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Geschäftsnummer: EG.2022.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.02.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Erläuterungsgesuch zum Verwaltungsgerichtsurteil VB.2020.00562 vom 18. März 2021


Kündigung; Entschädigung (Erläuterungsbegehren zum Urteil VB.2020.00562 vom 18. März 2021). Vorliegend ergibt sich aus dem Urteil vom 18. März 2021 eindeutig, dass das Verwaltungsgericht der Gesuchstellerin eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zusätzlich zur vom Spitalrat zugesprochenen Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen hat und für die Berechnung der Entschädigung der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn zuzüglich regelmässig ausgerichteter Zulagen massgebend ist. Die konkrete Berechnung des Bruttomonatslohns war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weshalb der Beschwerdegegner darüber im Streitfall zu verfügen hat (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ERLÄUTERUNG
ERLÄUTERUNGSBEGEHREN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

EG.2022.00001

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber David Henseler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Gesuchstellerin,

 

 

gegen

 

 

Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend Erläuterungsgesuch
zum Verwaltungsgerichtsurteil VB.2020.00562 vom 18. März 2021
,


 

hat sich ergeben:

I.  

A war seit dem 1. Mai 1996 als diplomierte Pflegefachfrau am Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig. Das KSW löste das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2019 auf.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat des KSW am 18. Juni 2020 teilweise gut, sprach A eine Entschädigung von einem Monatslohn zu und wies die Angelegenheit zur Festsetzung einer Abfindung an die Spitaldirektion zurück.

III.  

Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde von A mit Urteil vom 18. März 2021 gut, stellte fest, dass die Entlassung unrechtmässig war, und sprach A zusätzlich zur vom Spitalrat zugesprochenen Entschädigung im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu (VB.2020.00562, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). In den Erwägungen hielt es fest, massgebend sei der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen seien (E. 6.2 Abs. 2). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

IV.  

Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 gelangte A ans Verwaltungsgericht und ersuchte um Erläuterung "betreffend Dispositiv-Ziff. 1, Abs. 2 in Verbindung mit E.6.2 des Entscheides". Sie führte aus, das KSW habe inzwischen zwar eine Entschädigung bezahlt, "allerdings mit einem völlig falschen Satz und ohne jegliche regelmässig geschuldeten Lohnzuschläge". Es sei deshalb "zu prüfen und allenfalls zu erläutern, dass das Gericht i.A.a. Dispositiv 1, Abs. 2 i.V.m. E.6.2 tatsächlich 6 Monatslöhne und ausserdem zum zuletzt bezogenen Bruttolohn verfügen wollte" und es sei "festzustellen, dass im Verfahren VB2020.00652 die Gesuchsgegnerin keine Verrechnungsforderung angemeldet hat".

Hierauf wurde das vorliegende Verfahren angelegt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde, die den zu erläuternden Entscheid gefällt hat, im vorliegenden Fall also bei der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).

2.  

Da eine Erläuterung den zu erläuternden Entscheid nicht zu ändern vermag, besteht kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, weshalb keine Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.3, und 6. Juli 2017, EG.2017.00001, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit Hinweis).

3.  

3.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig oder weist es Widersprüche in sich oder zu den Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht, das den Entscheid gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert oder berichtigt (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2, mit zahlreichen Hinweisen). Die Erläuterung steht dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

3.2 Hier ergibt sich aus Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Erwägung 6.2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. März 2021 eindeutig, dass das Verwaltungsgericht der Gesuchstellerin eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zusätzlich zur vom Spitalrat zugesprochenen Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen hat und für die Berechnung der Entschädigung der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn zuzüglich regelmässig ausgerichteter Zulagen massgebend ist. Damit liegt kein Fall einer notwendigen Erläuterung vor.

Hintergrund des Gesuchs ist denn auch nicht eine Unklarheit im verwaltungsgerichtlichen Urteil, sondern vielmehr eine Meinungsverschiedenheit mit dem Gesuchsgegner über die konkrete Berechnung des zuletzt bezogenen Bruttomonatslohns. Das bildete indes gar nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils und ist damit auch keiner Erläuterung zugänglich. Vielmehr hat der Gesuchsgegner darüber – ebenso wie über die offenbar strittige Verrechnung mit einer angeblich geschuldeten Lohnrückforderung – im Streitfall eine Verfügung zu erlassen, welche anschliessend auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann.

In diesem Sinn ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen und die Angelegenheit gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an den Gesuchsgegner zu überweisen, damit dieser über die strittige Berechnung der Entschädigung sowie die Verrechnung einer Rückforderung zeitnah eine Verfügung erlasse.

4.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem die Gesuchstellerin im Rahmen des von ihr angestrengten Rechtsöffnungsverfahrens durch das Bezirksgericht Winterthur fälschlicherweise auf das Erläuterungsverfahren verwiesen wurde.

5.  

Gegen die Abweisung eines Erläuterungsgesuchs ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

       Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an das Kantonsspital Winterthur überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …