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Geschäftsnummer: EG.2013.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohneinstufung (Erläuterungsbegehren zum Verwaltungsgerichtsurteil VB.2012.00560 vom 20. März 2013)


[Berichtigung zu VB.2012.00560]
Zuständigkeit (E. 1). Eine Berichtigung bezweckt die Korrektur von Fehlern, die nicht der Willensbildung der entscheidenden Behörde anhaften, sondern bei der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (E. 2). Rechtsmittelbelehrung (E. 4).
 
Stichworte:
BERICHTIGUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

EG.2013.00002

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Gesuchstellerin,

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des
Kantons Zürich

Gesuchsgegner,

 

 

 

betreffend Lohneinstufung
(Berichtigungsbegehren zum Verwaltungsgerichtsurteil
VB.2012.00560 vom 20. März 2013),

hat sich ergeben:

I.  

A hatte letztmals bis zum 31. Oktober 2008 als vom Kanton Zürich und hernach nur noch als kommunal entlöhnte Primarlehrerin gearbeitet, als sie auf Beginn des Schuljahres 2010/11 neu für ein Pensum von 20 Wochenstunden unbefristet in der Gemeinde X angestellt wurde. Das Volksschulamt des Kantons Zürich platzierte sie mit Verfügung vom 2. August 2010 auf Lohnstufe 9; dagegen sprach sie am 17. August 2010 ein; mit Verfügung vom 24. August 2010 bestätigte das Volksschulamt die kantonalrechtlich festgelegte Einstufung.

II.  

Der Rekurs von A dawider wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 2. August 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I).

III.  

A. A liess beim Verwaltungsgericht am 6. September 2012 als Geschäft VB.2012.00560 rubrizierte Beschwerde führen mit dem Antrag, sie sei unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Verfügungen des Volksschulamts vom 24. August 2010 und der Bildungsdirektion vom 2. August 2012 rückwirkend per 16. August 2010 in die damalige Lohnstufe 12, eventualiter Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 einzureihen.

Das Urteil vom 20. März 2013 hierüber lautet (VB.2012.00560):

"1.   Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des Volksschulamtes vom 24. August 2010 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 2. August 2012 wird die Beschwerdeführerin rückwirkend per 16. August 2011 in die Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 eingestuft.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.  Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.     2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.        140.--           Zustellkosten,
Fr.     2'140.--           Total der Kosten.

3.  Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.  Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

5.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG [Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.  Mitteilung an:
a)      die Parteien;
b)      die Bildungsdirektion;
c)      den Regierungsrat."

In den Erwägungen dieses Urteils aber heisst es:

" 3.5.9 Nach dem Gesagten sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Wiedereintritts in den dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Schuldienst innert drei Jahren schlechter gestellt werden soll, als wenn der Unterbruch in ihrer Berufstätigkeit länger gedauert hätte. […] Die ihr bei einer Neubeurteilung zuzuerkennende zusätzliche Erfahrung […] ist zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin rückwirkend per 16. August 2010 in die damalige Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 einzureihen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen."

B. A liess am 26. März 2013 um Berichtigung der Dispositiv-Ziff. 1 im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 20. jenes Monats in dem Sinn ersuchen, dass die rückwirkende Neueinstufung per 16. August 2010 (statt 2011) erfolge, wie aus E. 3.5.9 dieses Urteils erhelle und es im Übrigen auch den Beschwerdeanträgen entspreche. Hierauf wurden erstens das vorliegende Verfahren angelegt, zweitens die Akten des Geschäfts VB.2012.00560 beigezogen und drittens dem Staat Zürich eine Frist zur Gesuchsbeantwortung angesetzt. Das Volksschulamt des Kantons Zürich teilte am 2. April 2013 mit, seiner Ansicht nach lasse sich dem Berichtigungsbegehren stattgeben.

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie der hier fragliche unterstanden kraft § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff., 276 und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit § 166 des auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GS II 5 ff., 38; OS 65, 566 f.) der Berichtigung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 71 N. 4). Seither finden laut § 71 VRG die für den Zivilprozess erlassenen Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation vom 10. Mai 2010 (LS 211.1), das zur Berichtigung allerdings gar nichts enthält, sowie – ausschliesslich – Art. 124–149 der [eidgenössischen] Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), welche die Berichtigung immerhin in Art. 334 regelt, ergänzend Anwendung. Weil es jedoch einen bundesverfassungsgemässen Anspruch auf Berichtigung gibt (Nicolas Herzog, Basler Kommentar, 2010, Art. 334 ZPO N. 1), drängt sich auf, dabei die erwähnten alten oder neuen Normen heranzuziehen, welche beide jedenfalls vorliegend dasselbe Ergebnis zeitigen (ebenso zur analogen Situation im Fall der Erläuterung VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1 Abs. 1).

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (siehe § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Sie liegt für eine Berichtigung bei der Behörde, welche den davon betroffenen Entscheid gefällt hat, hier also beim Verwaltungsgericht; dieses kann bzw. muss über das einschlägige Gesuch in Kammerbesetzung wie beim Urteil vom 20. März 2013 befinden (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 166 N. 1 und 3; Art. 334 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Herzog, Art. 334 N. 12; Karl Spühler et al. Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, S. 389; Myriam Gehri in: dieselbe/Michael Kramer, ZPO – Kommentar, Zürich 2010, Art. 334 N. 2; Ivo Schwander in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 334 N. 3 und 8; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich etc. 2013, Art. 334 N. 9).

Auch die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt (vgl. Hauser/Schweri, § 166 N. 4; Herzog Art. 334 N. 9 und 13; Spühler et al., a.a.O; Gehri, Art. 334 N. 1–3; Schwander, Art. 334 N. 3 f. und 9 f.; Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 3 f. und 8 f.).

2.  

Eine Berichtigung bezweckt die Korrektur von Fehlern, die nicht der Willensbildung der entscheidenden Behörde anhaften, sondern bei der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind; es handelt sich dabei um sogenannte "Kanzleifehler", worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- und Rechnungsfehler fallen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 15; Hauser/Schweri, § 166 N. 1; VGr, 30. Juli 2003, RG.2003.00006, E. 3; Herzog, Art. 334 N. 2 und 7 f.; Spühler et al., a.a.O.; Gehri, Art. 334 N. 1 und 3; Schwander, Art. 334 N. 5 und 7; Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 3, 5 und 7).

Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die Kammer die Gesuchstellerin rückwirkend auf den Wiederantritt einer kantonal besoldeten Anstellung am 16. August 2010 neu einreihen wollte, wie es insbesondere in E. 3.5.9 des gesuchsbetroffenen Urteils vom 20. März 2013 zum Ausdruck gelangt, und nicht auf ein Jahr später, was zwar in Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 desselben Urteils steht, wofür es aber keinerlei Anlass gäbe. Den diesbezügliche Verschrieb im Dispositiv gilt es deshalb im Sinn der zugehörigen Begründung zu berichtigen.

Weil hier zu einer Berichtigung geschritten wird, erscheint es angezeigt, in einem Akt darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung erfüllt sind, und diese gleichzeitig vorzunehmen, statt das dahingehende Gesuch zunächst in einem separaten Zwischenentscheid gutzuheissen (so Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 11 mit Hinweisen; vgl. auch Hauser/Schweri, § 166 N. 7; anderer Meinung Herzog, Art. 334 N. 16; Schwander, Art. 334 N. 17).

3.  

Nicht nur aus dem in E. 4 Abs. 1 des hier interessierenden Urteils vom 20. März 2013 angegebenen Grund sind die Gerichtskosten des heutigen Entscheids auf die Gerichtskasse zu nehmen, sondern auch, weil die Kammer das Berichtigungsverfahren durch eine fehlerhafte Formulierung des Dispositivs verursacht hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 ff.; Herzog, Art. 334 N. 18; Schwander, Art. 334 N. 18).

4.  

Dieser berichtigende Entscheid lässt sich analog dem berichtigten vom 20. März 2013 anfechten (Hauser/Schweri, § 166 N. 7; vgl. auch Gehri, Art. 334 N. 6). Das gilt laut einer Lehrmeinung indes lediglich für den korrigierten Punkt (Herzog, Art. 334 N. 17; siehe ferner Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 14). Gemäss derselben bestimmt sich das in Frage kommende Rechtsmittel nach der Streitwertdifferenz zwischen dem fehlerhaften und dem berichtigenden Entscheiddispositiv (Herzog, Art. 334 N. 17; dazu ausserdem Schwander, Art. 334 N. 17).

Das Urteil vom 20. März 2013 unterlag der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, weil der auf drei Jahreslohndifferenzen beruhende Streitwert gegen Fr. 21'000.- betrug. Ginge es laut der eben wiedergegebenen Lehrmeinung jetzt nur mehr um die eine Jahreslohndifferenz vom 16. August 2010 bis zum 15. August 2011, fiele der Streitwert unter Fr. 15'000.-; alsdann stünde nur mehr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot, es gehe denn im Sinn des Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das nach Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2013 (VB.2012.00560) wird dahin berichtigt, dass die Gesuchstellerin und dortige Beschwerdeführerin rückwirkend per 16. August 2010 in die Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 eingestuft wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an …