{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-AN-2025-00002_2025-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225557&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05c2030184f7cd7ef046dba61997f3ab"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" AN.2025.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2025  AN.2025.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2025  AN.2025.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2025  AN.2025.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision der Datenschutzverordnung | [Der Gemeinderat der Stadt Z\u00fcrich verbot mit einer Teilrevision der kommunalen Datenschutzverordnung den Privaten, den \u00f6ffentlichen Grund mit Video\u00fcberwachung zu erfassen (Art. 10 Abs. 1 DSV). Dieses Verbot wurde mit der M\u00f6glichkeit einer unter gewissen Voraussetzungen zu gew\u00e4hrenden Ausnahmebewilligung (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10bis DSV) und einer Kennzeichnungspflicht f\u00fcr die ausnahmsweise bewilligte Video\u00fcberwachung (Art. 10ter DSV) erg\u00e4nzt. Der Hauseigent\u00fcmerverband Z\u00fcrich erachtet die gesamte Regelung als nicht mit \u00fcbergeordnetem Recht vereinbar.] Eine kantonale \u00f6ffentlich-rechtliche Regelung ist neben dem Bundeszivilrecht im Sinn von Art. 49 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 ZGB zul\u00e4ssig, wenn der Bundesgesetzgeber die Materie nicht abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein schutzw\u00fcrdiges \u00f6ffentliches Interesse begr\u00fcndet ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verst\u00f6sst oder dessen Durchsetzung beeintr\u00e4chtigt oder vereitelt (E. 4.3). Die bundesrechtliche Regelung in ZGB und DSG ber\u00fccksichtigt die im spezifischen Anwendungsfall der Video\u00fcberwachung des \u00f6ffentlichen Raums bestehenden \u00f6ffentlichen Interessen nicht besonders, was die M\u00f6glichkeit zur Erg\u00e4nzung durch kantonales \u00f6ffentliches Recht er\u00f6ffnet. Ferner f\u00fchrt die angefochtene kommunale Regelung zu einem verst\u00e4rkten Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Privaten im \u00f6ffentliche Raum und verst\u00e4rkt damit die beabsichtigte Wirkung des Bundesrechts (E. 4.4.3). Schliesslich betrifft die Regelung auch die in der Kompetenz der Stadt liegende Regelung der Nutzung des \u00f6ffentlichen Grunds (E. 4.4.4). Der Regelungsinhalt der angefochtenen Normen ist damit nicht bereits vom Bundesrecht abschliessend geregelt (E. 4.4.5). Die Regelung st\u00fctzt sich auf ein schutzw\u00fcrdiges Interesse: Es besteht eine staatliche Pflicht, Einzelne vor ungewollter Datenbearbeitung durch Dritte zu bewahren (E. 4.5.1), und der einzelfallbezogene privatrechtliche Rechtsschutz vermag keinen wirksamen Schutz von Privatengegen\u00fcber Video\u00fcberwachung im \u00f6ffentlichen Raum in einer dicht besiedelten Stadt wie Z\u00fcrich zu begr\u00fcnden (E. 4.5.3). Die Regelung verst\u00f6sst nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts (E. 4.6). Insgesamt kein Verstoss gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4.7). Kein Verstoss gegen das kantonale Gesetz \u00fcber die Information und den Datenschutz (E. 5). Die angefochtene Regelung betrifft die Eigentumsfreiheit der Grundeigent\u00fcmer in der Stadt Z\u00fcrich (E. 6.3). Dieser Eingriff ist nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Art. 10bis Abs. 1 lit. a DSV stellt an das f\u00fcr eine Ausnahmebewilligung notwendige Interesse der Grundeigent\u00fcmer eine zu hohe H\u00fcrde auf, die einen fairen Ausgleich der widerstreitenden Interessen in zahlreichen denkbaren Konstellationen verunm\u00f6glicht und damit faktisch zu einem absoluten Verbot der Video\u00fcberwachung durch Private f\u00fchrt (E. 6.4.4). Es ist dem Gesetzgeber zu \u00fcberlassen, wie er den widerstreitenden Interessen der Grundeigent\u00fcmer und der Passanten in einer allf\u00e4lligen neu zu erlassenden Regelung Rechnung tragen will, weshalb sich eine Aufhebung der gesamten Norm von Art. 10bis DSV rechtfertigt. Folglich m\u00fcssen auch Art. 10 DSV und Art. 10ter DSV aufgehoben werden, da diese nicht alleine bestehen k\u00f6nnen (E. 6.4.5).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:37", "Checksum": "db4779f94305ca71b9e12377f1ca97d8"}