{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-DR-2000-00002_2000-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105839&W10_KEY=13823308&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e54bcd1b271e318ed334de2e1aca914"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" DR.2000.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2000  DR.2000.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2000  DR.2000.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2000  DR.2000.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der F\u00fchrungsfunktion | Die Unterscheidung zwischen disziplinarischen und administrativen Anordnungen muss infolge uneinheitlichen Rechtsschutzes noch immer getroffen werden. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung sondern auf die 'wahre Natur' der Entlassung an. Eine administrative Entlassung ist trotz Disziplinarfehlern dann zul\u00e4ssig, wenn neben den disziplinarischen Vorw\u00fcrfen auch ausreichende, verschuldensunabh\u00e4ngige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche bestehen (E. 1b). Die Rekursinstanz ist zur Aufhebung personalrechtlicher Anordnungen befugt; eine solche ist jedoch nicht zwingend. Die Rekursinstanz kann im Fall eines solchen Verzichts eine Entsch\u00e4digung festsetzen (E. 2a). I.c. war die Festsetzung einer Entsch\u00e4digung zul\u00e4ssig. \u00a7 52 Abs. 1 AngestelltenV verweist auf das OR: Der R\u00fcckgriff auf Art. 336a OR zur Festsetzung der Entsch\u00e4digung ist zul\u00e4ssig. Es handelt sich jedoch bei der Entsch\u00e4digung nicht um einen Schadenersatz im klassischen Sinn, sondern um eine der Konventionalstrafe nahekommende Entsch\u00e4digung mit p\u00f6nalem Charakter und Genugtuungsfunktion, weshalb die Entsch\u00e4digung nicht auf die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Besoldung, sondern auf maximal 6 Monatsl\u00f6hne beschr\u00e4nkt ist (E. 3). I.c. scheint unter Ber\u00fccksichtigung aller massgeblichen Faktoren 2 volle Monatsl\u00f6hne als angemessen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:13:22", "Checksum": "d288e9598ce6506c0505392ab204d09a"}