|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EG.2020.00003
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Gesuchstellerin,
gegen
Gemeinde C, Gesuchsgegnerin,
betreffend Erläuterung, hat sich ergeben: I. A (geboren 2002) und F (geboren 2001; vgl. VB.2020.00242) leben bei einer Pflegefamilie der Institution D AG. Mit Beschluss vom 25. September 2019 erteilte die Sozialbehörde C gestützt auf die Pflegegeldrichtlinien des Kantons Zürich Kostengutsprache für den Aufenthalt bei der Pflegefamilie in der Höhe von Fr. 2'060.- pro Kind (Dispositivziffer 1). Die Kostengutsprache für F wurde bis zum 12. August 2019 geleistet; diejenige für A bis zum 11. Juli 2020 (Dispositivziffer 2; jeweils Eintritt der Volljährigkeit). II. Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 durch ihren anwaltlichen Prozessbeistand Rekurs an den Bezirksrat E erheben und die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019 beantragen. Die Kosten der Betreuung durch die D AG seien in der Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat rückwirkend ab dem 1. April 2019 und bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Sozialbehörde C. Mit Beschluss vom 11. März 2020 hob der Bezirksrat E in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Sozialbehörde C, die Kosten der Unterbringung von A bei der Pflegefamilie der Institution D AG für die Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.- pro Monat zu übernehmen (Dispositivziffer I). Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen keine zugesprochen (Dispositivziffern II und III). III. Dagegen liess A durch ihren Prozessbeistand am 17. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben; mit den Anträgen, Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 sei insofern aufzuheben, als der Rekurs von A abgewiesen worden sei, und es seien die beantragten Kosten für die Betreuung durch die D AG und die ausserfamiliäre Unterbringung in Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat ab dem 12. Juli 2020 bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu gewähren. Zudem sei Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 aufzuheben und es sei A für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C zuzusprechen; eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C. Der Bezirksrat E verwies am 27. April 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde C beantragte am 14. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde mangels ihrer sozialhilferechtlichen Zuständigkeit. Eventualiter sei sie zu verpflichten, für den Aufenthalt und Lebensunterhalt von A im der D AG ab 12. Juli 2020 bis zum Abschluss der derzeitigen Lehre Fr. 2'060.- pro Monat zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A liess am 8. Juni 2020 an ihren Anträgen festhalten. Die Gemeinde C hielt am 18. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest und verzichtete im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung. Mit Urteil vom 26. August 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom 1. April 2019 zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbestehe, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus wurde die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage stelle, wurde die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 wurde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. IV. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 ersuchte Rechtsanwalt B für A um Erläuterung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 26. August 2020 aufgrund eines redaktionellen Versehens bezüglich der Datumsangabe (1. April 2019). Hierauf wurde das vorliegende Verfahren eröffnet und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 aus dem Verfahren VB.2020.00241 beigezogen. Die Kammer erwägt: 1. Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde bzw. dem Gericht, welche bzw. welches den zu erläuternden und/oder zu berichtigenden Entscheid gefällt hat. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 verlangt, ist dieses zur Beurteilung seines Gesuchs zuständig, wobei der Entscheid wiederum durch die Kammer zu treffen ist (VGr, 3. Dezember 2019, EG.2019.00002, E. 1.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25, 27). 2. 2.1 Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die Erläuterung steht dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen "im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung inhaltlich zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür verwendet werden, die Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen in analogen Fällen zu geben. Das Verwaltungsgericht verlangt bei Gesuchen um Erläuterung seiner Entscheide, dass die beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung wörtlich anzugeben sind. Auf Gesuche, die den Formerfordernissen nicht genügen, ist nicht einzutreten. Das Erfordernis ist allerdings nicht zu streng zu handhaben. Ein Anspruch der Gegenparteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht nicht, da die Anordnung nicht geändert wird. Die erläuterte Verfügung bzw. der erläuterte Rechtsmittelentscheid ist trotzdem sämtlichen Verfahrensbeteiligten zuzustellen (zum Ganzen VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.3, 2.1; 6. Juli 2017, EG.2017.00001, E. 4; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 f.). 2.2 Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter fallen im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler. Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben. Einer Berichtigung zugänglich sind sowohl Verfügungen als auch Rechtsmittelentscheide. Die Berichtigung von blossen Kanzleifehlern steht nicht in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft; Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 3; 17. Juli 2013, EG.2017.00002, E. 2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27). 3. 3.1 Wie erwähnt, ist für die Frage der Erläuterung nur massgebend, ob das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. 3.2 Im vorliegenden Fall beruht die die Nennung des Datums (1. April 2019) in Dispositivziffer 1 des Urteils vom 26. August 2020 auf einem offensichtlichen Versehen. Die Beschwerdeführerin ist am 11. Juli 2020 volljährig geworden, weshalb die Vorinstanz den Rekurs bezüglich der Zeitdauer der Minderjährigkeit gutgeheissen hatte und die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der vollen Kosten vom 1. April 2019 bis zum 11. Juli 2020 verpflichtet hatte. Ab 1. April 2019 hatte die Beschwerdegegnerin die Absicht, die vollen Kosten für die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht mehr zu decken. So lautete denn auch Dispositivziffer I des Entscheides der Vorinstanz vom 11. März 2020 dahingehend, dass die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie für die Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.- zu übernehmen seien. Insofern blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Den Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 ist zu entnehmen, dass die Rückweisung zur Vornahme entsprechender Abklärungen bezüglich Rechtfertigung des Settings, der Höhe der Beträge usw. sich auf den Zeitraum ab Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin bezieht (vgl. E. 5.2 des genannten Urteils). Demzufolge wäre die Beschwerdegegnerin zu verpflichten gewesen, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie dem Grundsatz nach ab dem 11. Juli 2020 (anstelle 1. April 2019; Datum Eintritt Volljährigkeit) zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Der erste Absatz von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 bleibt insofern bestehen. Aufzuheben ist nur dessen zweiter Absatz, wonach der Rekurs im Übrigen abgewiesen wurde. 3.3 Das Gesuch um Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils VB.2020.00241 des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 ist demzufolge gutzuheissen und Dispositivziffer 1 entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen bleibt das Urteil bestehen. 4. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Gegen die Abweisung des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuchs ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Berichtigung verlangt wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung oder Berichtigung verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26 f.). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dispositivziffer1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 wird aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I Absatz 2 des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 25. September 2019 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie für die Zeit ab 11. Juli 2020 zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus wird die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage stellt, wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils." 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |