht auf pers\u00f6nliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht tangiert. Das Zuchtverbot bedeutet aber f\u00fcr gewerbsm\u00e4ssige Rottweilerz\u00fcchterinnen und -z\u00fcchter einen schweren Eingriff in die nach Art. 27 BV gesch\u00fctzte Wirtschaftsfreiheit (E. 3.2). Ein solcher muss nach Art. 36 BV im Gesetz vorgesehen, durch ein \u00f6ffentliches Interesse oder den Schutz Dritter gerechtfertigt sowie verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (E. 3.3). Vorliegend besteht mit Art. 8 Abs. 1 HuG eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage: Die gesetzliche Konzeption (der Umfang des Verbots wird nur im Grundsatz vom Gesetz bzw. Art. 8 HuG vorgegeben und die n\u00e4here Umschreibung bzw. die Auflistung der verbotenen Rassetypen innerhalb des vorgegeben Rahmens [Rassetypen mit \"erh\u00f6htem Gef\u00e4hrdungspotenzial\"] wird dem nachgeordneten Verordnungsrecht \u00fcberlassen) verst\u00f6sst nicht gegen Art. 38 KV (E. 4); \u00a7 8 HuG befugt den Regierungsrat zur Anpassung bzw. Erweiterung der Rassetypenliste II (E. 5); der Regierungsrat h\u00e4lt sich mit der Aufnahme von Rottweilern in die Rassetypenliste II an den ihm von der Delegationsnorm des \u00a7 8 HuG gesetzten Rahmen (E. 6). Das mit der Erweiterung der Rassetypenliste II einhergehende Zuchtverbot ist durch ein \u00f6ffentliches Interesse gerechtfertigt (E. 7.2) und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 7.3). Die Verordnungs\u00e4nderung verletzt weder das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip des Art. 5 Abs. 2 BV (E. 8) noch das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV (E.9).\r\rAbweisung.\rAbweichende Meinung einer Minderheit von zwei Kammermitgliedern."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:33", "Checksum": "1fcb53a164dfe03c0a1c49c7dddbabcc"}