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Geschäftsnummer: EG.2012.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren zum Verwaltungsgerichtsurteil VB.2012.00231 vom 13. August 2012)


[Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Erläuterungsbegehren an die Hand zu nehmen ist?] Es besteht ein bundesverfassungsgemässer Anspruch auf Erläuterung (E. 1). Ein Entscheid bedarf der Erläuterung nur, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder sich selbst bzw. den Erwägungen widerspricht. Erscheint das Dispositiv lückenhaft oder unklar, lassen sich zu seiner Auslegung wohl die Erwägungen heranziehen, wenn sich Sinn und Inhalt aus diesen eindeutig ergeben. Vermag die Entscheidbegründung ebenso wenig zuverlässige Auskunft zu erteilen oder fällt auch sie lückenhaft oder unklar aus, steht der Weg der Erläuterung offen. Die Erläuterung dient vor allem dazu, Hindernisse in der Vollstreckung des Entscheids zu beseitigen, die lediglich in dessen mangelhafter Formulierung liegen, nicht aber etwa, den Entscheid wegen materieller Fehler zu ändern. Das Erläuterungsgesuch muss die beanstandeten Stellen und die verlangte Neufassung des Entscheids wörtlich angeben, ansonsten es sich nicht an die Hand nehmen lässt (E. 2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEANSTANDETE STELLEN
ERLÄUTERUNGSBEGEHREN
NICHTEINTRETEN
VERLANGTE NEUFASSUNG
Rechtsnormen:
§ 162 GVG
§ 163 GVG
§ 334 Abs. I ZPO
§ 334 Abs. II ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

EG.2012.00006

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. September 2012

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,
 

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
 

Gesuchsgegner,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren zum
Verwaltungsgerichtsurteil VB.2012.00231 vom 13. August 2012),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, im August 1984 geborener Ausländer, reiste hierzulande im Herbst 2004 ein und bekam zu Ausbildungszwecken eine zuletzt bis 1. Oktober 2009 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X; am 20. November 2009 heiratete er eine vierzehn Jahre ältere, aus dem Ausland stammende Schweizerin, weshalb ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis zum 19. November 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilte. Es lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 ein Verlängerungsgesuch von A ab, da aufgrund verschiedener Indizien von einer Scheinehe auszugehen sei und die Gatten das Zusammenleben im Juni 2010 ohnehin aufgegeben hätten; zugleich setzte es dem Petenten Frist bis 29. Februar 2012, um das Land zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A hiergegen mit Entscheid vom 12. März 2012 ab und setzte dem Rekurrenten eine neue Ausreisefrist bis 10. Juni 2012.

III.  

A. Am 12. April 2012 liess A die Sache mit als Geschäft VB.2012.00231 [nicht auf www.vgrzh.ch] rubrizierter Beschwerde weiterziehen und unter anderem behaupten, er lebe nur vorübergehend getrennt von seiner Frau; nichts deute darauf hin, dass die Ehe aufgegeben worden sei. Wie sich später zeigte, war deren Scheidung indes bereits am 5. jenes Monats erfolgt.

Der Beschwerdeführer teilte am 12. Juni 2012 mit, sechs Tage zuvor eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau geheiratet zu haben, worauf gestützt er eine Aufenthaltsbewilligung beanspruche; das Migrationsamt äusserte sich hierzu – binnen bis 25. nämlichen Monats laufender Frist – nicht.

Mit Urteil vom 13. August 2012 – dem Beschwerdeführer sieben Tage hernach zugestellt – wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab und setzte dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 entsprechend den Erwägungen abermals eine neue Frist bis jedenfalls 30. November 2012, um sich aus der Schweiz zu entfernen; in der Begründung heisst es insbesondere, eine Aufenthaltsbewilligung wegen der zweiten Ehe des Beschwerdeführers bilde nicht Streitgegenstand des Verfahrens.

B. A liess das Verwaltungsgericht am 12. – Eingang bei diesem am Freitag, 14. – September 2012 betreffend dessen "Urteil vom 13. August 2012 […] um dringliche Erläuterung von Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2 bzw. der darin angesetzten Ausreisefrist" ersuchen; er habe nämlich wegen seiner neuen Ehe am 26. Juni 2012 eine Aufenthaltsbewilligung bekommen (so in der Tat), sodass er "die Schweiz grundsätzlich trotz Abweisung der Beschwerde nicht zu verlassen hat. Kann es sein, dass die von Ihnen […] angesetzte Ausreisefrist somit irrtümlich oder schlicht in Unkenntnis der erneuten Aufenthaltsbewilligung erfolgte, oder sind Sie der Ansicht, dass am 13. August 2012 angeforderte [gemeint offenbar: angeordnete] Ausreisefrist die […] Mitte Juni 2012 erteilte Aufenthaltsbewilligung wieder aufhebt? Angesichts der bereits am 19. September 2012 endenden Rechtsmittelfrist gegen Ihr Urteil vom 13. August 2012 ersuche ich Sie höflich um eine dringliche Aufklärung, eventualiter Korrektur des Urteilsdispositivs in den nächsten Tagen". Hierauf wurden das vorliegende Geschäft angelegt und das vom Gesuch betroffene Urteil beigezogen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie der hier fragliche unterstanden kraft § 71 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff., 276 und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit §§ 162–165 des auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, GS II 5 ff., 37 f.; OS 65, 566 f.) der Erläuterung (siehe Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 11, § 71 N. 4 f.). Seither finden laut § 71 VRG die für den Zivilprozess erlassenen Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation vom 10. Mai 2010 (LS 211.1), das zur Erläuterung allerdings gar nichts enthält, sowie – ausschliesslich – Art. 124–149 der [eidgenössischen] Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), welche die Erläuterung immerhin in Art. 334 regelt, ergänzend Anwendung. Weil es jedoch einen bundesverfassungsgemässen Anspruch auf Erläuterung gibt (vgl. Nicolas Herzog, Basler Kommentar, 2010, Art. 334 ZPO N. 1), drängt sich auf, dabei die erwähnten alten oder neuen Normen heranzuziehen, welche beide jedenfalls vorliegend dasselbe Ergebnis zeitigen.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (siehe § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Sie liegt für eine Erläuterung bei der Behörde, welche den davon betroffenen Entscheid gefällt hat (§ 162 GVG; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N. 9; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 1; Art. 334 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Herzog, N. 15; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Chris­toph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 334 N. 9; Alexander Brunner in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 334 N. 5; Karl Spühler et al. Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, S. 389; Myriam Gehri in: dieselbe/Michael Kramer, ZPO – Kommentar, Zürich 2010, Art. 334 N. 2), hier also beim Verwaltungsgericht.

Das vorliegende Erläuterungsgesuch ist wegen sich alsbald zeigender offenkundiger Unzulässigkeit und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen aufwirft, gerichtsintern einzelrichterlich zu erledigen (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108 N. 13–17; Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG [Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110], AJP 2011, S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria Belser/ Bettina Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG N. 14–26). Das kann ohne zusätzliche Weiterungen geschehen (§ 164 GVG; Hauser/Schweri, § 164 N. 2; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 1; Art. 334 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 330 ZPO).

2.  

Ein Entscheid bedarf der Erläuterung nur, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder sich selbst bzw. den Erwägungen widerspricht (§ 162 GVG; Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1; Art. 334 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Herzog, N. 4–6). Erscheint das Dispositiv lückenhaft oder unklar, lassen sich zu seiner Auslegung wohl die Erwägungen heranziehen, wenn sich Sinn und Inhalt aus diesen eindeutig ergeben (Freiburghaus/Afheldt, N. 6, gleichfalls zum Folgenden); vermag freilich die Entscheidbegründung ebenso wenig zuverlässige Auskunft zu erteilen oder fällt auch sie lückenhaft oder unklar aus, steht der Weg der Erläuterung offen (Hauser/Schweri, § 162 N. 2; Kassationsgericht, 10. November 2009, ZR 109/2010 Nr. 4). Nun dient Letztere vor allem dazu, Hindernisse in der Vollstreckung des Entscheids zu beseitigen, die lediglich in dessen mangelhafter Formulierung liegen, nicht aber etwa, ihn wegen materieller Fehler zu ändern (Hauser/Schweri, § 162 N. 1 und 3–6; Obergericht, 2. Juni 2003, ZR 103/2004 Nr. 45; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 2; Herzog, N. 1–3; Freiburghaus/Afheldt, N. 3; Brunner, N. 1 und 4; Spühler et al., a.a.O.).

Das Erläuterungsgesuch muss die beanstandeten Stellen und die verlangte Neufassung des Entscheids wörtlich angeben, ansonsten es sich nicht an die Hand nehmen lässt (§ 163 Satz 2 GVG; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21; Hauser/Schweri, § 163 N. 3; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 1; 334 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Eingabe des Gesuchstellers genügt dem zweiten der beiden genannten Erfordernisse nicht. Zudem ersucht sie um Klärung eines inhaltlichen Widerspruchs zwischen Aufenthaltsbewilligung vom 26. Juni sowie Urteil vom 13. August 2012 und möchte erfahren, ob das Verwaltungsgericht sich dessen bewusst gewesen sei, eventualiter eine Korrektur jenes Erkenntnisses erwirken. Hiermit macht sie nicht geltend, der gesuchsbetroffene Entscheid erscheine in sich unklar oder widersprüchlich. Dementsprechend kann sie ihm auch keine Stellen anlasten, die einen einschlägigen Mangel aufweisen würden. Folglich ist auf das Gesuch nicht einzutreten (zu einer analogen Sachlage mit gleichem Ausgang VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.2 Abs. 1).

Ansonsten wäre das Gesuch wegen Fehlens eines Erläuterungstatbestands ohnehin abzuweisen.

3.  

Für das Erläuterungsverfahren gilt es Kosten festzusetzen, die ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (siehe § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Hauser/Schweri, § 164 N. 3; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 3; Herzog, N. 18).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Hier dreht es sich bloss um den Wegweisungspunkt des gesuchsbetroffenen Urteils. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG schliesst deshalb die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus (Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 62; BGr, 3. Mai 2012, 2C_911/2011, E. 1.1 f.; vgl. Art. Herzog, N. 16 f.; Freiburghaus/Afheldt, N. 11 und 13 f.; Brunner, N. 6 f.; Spühler et al., a.a.O.).

 

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

 

1.    Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …