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EG.2022.00002
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch RA B und/oder RA C, Gesuchstellerin,
gegen
1.1.1 D, 1.1.2 E, 1.2 F, 1.3 G, 1.4 H, 1.5 I,
alle vertreten durch RA J,
2. Gemeinderat
der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich, Gesuchsgegnerschaft,
betreffend
Nutzungsplanung (Erläuterungsbegehren zum hat sich ergeben: I. A. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2016 wurde die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 teilweise revidiert. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die Teilrevision (im Folgenden: BZO 2016) mit hier nicht interessierenden Ausnahmen am 5. Juli 2017. Mit der BZO 2016 wurde neu die Kernzone Platte festgelegt, zu der unter anderem die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 (K-Strasse 02) und 03 (K-Strasse 04) gehören. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03 befinden sich im Eigentum der Stiftung A. B. Gegen die mit der BZO 2016 erfolgte Festsetzung des Baubereichs und des Wohnanteils von 0 % auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03 erhoben einerseits G, H und I (Miteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 05 [K-Strasse 06]) und anderseits D und E, L, F sowie M (Miteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 07) Rekurs an das Baurekursgericht. Die Letztgenannten beantragten zudem die Änderung der Festsetzung des Baubereichs auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 07. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekurse und wies sie ab (BRGE I Nrn. 0052/2018 und 0053/2018). C. Gegen diesen Entscheid erhoben D und E, F sowie G, H und I am 22. Juni 2018 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 auf und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht, zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurück (VB.2018.00370). D. Daraufhin ersuchte das Baurekursgericht das Verwaltungsgericht am 3. Mai 2019 um Berichtigung des Urteils vom 27. März 2019. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2019 ab (EG.2019.00001). E. In der Folge wies das Baurekursgericht die Rekurse mit Entscheid vom 4. September 2020 ab. F. D und E, F sowie G, H und I gelangten mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juli 2021 (VB.2020.00720) teilweise gut. Es hob Dispositivziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. September 2020 sowie den Beschluss des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 30. November 2016 und den Genehmigungsentscheid der Baudirektion Kanton Zürich vom 5. Juli 2017 insoweit auf, "als damit ein rückwärtiger Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03 festgelegt wurde", und wies die Sache zur Prüfung und erneuten Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat der Stadt Zürich zurück. II. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 stellte die Stiftung A folgendes Begehren um Erläuterung: "Es sei Dispo.-Ziff. 1 des Urteils durch das Verwaltungsgericht zu erläutern bzw. klarzustellen, dass der Baubereich aus sich zwei überlappenden Rechtecken (erste und zweite Bautiefe) besteht, wobei die Schnittfläche der beiden Rechtecke auf Grundstück Kat.-Nr. 01 zur ʹersten Bautiefeʹ zu zählen ist und damit nicht aufgehoben wurde sowie dass die übrigen Festsetzungen (insb. Bau- und Zusatzvorschrift 4/450 [Geschosszahl/Gebäudegrundfläche] und Mindestwohnanteil 0 %), nicht aufgehoben wurden und diese unverändert und im vollen Umfang im Baubereich der ersten Bautiefe auf Grundstück Kat.-Nr. 01 gelten." Das Erläuterungsgesuch wurde der Gesuchsgegnerschaft sowie dem Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2022 zugestellt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie der infrage stehende unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1; VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002, E. 1.1 [nicht publiziert]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29). Ein Anspruch auf Erläuterung ergibt sich unter gewissen Voraussetzungen aus der Bundesverfassung (BGE 139 III 379 E. 2.1; BGE 130 V 320 E. 2.3; VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002, E. 1.1 [nicht publiziert]; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29; vgl. Nicolas Herzog, Basler Kommentar, 3. A., 2017, Art. 334 ZPO N. 1). 1.2 Eine gesetzliche Regelung der Erläuterung bestand im Kanton Zürich bis Ende 2010. Gemäss § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff., 276 und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit §§ 162–165 des auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 unterstanden verwaltungsgerichtliche Entscheide der Erläuterung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1; siehe Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 11, § 71 N. 4 f.). 1.3 Nachdem heute eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Erläuterung im kantonalen Recht fehlt, orientiert sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Erläuterung an seiner Praxis sowie an den Regelungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). 1.4 Die Zuständigkeit für die Erläuterung liegt beim Gericht, das den Entscheid gefällt hat (VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002, E. 1.1 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29; vgl. Art. 69 Abs. 1 VwVG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 334 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist somit die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig. 1.5 Jede Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung hat, ist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt (VGr, 3. Dezember 2019, EG.2019.00002, E. 1.2; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der beiden Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03 von der Stelle des Urteils, um deren Erläuterung sie ersucht, in schutzwürdiger Weise betroffen. Ausserdem hat sie am Verfahren VB.2020.00720 als Mitbeteiligte teilgenommen. Sie ist damit zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt. 1.6 Das Erläuterungsbegehren ist schriftlich innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums einzureichen; die erläuterungsbedürftige Stelle des Entscheids ist zu bezeichnen und deren Unklarheit darzulegen (vgl. VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.2; vgl. ferner Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit Hinweisen). Da auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Erläuterungsbegehren einzutreten. 1.7 Die Erläuterung ändert den zu erläuternden Entscheid nicht, weshalb kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich keine Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.2; VGr, 6. Juli 2017, EG.2017.00001, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25; vgl. auch Karin Scherrer Reber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 69 N. 4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die einen Schriftenwechsel nahelegen würden. Ausserdem wurde das Erläuterungsgesuch der Gesuchsgegnerschaft sowie dem Baurekursgericht zugestellt, sodass diese in die Lage versetzt wurden, sich auch ohne entsprechende Aufforderung zu äussern, wenn sie einen Bedarf dazu erblickt hätten. 2. Die Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweist. Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 2.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24, vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 69 Abs. 1 VwVG, Art. 334 Abs. 1 ZPO). Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung inhaltlich zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24). In einem Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren darf daher keine Frage erstmals entschieden werden, die bei der früheren Entscheidfällung vergessen ging. "Unvollständigkeit" des Dispositivs bedeutet, dass beispielsweise versehentlich in der Urteilsausfertigung eine Dispositivziffer weggelassen oder nicht formuliert wurde; entscheidend ist, dass das Gericht effektiv aber in der Beratung diesen Punkt entschieden hatte. Lücken im Sinn seinerzeit nicht entschiedener Fragen können deshalb nicht über Erläuterung und Berichtigung gefüllt werden (VGr, 20. März 2015, EG.2014.00002, E. 2 [nicht publiziert]). 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht hat in Dispositivziffer 1 seines Urteils vom 29. Juli 2021 entschieden: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. September 2020 sowie der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 30. November 2016 und der Genehmigungsentscheid der Baudirektion Kanton Zürich vom 5. Juli 2017 werden insoweit aufgehoben, als damit ein rückwärtiger Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03 festgelegt wurde. Die Sache wird zur Prüfung und erneuten Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen." 3.2 Die Gesuchstellerin führt aus, die Erstinstanz habe ihr mitgeteilt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auslegungsbedürftig sei. Da der Erstinstanz kein Ermessen mehr zustehe, verweigere diese derzeit die Inkraftsetzung derjenigen Festsetzungen, welche nicht aufgehoben wurden und damit rechtskräftig seien. Die Gesuchstellerin sei allerdings auf die Inkraftsetzung der rechtskräftigen Festsetzungen, mindestens aber auf eine Klärung des Urteils des Verwaltungsgerichts, angewiesen. Sie benötige Planungs- und Rechtssicherheit betreffend die zukünftigen Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Kat.‑Nrn. 01 und 03. Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, es sei - auch unter Beizug der Erwägungen - unklar, was mit dem im Urteilsdispositiv genannten "rückwärtigen Baubereich in der zweiten Bautiefe" auf den beiden genannten Grundstücken gemeint sei bzw. wie sich dieser genau abgrenze. 3.3 Der strittige Baubereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 weist die Form von zwei etwas versetzt angeordneten Rechtecken auf, wobei das hintere Rechteck rückwärtig in das Grundstück Kat.-Nr. 03 hineinragt (VGr, 29. Juli 2021, VB.2020.00720, E. 5.1). Mit dem in Dispositivziffer 1 angesprochenen "rückwärtigen Baubereich in der zweiten Bautiefe" ist im Prinzip das weiter entfernt von der K-Strasse und damit weiter südwestlich liegende Rechteck gemeint. Dies geht aus dem Dispositiv mit genügender Klarheit hervor und wird durch die Ausführungen in den Erwägungen gestützt. Dieser Ansicht ist auch die Gesuchstellerin. 3.4 Demgegenüber ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass die im Dispositiv verwendete Formulierung unklar lässt, ob die Schnittfläche der beiden Rechtecke ebenfalls zum "rückwärtigen Baubereich in der zweiten Bautiefe" zu zählen ist, der mit dem Urteil aufgehoben wurde. Aus den Erwägungen geht dies nicht mit genügender Bestimmtheit hervor, sodass Anlass für eine Erläuterung des Urteils besteht. 3.5 In E. 5.4.1, S. 22, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: "[…] Diese Umschreibung in den Inventarblättern stellt die Vereinbarkeit des Baubereichs, welcher rückwärtig auch zum Gebäude an der K-Strasse 04 überlappend ist, mit dem Schutzzweck des Baumeisterhauses und dessen Gartenanlage infrage. Eine im Baubereich zu erstellenden (Neu-)Baute würde die Ein- und Durchsicht in den Garten des Grundstücks behindern und die Lücke zwischen den beiden Gebäuden an der K-Strasse 02 und 04 weniger ausgeprägt erscheinen lassen. Es erscheint mindestens vorstellbar, dass eine so erstellte (Neu-)Baute einen ähnlich negativen Effekt auf die Wirkung des Gebäudes haben könnte wie eine Anbaute, und eine Neubaute damit den wahrgenommenen Baukubus des Gebäudes an der K-Strasse 04 in einer Weise verändern würde, die nicht mehr den Schutzzielen entsprechen würde. […]" 3.6 Aus E. 5.4 des zu erläuternden Entscheids erhellt, dass die Auswirkungen des hinteren Baubereichs insoweit als ungenügend abgeklärt betrachtet wurden, als dieser die Ein- und Durchsicht in den Garten des Grundstücks behindern und die Lücke zwischen den beiden Gebäuden an der K-Strasse 02 und 04 weniger ausgeprägt erscheinen lassen könnte. Die Schnittfläche der beiden Rechtecke, aus denen der Baubereich gebildet ist, ist deshalb von der Aufhebung nicht betroffen. Da das Urteilsdispositiv, auch wenn es unter Berücksichtigung der genannten Erwägung ausgelegt wird, hierüber nur ungenügend Klarheit schafft, ist es entsprechend zu erläutern. 3.7 Dispositivziffer 1 Abs. 1 des Urteils vom 29. Juli 2021 (VB.2020.00720) ist somit dahingehend zu erläutern, dass der von der Aufhebung betroffene "rückwärtige Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03" die Schnittfläche der beiden Rechtecke, aus denen der Baubereich besteht, nicht mitumfasst. Die Aufhebung betrifft somit nur das hintere, südwestliche Rechteck des Baubereichs, ohne dessen Schnittfläche mit dem vorderen, weiter nordöstlich liegenden Rechteck. 3.8 Die übrigen Festsetzungen wurden mit dem Urteil vom 29. Juli 2021 nicht aufgehoben. Dies gilt namentlich auch für die Bau- und Zusatzvorschrift 4/450 (Geschosszahl/Gebäudegrundfläche). Sie behalten daher ihre Gültigkeit, wobei die festgelegte Gebäudegrundfläche auf Grundstück Kat.-Nr. 01 dadurch relativiert wird, dass der ursprünglich vorgesehene Baubereich reduziert wurde und nicht feststeht, ob er im Rahmen der neuen Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner in einem Umfang festgelegt wird, der die Ausschöpfung dieser Gebäudegrundfläche ermöglicht. Nicht zu erläutern ist das Urteil hingegen mit Bezug auf den Mindestwohnanteil (vgl. dazu E. 4). 4. Soweit sich das Erläuterungsbegehren auf den mit 0 % festgesetzten Mindestwohnanteil bezieht, ist festzuhalten, dass im Urteil vom 29. Juli 2021 die Rügen gegen die Herabsetzung des Mindestwohnanteils ausdrücklich verworfen worden sind (E. 6). Die Abweisung der Beschwerde "im Übrigen" gemäss Dispositivziffer 1 Abs. 4 des Urteils erfasst somit insbesondere auch diese Rügen. Dies ist aus dem Dispositiv selbst ersichtlich und wird unter Beizug der Erwägungen (insbesondere E. 6.5 am Ende) verdeutlicht. Insofern besteht kein Erläuterungsbedarf und ist das Erläuterungsbegehren abzuweisen. 5. Angesichts der überwiegenden Gutheissung des Erläuterungsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt. 6. Gegen Erläuterungsentscheide ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt wurde. Jedoch lassen sich damit nur Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung bildeten, nicht dagegen jene Teile des ursprünglichen Urteils, welche von der Erläuterung nicht betroffen waren. Soweit das Erläuterungsgesuch abgewiesen wird, kann nur geltend gemacht werden, es sei zu Unrecht auf Erläuterung verzichtet worden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs wird Dispositivziffer 1 Abs. 1 des Urteils vom 29. Juli 2021 (VB.2020.00720) wie folgt erläutert: Der aufgehobene "rückwärtige Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03" erstreckt sich auf das hintere der beiden Rechtecke, aus denen der Baubereich besteht, unter Ausschluss der Schnittfläche der beiden Rechtecke. Die Aufhebung erfasst die Zusatzvorschriften, namentlich über Geschosszahl und Gebäudegrundfläche für die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03, nicht. Das Erläuterungsbegehren wird insoweit abgewiesen, als das Urteil in Bezug auf den Mindestwohnanteil keiner Erläuterung bedarf. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung
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