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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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EG.2012.00006
Verfügung
des Einzelrichters
vom 17. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Erläuterungsbegehren zum
Verwaltungsgerichtsurteil VB.2012.00231 vom 13. August 2012),
hat sich ergeben:
I.
A, im August 1984
geborener Ausländer, reiste hierzulande im Herbst 2004 ein und bekam zu Ausbildungszwecken
eine zuletzt bis 1. Oktober 2009 befristete Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton X; am 20. November 2009 heiratete er eine vierzehn Jahre ältere, aus dem
Ausland stammende Schweizerin, weshalb ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich
eine bis zum 19. November 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilte. Es
lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 ein Verlängerungsgesuch von
A ab, da aufgrund verschiedener Indizien von einer Scheinehe auszugehen sei und
die Gatten das Zusammenleben im Juni 2010 ohnehin aufgegeben hätten; zugleich
setzte es dem Petenten Frist bis 29. Februar 2012, um das Land zu verlassen.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A hiergegen
mit Entscheid vom 12. März 2012 ab und setzte dem Rekurrenten eine neue
Ausreisefrist bis 10. Juni 2012.
III.
A. Am 12. April 2012 liess A die
Sache mit als Geschäft VB.2012.00231 [nicht auf www.vgrzh.ch] rubrizierter
Beschwerde weiterziehen und unter anderem behaupten, er lebe nur vorübergehend
getrennt von seiner Frau; nichts deute darauf hin, dass die Ehe aufgegeben
worden sei. Wie sich später zeigte, war deren Scheidung indes bereits am 5.
jenes Monats erfolgt.
Der Beschwerdeführer
teilte am 12. Juni 2012 mit, sechs Tage zuvor eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau geheiratet zu haben, worauf gestützt er eine
Aufenthaltsbewilligung beanspruche; das Migrationsamt äusserte sich hierzu –
binnen bis 25. nämlichen Monats laufender Frist – nicht.
Mit Urteil vom 13.
August 2012 – dem Beschwerdeführer sieben Tage hernach zugestellt – wies das
Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab und setzte dem Beschwerdeführer in
Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 entsprechend den Erwägungen abermals eine neue
Frist bis jedenfalls 30. November 2012, um sich aus der Schweiz zu
entfernen; in der Begründung heisst es insbesondere, eine
Aufenthaltsbewilligung wegen der zweiten Ehe des Beschwerdeführers bilde nicht
Streitgegenstand des Verfahrens.
B. A
liess das Verwaltungsgericht am 12. – Eingang bei diesem am Freitag, 14. –
September 2012 betreffend dessen "Urteil vom 13. August 2012 […] um
dringliche Erläuterung von Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2 bzw. der darin
angesetzten Ausreisefrist" ersuchen; er habe nämlich wegen seiner neuen
Ehe am 26. Juni 2012 eine Aufenthaltsbewilligung bekommen (so in der Tat),
sodass er "die Schweiz grundsätzlich trotz Abweisung der Beschwerde nicht
zu verlassen hat. Kann es sein, dass die von Ihnen […] angesetzte Ausreisefrist
somit irrtümlich oder schlicht in Unkenntnis der erneuten Aufenthaltsbewilligung
erfolgte, oder sind Sie der Ansicht, dass am 13. August 2012 angeforderte [gemeint
offenbar: angeordnete] Ausreisefrist die […] Mitte Juni 2012 erteilte
Aufenthaltsbewilligung wieder aufhebt? Angesichts der bereits am 19. September
2012 endenden Rechtsmittelfrist gegen Ihr Urteil vom 13. August 2012 ersuche
ich Sie höflich um eine dringliche Aufklärung, eventualiter Korrektur des
Urteilsdispositivs in den nächsten Tagen". Hierauf wurden das vorliegende
Geschäft angelegt und das vom Gesuch betroffene Urteil beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie der hier fragliche
unterstanden kraft § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff., 276
und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit §§ 162–165 des
auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.
Juni 1976 (GVG, GS II 5 ff., 37 f.; OS 65, 566 f.) der Erläuterung (siehe
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 11, § 71
N. 4 f.). Seither finden laut § 71 VRG die für den Zivilprozess erlassenen
Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
vom 10. Mai 2010 (LS 211.1), das zur Erläuterung allerdings gar nichts enthält,
sowie – ausschliesslich – Art. 124–149 der [eidgenössischen]
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), welche die Erläuterung
immerhin in Art. 334 regelt, ergänzend Anwendung. Weil es jedoch einen
bundesverfassungsgemässen Anspruch auf Erläuterung gibt (vgl. Nicolas Herzog,
Basler Kommentar, 2010, Art. 334 ZPO N. 1), drängt sich auf, dabei die
erwähnten alten oder neuen Normen heranzuziehen, welche beide jedenfalls
vorliegend dasselbe Ergebnis zeitigen.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (siehe § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Sie liegt
für eine Erläuterung bei der Behörde, welche den davon betroffenen Entscheid
gefällt hat (§ 162 GVG; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N. 9; VGr,
24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 1; Art. 334 Abs. 1
Satz 1 ZPO; Herzog, N. 15; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 334 N.
9; Alexander Brunner in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel
2010, Art. 334 N. 5; Karl Spühler et al. Schweizerisches Zivilprozessrecht,
9. A., Bern 2010, S. 389; Myriam Gehri in: dieselbe/Michael Kramer, ZPO –
Kommentar, Zürich 2010, Art. 334 N. 2), hier also beim Verwaltungsgericht.
Das vorliegende Erläuterungsgesuch ist wegen sich alsbald
zeigender offenkundiger Unzulässigkeit und weil es auch keine grundsätzlichen
Fragen aufwirft, gerichtsintern einzelrichterlich zu erledigen (vgl. § 38b
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal
fédéral, Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire
de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108 N. 13–17;
Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG
[Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110], AJP 2011,
S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria Belser/ Bettina
Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG N. 14–26). Das kann ohne
zusätzliche Weiterungen geschehen (§ 164 GVG; Hauser/Schweri, § 164
N. 2; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 1; Art. 334 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Art. 330 ZPO).
2.
Ein Entscheid bedarf der Erläuterung nur, wenn sein
Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder sich selbst bzw. den
Erwägungen widerspricht (§ 162 GVG; Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 21; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1; Art. 334 Abs. 1
Satz 1 ZPO; Herzog, N. 4–6). Erscheint das Dispositiv lückenhaft oder unklar,
lassen sich zu seiner Auslegung wohl die Erwägungen heranziehen, wenn sich Sinn
und Inhalt aus diesen eindeutig ergeben (Freiburghaus/Afheldt, N. 6,
gleichfalls zum Folgenden); vermag freilich die Entscheidbegründung ebenso
wenig zuverlässige Auskunft zu erteilen oder fällt auch sie lückenhaft oder
unklar aus, steht der Weg der Erläuterung offen (Hauser/Schweri, § 162
N. 2; Kassationsgericht, 10. November 2009, ZR 109/2010 Nr. 4). Nun dient
Letztere vor allem dazu, Hindernisse in der Vollstreckung des Entscheids zu
beseitigen, die lediglich in dessen mangelhafter Formulierung liegen, nicht
aber etwa, ihn wegen materieller Fehler zu ändern (Hauser/Schweri, § 162
N. 1 und 3–6; Obergericht, 2. Juni 2003, ZR 103/2004 Nr. 45; VGr,
24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 2; Herzog, N. 1–3; Freiburghaus/Afheldt,
N. 3; Brunner, N. 1 und 4; Spühler et al., a.a.O.).
Das Erläuterungsgesuch muss die beanstandeten Stellen und die
verlangte Neufassung des Entscheids wörtlich angeben, ansonsten es sich nicht
an die Hand nehmen lässt (§ 163 Satz 2 GVG; Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21; Hauser/Schweri, § 163 N. 3; VGr, 24.
März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 1; 334 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die
Eingabe des Gesuchstellers genügt dem zweiten der beiden genannten Erfordernisse
nicht. Zudem ersucht sie um Klärung eines inhaltlichen Widerspruchs zwischen
Aufenthaltsbewilligung vom 26. Juni sowie Urteil vom 13. August 2012 und möchte
erfahren, ob das Verwaltungsgericht sich dessen bewusst gewesen sei, eventualiter
eine Korrektur jenes Erkenntnisses erwirken. Hiermit macht sie nicht geltend,
der gesuchsbetroffene Entscheid erscheine in sich unklar oder widersprüchlich.
Dementsprechend kann sie ihm auch keine Stellen anlasten, die einen
einschlägigen Mangel aufweisen würden. Folglich ist auf das Gesuch nicht
einzutreten (zu einer analogen Sachlage mit gleichem Ausgang VGr, 24. März
2005, EG.2005.00001, E. 2.2 Abs. 1).
Ansonsten wäre das Gesuch wegen Fehlens eines
Erläuterungstatbestands ohnehin abzuweisen.
3.
Für das Erläuterungsverfahren gilt es Kosten festzusetzen,
die ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (siehe § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Hauser/Schweri, § 164
N. 3; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 3; Herzog, N. 18).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern: Hier dreht es sich bloss um den Wegweisungspunkt des
gesuchsbetroffenen Urteils. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG schliesst deshalb
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus (Daniela Thurnherr
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 62;
BGr, 3. Mai 2012, 2C_911/2011, E. 1.1 f.; vgl. Art. Herzog, N. 16 f.; Freiburghaus/Afheldt,
N. 11 und 13 f.; Brunner, N. 6 f.; Spühler et al., a.a.O.).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf
das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …