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Geschäftsnummer: EG.2019.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren zum Einzelrichterurteil VB.2018.00728 vom 27. November 2018)


[Berichtigungsgesuch zum Entscheid des Einzelrichters der 4. Kammer im Verfahren VB.2018.00728] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Die Berichtigung zielt auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids (E. 1.2). Dem Gesuchsteller wurde entgegen seinem Dafürhalten im Verfahren VB.2018.00728 nicht eine zu tiefe, sondern vielmehr aufgrund eines Rechnungsfehlers eine um rund Fr. 13.- zu hohe Entschädigung ausgerichtet bzw. gewährt, weshalb seinem Gesuch um Berichtigung der seine Entschädigung betreffenden Dispositiv-Ziffer des dieses Verfahren abschliessenden Einzelrichterentscheids vom 27. November 2018 zu seinen Gunsten nicht entsprochen werden kann; von einer Berichtigung zulasten des Gesuchstellers bzw. einer solchen von Amtes wegen wird abgesehen (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
BERICHTIGUNG
BERICHTIGUNGSBEGEHREN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHNUNGSFEHLER
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

EG.2019.00002

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Gesuchsteller,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

 

und

 

1.    B,

 

2.    C,

 

beide vertreten durch RA A,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren
zum Einzelrichterurteil VB.2018.00728 vom 27. November 2018)
,

hat sich ergeben:

I.  

B, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste am 31. Juli 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 21. August 2012 eine hier aufenthaltsberechtigte, im Jahr 1982 geborene Staatsangehörige Deutschlands; in der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis 27. April 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.

Am 23. Juni 2013 zog B seine drei Söhne aus einer früheren Beziehung, D (Jahrgang 1995), E (Jahrgang 1997) sowie C (geboren 1999), in die Schweiz nach; den dreien wurde ebenfalls eine bis 27. April 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Mit Urteil vom 19. November 2015 stellte das Bezirksgericht F fest, dass die Eheleute A den gemeinsamen Haushalt – wie am 1. Oktober 2015 bereits geschehen – aufheben dürften. Das Migrationsamt verfügte daraufhin am 29. September 2016 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen von B und C und setzte ihnen Frist bis zum 28. November 2016 zum Verlassen der Schweiz, während es D und E bereits zuvor gestützt auf die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen je eine (originäre) Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte.

II.  

Am 31. Oktober 2016 liessen B  und C gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. September 2016 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. November 2017 teilweise – nämlich soweit C betreffend – guthiess und die Sache zur weiteren Abklärung von dessen Integration und zum Neuentscheid ans Migrationsamt zurückwies; im Übrigen – nämlich soweit B betreffend – wies es den Rekurs ab und setzte jenem eine neue Ausreisefrist bis 28. Februar 2018 an.

III.  

A. B und C liessen am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 30. November 2017 aufzuheben, eventualiter "die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zurückzuweisen", subeventualiter der Rekursentscheid betreffend C zu bestätigen; zudem liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen.

Mit Urteil vom 14. März 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), setzte B eine neue Ausreisefrist (Dispositiv-Ziff. 2), verweigerte Armenrecht (Dispositiv-Ziff. 3) sowie Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 6) und auferlegte in Dispositiv-Ziff. 5 die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'060.- (Dispositiv-Ziff. 4) B und C unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (VB.2018.00007 [nicht unter www.vgrzh.ch]).

B. In teilweiser Gutheissung einer dagegen im Namen von B eingereichten Beschwerde hob das Bundesgericht die Dispositiv-Ziff. 3 und 5 des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März 2018 auf und wies die Angelegenheit zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ans Verwaltungsgericht zurück (BGr, 29. Oktober 2018, 2C_369/2018).

Das Verwaltungsgericht nahm in der Folge mit Entscheid vom 27. November 2018 das Verfahren VB.2018.00007 als Geschäft VB.2018.00728 teilweise wieder auf (Dispositiv-Ziff. 1), hiess unter anderem in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils VB.2018.00007 vom 14. März 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung von B und C teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2) und entschädigte deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt A, für das Verfahren VB.2018.00007 mit Fr. 1'890.90 (inklusive Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse.

In den Erwägungen dieses Urteils heisst es dazu:

"4.1 Vor diesem Hintergrund sowie in Nachachtung des höchstrichterlichen Entscheids ist dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung nach § 16 Abs. 1 f. VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2] teilweise – nämlich soweit die Beschwerde das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers 1 betrifft – stattzugeben und diesen für das Verfahren VB.2018.00007 in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2 [...]

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von total 16,07 Stunden sowie Auslagen von Fr. 233.30 geltend. Vom geltend gemachten Stundenaufwand entfallen 1,58 Stunden auf eine Besprechung mit den Beschwerdeführern, die – mangels anderer entsprechender Aufwände nach dem Rekursentscheid – nur dem Studium und der Besprechung des Rekursentscheids gedient haben können; dieser Aufwand ist praxisgemäss im Rekurs- und nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für die Lektüre des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März 2018 sowie für die Meinungsbildung hinsichtlich dessen Weiterzugs, die entsprechend als zur Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten sind, wiederum ist dem Vertreter der Beschwerdeführer ein Aufwand von lediglich 1 Stunde zu entschädigen bzw. der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden um 1 Stunde zu reduzieren. Sodann erscheinen für das Verfassen der Beschwerde (inklusive Recherche und Überarbeitung) insgesamt 8,5 Stunden ausreichend, weil hierfür auf die Vorkenntnisse aus dem Rekursverfahren zurückgegriffen werden konnte. Vom verbleibenden Rest ist schliesslich 1/4 für die als offensichtlich aussichtslos einzustufenden das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 betreffenden Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Somit ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'755.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzu kommt ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, da der zu berücksichtigende Aufwand ausschliesslich im Jahr 2018 anfiel."

C. A ersuchte am 2. November 2019 "[i]n eigener Sache" um Berichtigung der Dispositiv-Ziff. 4 im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 27. November 2018 in dem Sinn, dass er "für das Verfahren VB.2018.00007 mit Fr. 3'153.80 (inklusive Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse" zu entschädigen sei. Hierauf wurde das vorliegende Verfahren angelegt und wurden die Akten des Geschäfts VB.2018.00728 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.; einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozess, in: ZZZ 2017/2018 S. 3 ff.). Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde, die den zu erläuternden bzw. zu berichtigenden Entscheid gefällt hat, im vorliegenden Fall also beim damaligen Einzelrichter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.1; Tanner, S. 14).

1.2 Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27; Tanner S. 10 f., auch zum Folgenden). Sie zielt mithin auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids. Das Dispositiv ist zu korrigieren, soweit ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler anhaften oder es (sinnentstellende) Kanzleiversehen aufweist. Eine erläuterungs- oder berichtigungsbedürftige Entscheidformel kann namentlich dann vorliegen, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Widerspruch besteht.

Befugt zur Einreichung eines Berichtigungsgesuchs ist jede Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung hat. Das Gesuch ist innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums schriftlich einzureichen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).

2.  

2.1 Der Gesuchsteller ist zur Einreichung eines seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand betreffenden Berichtigungsgesuchs befugt; von den weiteren formellen Anforderungen an ein solches ist sodann lediglich dasjenige der Einreichung innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums nicht klar erfüllt, erging der beanstandete Entscheid doch schon vor gut einem Jahr.

Ob der Gesuchsteller die vor diesem Hintergrund aufkommenden Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung mit dem blossen Hinweis auf einen "längeren Auslandaufenthalt" zu zerstreuen vermag, erscheint dabei fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da das Berichtigungsgesuch – wie sich sogleich zeigt – ohnehin abzuweisen ist.

2.2 Entgegen dem Gesuchsteller sind zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen des Entscheids vom 27. November 2018 im Verfahren VB.2018.00728 keine Widersprüche auszumachen; hier wie da wird ihm eine Entschädigung von Fr. 1'890.90 (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'755.70 (exklusive Mehrwertsteuer) zuerkannt. In die Berechnung der ihm solcherart zugesprochenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand hat sich jedoch in der Tat ein kleiner Rechnungsfehler eingeschlichen. So wird dem Gesuchsteller in Erwägung 4.2 ein notwendiger Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden für das Verfassen der Beschwerde (inklusive Recherche und Überarbeitung) und einer Stunde für die Lektüre des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März 2018 sowie für die Meinungsbildung hinsichtlich dessen Weiterzugs zugestanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ergibt dies eine Gesamtforderung von Fr. 2'090.- (Fr. 220.- x 9,5 Stunden). Addiert man hierzu die (gesamten) geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 233.30 (Fr. 2'323.30) und kürzt das Ganze um einen Viertel für die als offensichtlich aussichtslos einzustufenden, das Aufenthaltsrecht des damaligen Beschwerdeführers 2 (C) betreffenden Aufwendungen (Fr. 580.83), resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 1'742.47 (exklusive Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'876.65 (inklusive Mehrwertsteuer).

Dem Gesuchsteller wurde somit aufgrund eines Rechnungsfehlers – augenscheinlich wurde von einem (um einen Viertel zu kürzenden) Gesamtaufwand von 9,58 Stunden à Fr. 220.- statt 9,5 Stunden à Fr. 220.- ausgegangen – eine um rund Fr. 13.- zu hohe Entschädigung für das Verfahren VB.2018.00007 ausgerichtet bzw. gewährt, weshalb seinem Gesuch um Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 4 des dieses Verfahren abschliessenden Einzelrichterentscheids vom 27. November 2018 zu seinen Gunsten nicht entsprochen werden kann.

Von einer Berichtigung zulasten des Gesuchstellers bzw. einer solchen von Amtes wegen wird in Anbetracht des Zeitablaufs seit dem fraglichen Entscheid und der geringen Höhe des Fehlbetrags abgesehen.

3.  

Angesichts des aufgezeigten Rechnungsfehlers rechtfertigt es sich vorliegend, aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenbelastung des unterliegenden Gesuchstellers zu verzichten und die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Gegen die Abweisung des Berichtigungsgesuchs ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Berichtigung verlangt wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Berichtigung verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Das Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Von einer Berichtigung von Amtes wegen wird abgesehen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    320.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …