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Geschäftsnummer: EG.2005.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Polizeibewilligung für Kino (Erläuterungsbegehren betr. Entscheid VB.2003.00216 vom 2.10.2003)


Erläuterungsbegehren (weil Entscheid VB.2003.00216 angeblich unklar und einer Praxis der Baurekurskommission widersprechend):

Sinn und Zweck der Erläuterung (E. 2.1). Der ursprüngliche Entscheid ist nicht unklar oder widersprüchlich (E. 2.2).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ERLÄUTERUNGEN
ERLÄUTERUNGSGESUCH
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
Rechtsnormen:
§ 162 GVG
§ 163 GVG
§ 164 GVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Am 2. April 2003 ersuchte die A den Gemeinderat Dielsdorf um die Bewilligung, zwischen dem 24. Juli und dem 17. August 2003 in der regionalen Sportanlage Erlen das Open-Air-Kino am Pool durchzuführen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch am 2. Mai 2003 ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs der A wies das Statthalteramt Dielsdorf am 27. Mai 2003 im Sinn der Erwägungen vollumfänglich ab.

Eine gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 2. Oktober 2003 gut und hob sowohl den Rekursentscheid wie auch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss auf. Zur Begründung erwog das Gericht, der Gemeinderat habe die Bewilligung gestützt auf die kommunale Polizeiverordnung verweigert, ohne dabei wie in den vorausgegangenen Jahren die Bewilligung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einzubeziehen. Es sei unklar, ob die jährliche Veranstaltung des Kinos am Pool bereits von der ursprünglichen Betriebsbewilligung für den Erlenpark erfasst sei und daher eventuell vorhandene ursprüngliche vorsorgliche Betriebsbeschränkungen angepasst werden müssten, oder ob die Veranstaltung als Nutzungsänderung einer baurechtlich relevanten Fläche anzusehen sei. In beiden Fällen aber habe gemäss Ziff. 3.1 Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) das AWA den betrieblichen Aussenlärm der dem (Freizeit)gewerbe zugehörigen ortsfesten Sportanlage Erlen zu beurteilen. Das Gesuch sei bei der örtlichen Baubehörde einzureichen; gegen den koordinierten Entscheid stehe sodann der Rekurs an die Baurekurskommission offen.

II.  

Am 11. Februar 2005 ersuchte die Gemeinde Dielsdorf das Verwaltungsgericht um Erläuterung des Entscheides vom 2. Oktober 2003. Sie wies darauf hin, dass nach der Praxis der Baurekurskommissionen (BEZ 2002 Nr. 40) das AWA nur denjenigen Lärm zu beurteilen habe, der nach Anhang 6 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) beurteilt werden könne. Wenn jedoch Belastungsgrenzwerte fehlten bzw. diese nicht anwendbar seien, so müssten die lokalen Behörden darüber entscheiden, ob eine unzumutbare Störung im Einzelfall vorliege. Das AWA habe sich in einer E-Mail vom 13. Januar 2005 unter Hinweis auf diese Praxis geweigert, das Bauprojekt „Kino am Pool“ zu beurteilen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts widerspreche der Praxis der Baurekurskommission, ohne dass nachvollzogen werden könne, ob das Verwaltungsgericht sich damit bewusst von dieser Praxis habe abwenden wollen. Der Entscheid sei daher zur Vermeidung eines neuerlichen Verfahrensfehlers so zu erläutern, dass die Gemeinde wisse, wie sie das notwendige Bewilligungsverfahren für das Kino am Pool durchführen könne und müsse.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Da das Erläuterungsgesuch formell mangelhaft und offensichtlich unbegründet ist, kann auf Einholung einer Stellungnahme von Seiten der Baugesuchstellerin verzichtet werden (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 164 N. 2, vgl. auch § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

2.  

2.1 Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, wird er vom Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert (§ 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976, GVG, in Verbindung mit § 71 VRG). Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich anzugeben (§ 163 GVG). Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­wal­tungs­rechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 21).

Die Erläuterung ist dazu bestimmt, Hindernisse in der Vollstreckung eines Ent­scheids, die lediglich in dessen Formulierung liegen, zu beseitigen (vgl. Hauser/Schweri, § 162 N. 1). Sie soll dann Abhilfe schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist oder aber wenn Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv bestehen (RB 1991 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 21, § 71 N. 4 und 5). Sie ist jedoch nicht dazu bestimmt, eine unrichtige Beweiswür­di­gung oder Rechtsanwendung nachträglich zu verbessern (Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege, 2. A., Bern 1983, S. 228).

2.2 Die Gesuchstellerin ersucht um Klärung eines inhaltlichen Widerspruchs zwischen dem Entscheid des Verwaltungsgerichts und der Praxis der Baurekurskommissionen und möchte wissen, ob das Verwaltungsgericht sich bewusst von dieser Praxis habe abwenden wollen. Damit macht die Gesuchstellerin nicht geltend, der zu erläuternde Entscheid sei in sich unklar oder widersprüchlich. Dementsprechend vermag sie auch keine Stellen im Entscheid zu beanstanden, die einen entsprechenden Mangel aufweisen, noch formuliert sie, wie die verlangte Neufassung ihrer Auffassung nach zu lauten hätte. Insofern erweist sich das Gesuch als mangelhaft und kann darauf nicht eingetreten werden.

Inhaltlich verlangt die Gesuchstellerin letztlich einen Ratschlag für das weitere Vorgehen im Verfahren betreffend ein Bauprojekt „Kino am Pool“, BVV-Geschäft 04-2758. Das entsprechende Baugesuch betrifft zwar in der Sache offenbar ebenfalls Open-Air-Kinoveranstaltungen im Erlenpark, bezieht sich jedoch offensichtlich auf Veranstaltungen im Jahre 2005 (sowie allenfalls in folgenden Jahren) und ist damit vom beurteilten Bewilligungsgesuch für Veranstaltungen im Juli und August 2003 zu unterscheiden. Aus den gegebenen zeitlichen Umständen führte auch die Gutheissung der Beschwerde am 2. Oktober 2003 nicht etwa zur Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen, so dass die Gesuchstellerin für das weitere Verfahren ohnehin nicht an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gebunden wurde. Geht es demgemäss heute nicht um die anstehende Vollstreckung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 2. Oktober 2003, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sich im Rahmen der Erläuterung mit der angeführten Praxis der Baurekurskommissionen zur Zuständigkeit des AWA auseinanderzusetzen. Das Erläuterungsgesuch wäre daher abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin als Verursacherin des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …