{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2024-00013_2025-01-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224658&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9962b1fc3465ae90fee1e9ef39da73d4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2024.00013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.01.2025  AN.2024.00013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.01.2025  AN.2024.00013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.01.2025  AN.2024.00013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundeverordnung (\u00c4nderung vom 18. Dezember 2024) | Hundeverordnung (\u00c4nderung vom 18. Dezember 2024). [Zwischenentscheid \u00fcber den vom Beschwerdegegner angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.] Die aufschiebende Wirkung bei (innerkantonal anfechtbaren) Erlassen bildet im Kanton Z\u00fcrich mit gewissen Besonderheiten die Regel. F\u00fcr die sofortige Wirksamkeit des umstrittenen Erlasses m\u00fcssen qualifizierte und \u00fcberzeugende Gr\u00fcnde sprechen, ohne dass ganz ausserordentliche Umst\u00e4nde verlangt werden, und es muss ein schwerer Nachteil drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen w\u00fcrde. Die sich gegen\u00fcberstehenden Interessen sind gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei in die Interessenabw\u00e4gung auch die Prozessaussichten miteinbezogen werden k\u00f6nnen, sofern sie klar zutage treten (E. 3.1). Eine summarische Pr\u00fcfung der Angelegenheit ergibt, dass f\u00fcr den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde qualifizierte und \u00fcberzeugende Gr\u00fcnde sprechen und sich der Entzug als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist. Beissvorf\u00e4lle mit Rottweilern kommen regelm\u00e4ssig vor und bringen angesichts der Anatomie dieser Rasse im Vergleich zu anderen Rassen naturgem\u00e4ss eine erheblichere Gefahr f\u00fcr Leib und Leben mit sich. Die Aufnahme des Rottweilers in die Rassetypenliste II und die in den \u00dcbergangsbestimmungen enthaltene Bewilligungspflicht dienen damit zweifellos dem Schutz der Bev\u00f6lkerung. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist sodann, dass die Anzahl von Beissvorf\u00e4llen mit Rottweilern \u2013 mindestens auch \u2013 von der Gr\u00f6sse der Population dieser Tiere abh\u00e4ngt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat zur Folge, dass der Bestand an Rottweilern im Kanton Z\u00fcrich per sofort nicht erweitert werden kann und f\u00fchrt gleichzeitig zu einer per sofort geltenden Leinen- und Maulkorbpflicht f\u00fcr Rottweiler aus ausw\u00e4rtigen Haltungen. Dass dies dem verfolgten Zweck der Verordnungs\u00e4nderung dient, leuchtet jedenfalls prima facie ein. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung best\u00fcnde demgegen\u00fcber zumindest die M\u00f6glichkeit einer Zunahme des Bestandsan Rottweilern, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich gewisse Personen gerade im Hinblick auf das drohende Verbot bzw. noch vor Verbindlichkeit desselben einen solchen Hund zulegen. Auch stellt die erw\u00e4hnte Maulkorbpflicht f\u00fcr Rottweiler \u2013 wenngleich auf Hunde ausw\u00e4rtiger Halter und Halterinnen (ohne erforderliche z\u00fcrcherische Haltebewilligung) beschr\u00e4nkt \u2013 ein unmittelbar greifendes Mittel zur Verhinderung von Beissvorf\u00e4llen mit schweren Verletzungsfolgen dar. Insofern liegt dem Entzug der aufschiebenden Wirkung auch eine zeitliche Dringlichkeit zugrunde. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung f\u00fcr die Dauer des Beschwerdeverfahrens mag sodann verschiedene Grundrechte der Beschwerdef\u00fchrenden (und weiterer Betroffener) tangieren oder einschr\u00e4nken. Im Hinblick auf das verfolgte Ziel des Bev\u00f6lkerungsschutzes ist ihr dies jedoch zuzumuten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Erlass der Rassetypenliste II mit den entsprechenden Verbotsfolgen lassen auch die mutmasslichen Prozessaussichten in der Hauptsache die Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit der beschlossenen Normen nicht als geboten erscheinen (E. 3.3).\r\rAbweisung des Gesuchs der Beschwerdef\u00fchrenden, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:00", "Checksum": "39892df5477e4cfc7e274159dbf7f328"}