|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: EG.2019.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Nutzungsplanung


Erläuterungsgesuch zum Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2018.00370. Formelle Anforderungen an ein Erläuterungsgesuch (E. 1.2). Die Erläuterung ändert den zu erläuternden Entscheid nicht, weshalb kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht (E. 1.3). Ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann für nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte Personen keine Wirkung entfalten, weshalb der aufgehobene Entscheid des Baurekursgerichts in Bezug auf die Kostenauflage an die Rekurrenten, die den Entscheid nicht angefochten hatten, rechtskräftig geworden ist. Für eine Erläuterung des Dispositivs besteht kein Raum (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
ERLÄUTERUNG
ERLÄUTERUNGSGESUCH
KOSTENFOLGE
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSKRAFT
VORINSTANZ
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

EG.2019.00001

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

Baurekursgericht des Kantons Zürich,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

I.1.1    A,
      

I.1.2    B,
      

I.2.      C,
      

I.3.      D,
    

I.4.      E,
    

I.5.      F,
      

alle vertreten durch RA G,

 

II.1.     Gemeinderat der Stadt L,
    

II.2.     Baudirektion Kanton Zürich,  

 

III.      Immobilienstiftung der Schule H,  

     vertreten durch RA I,

Gesuchsgegnerschaft,

 

und

 

 

1.    J,

 

2.    K,

 

beide vertreten durch RA G,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Nutzungsplanung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Gegen die Festsetzung der Baubereiche und Wohnanteile auf bestimmten Parzellen, die mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt L vom 30. November 2016 erfolgt war, erhoben D, E und F einerseits, A und B, J, C sowie K anderseits Rekurs an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekurse und wies sie ab (BRGE I Nrn. 0052/2018 und 0053/2018), unter Kostenauflage an die einzelnen Parteien.

B. Gegen diesen Entscheid erhoben A und B, C sowie D, E und F gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2019 (VB.2018.00370) teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 auf und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht, zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.

II.  

Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 ersuchte das Baurekursgericht, 1. Abteilung, darum, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2018.00370 ohne Kostenfolgen für den Gesuchsteller bzw. unter Belastung der Staatskasse mit allfälligen Kosten dahingehend zu erläutern, eventualiter zu berichtigen, dass der Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 (lediglich) in Bezug auf die Rekurrierenden A und B, C sowie D, E und F (im Folgenden: Gesuchsgegnerschaft I) aufgehoben werde. Das Gesuch wurde wie folgt begründet: Weil der Verwaltungsgerichtsentscheid denjenigen des Baurekursgerichts ohne weitere Differenzierungen aufhebe, sei unklar, ob die Aufhebung auch die Anteile an den Rekurskosten betreffe, die J und K (im Folgenden: Mitbeteiligte) auferlegt worden waren.

Es wurden keine Stellungnahmen zum Erläuterungsgesuch eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde, die den zu erläuternden Entscheid gefällt hat, im vorliegenden Fall also bei der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25). Das Verwaltungsgericht stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis zur Erläuterung als verfassungsrechtlichem Anspruch und wendet Art. 334 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 analog an (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 71 N. 13).

1.2 Jede Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung hat, ist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt; nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und der wohl vorherrschenden Lehre zählt bei Rückweisungsentscheiden auch die Vorinstanz zu den Berechtigten (vgl. etwa Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit Hinweisen). Gemäss dem Bundesgericht ist das Eintreten auf ein Gesuch der Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis statthaft, weil die Erläuterung auch von Amts wegen erfolgen kann (BGr, 5. Februar 2016, 1C_254/2015, E. 3.1). Die weiteren formellen Anforderungen an ein Erläuterungsgesuch (Schriftlichkeit, Einreichung innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums, Bezeichnung der beanstandeten Stelle des Entscheids und der verlangten Neufassung im Wortlaut) sind vorliegend erfüllt.

1.3 Die Erläuterung ändert den zu erläuternden Entscheid nicht, weshalb kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich keine Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 6. Juli 2017, EG.2017.00001, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit Hinweis; vgl. auch Karin Scherrer Reber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 69 N. 4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die einen Schriftenwechsel nahelegen würden, wie etwa die Erwartung einer Klärung oder die Möglichkeit, dass eine Beschwer erst durch die Erläuterung offengelegt würde.

2.  

2.1 Die Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweist. Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

2.2 Die Mitbeteiligten hatten keine Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 erhoben. Gegenüber diesen beiden Rekurrierenden erwuchs dieser Entscheid daher in Rechtskraft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2019 regelt nur Rechtsverhältnisse zwischen den Verfahrensbeteiligten und entfaltet keine Rechtswirkungen für nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte Personen. Etwas anderes gälte höchstens bei Nichtigkeit des Entscheids des Baurekursgerichts, von der allerdings nicht die Rede sein kann und die im Urteil vom 27. März 2019 denn auch nicht in Betracht gezogen wurde.

2.3 Demnach trifft die Auffassung des Gesuchstellers ohne Weiteres zu, dass sein Entscheid vom 18. Mai 2018 nur in Bezug auf die Gesuchsgegnerschaft I, nicht aber in Bezug auf die Mitbeteiligten aufgehoben wurde. Die Belastung der Mitbeteiligten mit Anteilen an den Rekurskosten ist folglich rechtskräftig geworden. Dies braucht jedoch nicht durch Erläuterung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 27. März 2019 festgestellt zu werden, weil es sich eindeutig aus dessen Dispositiv in Verbindung mit dem Rubrum ergibt (ebenso: BVGr, 17. Dezember 2013, C-6994/2013, E. 3). Demnach ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen.

3.  

Die Berichtigung dient der Korrektur von Kanzleifehlern, worunter im Wesentlichen Schreib- oder Rechenfehler zu verstehen sind (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00402, E. 3.3). Sie kommt hier nicht in Betracht, weil der Verzicht auf die Erwähnung der Beschwerdeführenden in der Dispositiv-Ziffer, mit welcher der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wurde, keinen Kanzleifehler darstellt.

4.  

Die Kostenverteilung richtet sich nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Die Kosten sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung hat der Gesuchsteller nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.

5.  

Gegen die Abweisung des Erläuterungsgesuchs ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr.    650.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …